Erstellt am 07.09.2006 um 14:09 Uhr von Fayence
Siehe §5 Abs. 2 EntgFG in Kombination mit § 3 sowie § 9 BUrlG!
Erstellt am 07.09.2006 um 14:33 Uhr von Opwert
@Fayence
Danke sehr hilfreich , nur noch eine Frage wie steht es mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Landes in diesem Fall Italien , wid diese AUBescheinigung vom AG aktzeptiert.
Erstellt am 07.09.2006 um 14:57 Uhr von Fayence
Opwert,
ich zitiere:
"Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 5 II EFZG) ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen, die erkennen läßt, daß der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat."
Eine solche AU muss vom AG akzeptiert werden, da der "Beweiswert" auch der eines deutschen Arztes entspricht! Mehr dazu hier:
http://www.webwave-media.de/sites/rarumke/artikel_content.php3?select=02