Krank im Urlaub
Hallo, ein Kollege ist im Urlaub erkrankt, war abends zum Arzt-der hat ihn krankgeschrieben, nur abends ist das Büro nicht besetzt, somit hat sich der Kollege am Tag drauf( morgens) krankgemeldet, die Woche drauf ist er am Montag weiterhin krankgeschrieben worden, er hat die AU zur Firma geschickt, die am Mittwoch dann vorlag. Nunbekommt er 3 Urlaubstage nicht gutgeschrieben, a) da er sich an dem !.Tag der Krankenmeldung nicht telef.gemeldet hat( war ja keiner nehr daaaa) b) verfallen die Tage bis zur nächsten Au, also Mo.+Di. da ja am Mittwoch die AU vorlag........... Ich wüßte nicht, dass es darüber eine BV gibt. Soll der Kollege sich beim Personalchef beschweren ??? Denke, dass dieses Einstreichen von ihm kommt..... WAS nun???????????ßß Liebe Grüße
Community-Antworten (3)
10.09.2012 um 18:24 Uhr
Hallo,
entscheidend ist, für welchen Zeitraum -sprich für welche Tage er vom Arzt krankgeschrieben wurde.
Wenn er an besagtem Montag weiterhin(!) krankgeschrieben wurde, bedeutet das doch, dass eine AU für den kompletten Zeitraum, um den es hier geht, vorliegt.
Heißt für den Personalchef: da is nix mit Abziehen von Urlaub etc.!!
Dennoch kann er 'Mecker' (z.B. eine Abmahnung) bekommen, weil er -entgegen z.B. einer Vereinbarung oder Anordnung im Betrieb- mit dem Einreichen der AU zu spät war; ein Abzug von Urlaub ist allerdings nicht gerechtfertigt.
Bzgl. einer BV würde ich mal beim BR nachfragen und den ggf. auch fragen, wie er die Sache sieht.
10.09.2012 um 20:37 Uhr
Nirgends steht, wann eine AU physisch vorliegen muss. Der AN meldet sich AU (unverzüglich - also ohne schuldhaftem verzögern). Ist er länger als drei Tage krank, muss er für diese Zeit eine Bescheinigung vorlegen; sie muss nicht zwangsläufig am 4. Tag da sein.
Da der AN wohl seinen Informationspflichten nachgekommen zu sein scheint, gibt es keinen Grund, die Tage nicht gut zuschreiben.
Der Kollege hat hoffentlich nach seinem Urlaub den AG gemeldet (Anruf), dass die AU verlängert wird - aber das wurde ja in Deiner Frage von der Personalabteilung nicht reklamiert. Und das wäre dann ja auch eher eine Sache für eine Abmahnung.....
11.09.2012 um 11:10 Uhr
Nirgends steht, wann eine AU physisch vorliegen muss.
Dennoch gilt auch für den Fall der Verlängerung einer AU §5 (1) EntgFG. Die AU-B. abschicken genügt also nicht, der AN muss sich immer noch unverzüglich beim AG melden um den Fortbestand der AU mitzuteilen. Das ist nur dann entbehrlich, wenn die AU-B. so rechtzeitig dem AG vorliegt das diese zugleich als "unverzügliche Mitteilung" wirkt. Davon, dass der AN DIESE Meldung gemacht hat, hat doretta nix geschrieben. Insofern unterstelle ich, dass der Kollege diesen (weit verbreiteten) Fehler gemacht hat.
Allerdings berechtigt eine derartige verspätete Meldung "nur" zur Abmahnung/Kündigung.
Das berechtigt den AG aber nicht, gegen den AN "andere Strafmaßnahmen" einzuleiten.
Der AG bezieht sich offensichtlich auf §7 EntgFG. Danach darf der AG die Leistung (Entgelt, Urlaubsgutschrift) verweigern, so lange der AN die Bescheinigung (sofern erforderlich) nicht vorgelegt hat. Das ist aber nicht so zu verstehen, dass er die Leistung für den Zeitraum in dem sie nicht vorgelegen hat nicht erbringen muss. So bald die AU-B vorliegt muss er die Leistung entsprechend der in der Bescheinigung angegebenen AU-Dauer bewirken (BAG 27. 8. 1971, DB 71, 2265). Das EntgFG enthält keinerlei andere Verweigerungsgründe, insofern gibt es auch keinen Grund die zwei Tage nicht gutzuschreiben.
Ob der Kollege den ersten Tag der AU gutgeschrieben bekommt, hängt am Ende davon ab, ab wann die Krankschreibung gilt und ab wann (Uhrzeit) er effektiv AU war. Wenn der AU-Fall erst nach Dienstschluß eingetreten ist, gilt dieser Tag niemals als AU. Insofern: Ist die AU noch vor Dienstschluß eingetreten, hätte sich der Kollege VOR dem Arztbesuch melden müssen. Hat er das nicht getan und erstreckt sich auch die AU-B nicht auf diesen Tag (und das darf sie eigentlich nicht, wenn der AN den Arzt erst nach Dienstschluß aufgesucht hat), dann ist dieser Tag tatsächlich nicht AU. Insofern könnte der AG in dem Fall Recht haben.
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