Erstellt am 23.11.2010 um 19:52 Uhr von nicoline
Hallo RURALF
*Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42,5 Stunden (all inkl.).*
was bedeutet all inkl.?
*Jetzt frage ich mich wie das mit dem obigen Paragraphen zu vereinbaren ist?*
ich verstehe zwar nicht ganz, was Du mit Deiner Frage meinst, aber vielleicht kannst Du ja mit meiner folgenden Anwort etwas anfangen:
§ 3 ArbZG Arbeitszeit der AN
1. Satz
*Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.*
Werktag ist von Montag bis einschließlich Samstag, so dass zunächst mal 48 Stunden in der Woche grundsätzlich erlaubt sind, vollkommen unabhängig davon, was im AV bzgl. der Anzahl der Arbeitstage oder Höhe der Wochenarbeitszeit vereinbart ist.
*gesagt, dass dies auf ein Gesetz aus dem Jahr 1912 zurückzuführen *
um das mal vorsichtig auszudrücken: ich glaube, dass ist ziemlicher Blödsinn und ich verstehe auch den Zusammenhang mit § 3 ArbZG überhaupt nicht.
*Im Gesetz steht doch das nur bis zu 10 Stunden am Tag geabreitet werden kann wenn innerhalb der nächsten 24 Wochen ausgeglichen wird?*
Richtig und was genau ist jetzt Deine Frage?
*§ 3 ArbZG Arbeitszeit der AN
2. Satz
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Erstellt am 23.11.2010 um 20:35 Uhr von wahlvst
RURALF
>> Jetzt frage ich mich ob unsere Anwälte in der letzten und vorletzten Schulung Recht haben oder meine Gremiums Kollegen.
Wr hat denn was gesagt??
Erstellt am 23.11.2010 um 20:47 Uhr von RuRalf
Hallo noch einmal,
ich will wissen ob wir mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten müssen oder ob wir auf die 8 Stunden am Tag bestehen können.
Also 8 Stunden am Tag bei 5 Tage Woche ergibt doch 40 Stunden Woche und nicht 42,5.
Erstellt am 23.11.2010 um 20:56 Uhr von Lotte
RuRalf,
das ArbZG geht von 6 Werktagen = 48 Stunden aus. Da seid Ihr mit 42,5 Stunden/Woche leider voll im Limit.
Erstellt am 23.11.2010 um 21:00 Uhr von nicoline
Erstellt am 23.11.2010 um 21:02 Uhr von Lotte
Erstellt am 23.11.2010 um 21:04 Uhr von RuRalf
Nur wenn im Arbeitsvertrag steht Arbeitszeit von Montag bis Samstag hat der Anwalt gesagt......
Steht bei uns aber nicht.
Aber trotzdem danke für eure Info.
Einen schönen Abend noch
Erstellt am 23.11.2010 um 21:17 Uhr von Kölner
@RuRalf
Da das ArbZG - wie gesagt - auf eine 6 Tage-Woche abzielt, ist bei einem wöchentlichen Beschäftigungsumfang von 42,5 Std. noch genau der § 3 ArbZG eingehalten.
Auch ist der Durchschnitt zu ermitteln...
Erstellt am 24.11.2010 um 10:37 Uhr von rkoch
> Nur wenn im Arbeitsvertrag steht Arbeitszeit von Montag bis Samstag hat der Anwalt gesagt......
> Steht bei uns aber nicht.
Der Anwalt hat Recht und unrecht zugleich. Ich versuch mal die Antworten der Kollegen in die einzelnen Rechtsgrundlagen aufzudröseln damits Dir vielleicht klar wird:
§ 3 ArbZG Satz1:
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
Damit hat der RA grundsätzlich erstmal recht, Mo-Fr. max. 8h ergibt eben nur 40h, nicht 42,5.
Aber:
§3 ArbZG Satz2:
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Damit ist Mo-Fr. max. 5x10 = 50h möglich, wenn innerhalb von 24 Wochen ein Werktäglicher Durchschnitt von 8h nicht überschritten wird. Werktag im Sinne des ArbZG ist Mo-Sa. Also 42,5h/6Tage = 7,08h Durchschnitt bereits nach einer Woche. Damit ist die Bedingung für Satz 2 erfüllt, die AZ am einzelnen AT der 5-Tage-Woche darf 8h überschreiten, bis zu 10h . Damit hat der RA unrecht.
Alles klar?