Erstellt am 30.08.2022 um 11:01 Uhr von Kjarrigan
Reisezeiten zählen, unabhängig von deren arbeitsrechtlichen Bestimmung und vergütungsmäßigen Behandlung, betriebsverfassungsrechtlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG) nicht als Arbeitszeiten, weil der Arbeitnehmer durch das bloße Reisen keine Arbeitsleistung erbringt.
Quelle: https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/dienstreise
Erstellt am 30.08.2022 um 14:27 Uhr von Relfe
@renius007
das sind mehrere Aspekte zu beachten:
Reisezeit kann Arbeitszeit sein, wenn es zur Haupttätigkeit gehört oder/und wenn eine Regelung dazu besteht.
Arbeitszeit im Sinne von "bezahlter Arbeitszeit"und die Anrechnung von Arbeitszeiten auf die Höchstarbeitszeiten oder ggf Ruhezeiten gem ArbZG sind dann auch nochmal ein Thema für sich.
Und dann ist noch ggf. noch zu beachten, ob man die Reisezeit als Selbstlenker verbringt oder nur Mitfahrer ist bzw. mit Bus oder Bahn (also selbst nicht Fahrzeugführer ist)
Und wenn man nicht "Selbstlenker" ist, ob man während der "Reisezeit" seiner arbeitsvertraglichen Hauptpflicht nachkommt, also seiner Arbeit nachgeht.
so ganz "lapidar" ist die korrekte Beantwortung Deiner Frage nicht, dazu muss man alle Umstände kennen.
Erstellt am 30.08.2022 um 14:44 Uhr von Catweazle
Es geht wohl um BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat auf die Seminarzeiteten keinen Einfluss. Folglich ist diese Zeit betriebsratsbedingt und muss nicht vergütet werden.
Erstellt am 08.09.2022 um 08:38 Uhr von Scout87x
Ich denke im §37 Abs.3 BetrVG steht alles drin was du brauchst.
Nach §37 wäre auch die Antwort von Catweazle nicht korrekt .
Erstellt am 08.09.2022 um 10:08 Uhr von Catweazle
Scout, das Zauberwort im §37 Abs.3 ist "betriebsbedingt". Dies ist Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch.