Erstellt am 23.08.2022 um 08:04 Uhr von seehas
Das kommt darauf an, welche Regelungen bei euch gelten.
Es muss unterschieden werden zwischen gesetzlichem Urlaub (20 Tage/Jahr bei 5-Tage-Woche) und übergesetzlichem Urlaub (durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag)
Gesetzlicher Urlaub aus dem Jahr 2021 verfällt frühestens am 31.03.2023. Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen ohne wieder arbeitsfähig zu sein gibt es hier einen Abgeltungsanspruch.
Tariflicher / betrieblicher Urlaub verfällt nach den dort jeweils festgelegten Regeln. Beispiel TV-L: der Urlaub aus dem Jahr 2021 ist seit dem 31.05.2022 verfallen, auch wenn eer wegen Krankheit nicht genommen werden konnte.
Erstellt am 23.08.2022 um 08:04 Uhr von seehas
Diese Antwort wurde von "seehas" gelöscht.
Erstellt am 23.08.2022 um 08:48 Uhr von Relfe
übergesetzlicher Urlaub verfällt auch nur dann, wenn dieser im AV getrennt vom gesetzlichen Urlaub aufgeführt ist und im AV eine entsprechende wirksame Regelung vorhanden ist.
Frag mal in der PA was die als Urlaub übertragen wollen und wenn das nicht der gesamte Urlaub ist, solltest Du das prüfen lassen
Erstellt am 23.08.2022 um 10:01 Uhr von celestro
"Beispiel TV-L: der Urlaub aus dem Jahr 2021 ist seit dem 31.05.2022 verfallen, auch wenn eer wegen Krankheit nicht genommen werden konnte."
Glaube nicht, das diese Regeln rechtskonform ist:
https://www.strunz-alter.de/aktuelle-informationen/eugh-tarifvertragliche-verfallsfrist-von-15-monaten-fuer-urlaub-bei-krankheit-zulaessig/
daraus:
"Die Verfallsfrist muss dabei deutlich länger sein als der Übertragungszeitraum von 3 Monaten gem. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz."
in dem genannten Fall sind es gerade einmal 2 Monate länger.
Erstellt am 23.08.2022 um 11:05 Uhr von seehas
@celestro: die Verfallsfrist ist im Tarifvertrag geregelt. Da es sich nicht um einen gesetzlich garantierten Urlaub handelt, sondern um eine "freiwillige" Arbeitgeberleistung (wenn auch kollektiv im Tarifvertrag) können dafür auch die Regeln frei vereinbart werden.
Erstellt am 23.08.2022 um 11:21 Uhr von celestro