Erstellt am 07.04.2014 um 16:59 Uhr von Rattle
Hallo,
sie hätte vom arzt eine bescheinigung gebraucht über den arztbesuch und gegenfalls noch ein attest über den arbeitsunfall.
MFG
Erstellt am 07.04.2014 um 17:11 Uhr von gironimo
Was sagt Eure BV - Arbeitszeit über den Umgang mit kurzfristigen Hinderungen?
Aus meiner Sicht zieht hier: § 616 BGB
Das es einen Unfall gab dürfte ja unstrittig sein, schließlich hat der Vorgesetzte sie ja auch noch zum Arzt geschickt. Aus meiner Sicht ist die Zeit gut zu schreiben.
Erstellt am 07.04.2014 um 20:47 Uhr von Pjöööng
Hätte der Arbeitnehmer denn an diesem Tag die geschuldete Arbeitsleistung erbringen können?
Erstellt am 07.04.2014 um 22:10 Uhr von Farce
Ist unerheblich, da Arztbesuch auf Anweisung eines Vorgesetzten erfolgte.
Es ist so wie Giro es beschreibt und gut isses.
Erstellt am 07.04.2014 um 22:43 Uhr von Pjöööng
Soso, der Vorgesetzte darf einen Arbeitnehmer anweisen zu einem Arzt zu gehen?
Erstellt am 07.04.2014 um 23:07 Uhr von Farce
Er darf nicht nur, in manchen Fällen muss er sogar. Im Extremfall hat er ihn auch dorthin zu tragen……
Brauchst du hier auch Nachhilfe?
Erstellt am 07.04.2014 um 23:14 Uhr von Snooker
Welche möglichen Verhinderungsgründe im Sinne von § 616 BGB gibt es?
Im Lauf der Zeit haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet. In den folgenden Fällen wird meist ein Verhinderungsgrund im Sinne von § 616 BGB angenommen:
Krankheit und Arztbesuche
Krankheiten stellen zwar grundsätzlich einen in der Person liegenden Verhinderungsgrund dar. Im Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung findet das Entgeltfortzahlungsgesetz jedoch vorrangig vor § 616 BGB Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des EFZG nicht eröffnet ist. Das ist beispielsweise bei freien Mitarbeitern der Fall, mit der Folge, dass für sie § 616 BGB auch im Krankheitsfall Anwendung findet.
Bei Arztbesuchen während der Arbeitszeit muss differenziert werden:
1. Ist bereits während des Arztbesuchs eine Arbeitsunfähigkeit gegeben, richtet sich der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung allein nach dem EFZG.
2. Ist der Beschäftigte dagegen zum Zeitpunkt des Arztbesuchs nicht arbeitsunfähig erkrankt, liegt ein persönlicher Verhinderungsgrund nur dann vor, wenn der Arztbesuch medizinisch notwendig war, was bei akuten Beschwerden der Fall ist.
3. Handelt es sich um allgemeine Untersuchungs- und Behandlungstermine, für die keine unmittelbare ärztliche Versorgung angezeigt ist, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn der Arztbesuch zur Arbeitszeit erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit kann angenommen werden, wenn der Arzt des Vertrauens nur Sprechzeiten während der Arbeitszeit hat oder wenn die Besuchstermine zwingend zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden müssen, zum Beispiel im Fall einer Blutabnahme im nüchternen Zustand.
Erstellt am 07.04.2014 um 23:52 Uhr von Moreno
Also ich bin bei Rattle Lohnfortzahlung nur mit Bescheinigung vom Arzt. Diese sollte ja auch nachträglich ausstellbar sein.
Erstellt am 08.04.2014 um 00:43 Uhr von Pjöööng
Es steht weiterhin die Frage im Raum ob der AN an der Arbeitsleistung verhindert war.
Erstellt am 08.04.2014 um 06:59 Uhr von nicoline
*Sie hat sich nicht krank schreiben lassen und ist nach dem Arztbesuch zurück in die Firma und hat weiter gearbeitet.*
Zumindest für die Zeit des Arztbesuches könnte man das doch wohl behaupten.
Erstellt am 08.04.2014 um 08:36 Uhr von Pjöööng
Behaupten kann man natürlich viel, mir geht es aber um die rechtliche Würdigung.
Erstellt am 08.04.2014 um 16:11 Uhr von Doody
Vielen Dank für die vielen Antworten. Das hat mir sehr geholfen.
@ Pjöööng: Wie schon geschrieben, war die Kollegin nicht den ganzen Tag weg. Ist ist nach dem Arztbesuch wieder zurück in die Firma gekommen und hat normal weiter gearbeitet.
Erstellt am 08.04.2014 um 16:36 Uhr von Pjöööng
Das habe ich verstanden. Das ändert aber nichts daran, dass der § 616 BGB sich nicht mit Zeitgutschriften beschäftigt, sondern einen Schutz gegen Einkommenseinbußen bietet.
Erstellt am 08.04.2014 um 17:18 Uhr von nicoline
*Behaupten kann man natürlich viel, mir geht es aber um die rechtliche Würdigung*
Ja natürlich, wie konnte ich mich bloß so undifferenziert ausdrücken.
*Das ändert aber nichts daran, dass der § 616 BGB sich nicht mit Zeitgutschriften beschäftigt, sondern einen Schutz gegen Einkommenseinbußen bietet.*
Was zur Folge haben könnte, dass der AG Entgelt fortzahlt die Arbeitsstunden aber nicht gutschreibt?
Erstellt am 08.04.2014 um 17:25 Uhr von Nubbel
ich finde es spannend, dass der arztbesuch nach einem arbeitsunfall keine arbeitszeit sein soll. solche termine entstehen meist spontan und lassen sich selten auf die freizeit legen
Erstellt am 08.04.2014 um 17:26 Uhr von Pjöööng
nicoline, Du verkennst, dass sich das Entgelt letztendlich aus den "gutgeschriebenen" Zeiten berechnet.
Erstellt am 08.04.2014 um 17:48 Uhr von nicoline
Pjöööng, nein, ganz und gar nicht! Aber, Du wirst das schon hinkriegen hier!
Erstellt am 08.04.2014 um 21:15 Uhr von Farce
LAG Brandenburg, 26.08.1998 - 7 Sa 188/98
LAG Düsseldorf Urt. v. 07.07.1998, Az.: 16 Sa 372/98
Erstellt am 09.04.2014 um 00:21 Uhr von Pjöööng
Farce,
dass es hier in der Frage nicht um EFzG geht ist Dir klar?