Erstellt am 25.02.2014 um 12:11 Uhr von gironimo
Bei einer Betriebsvereinbarung kommt es auf die inhaltliche Gestaltung an. Die Überschrift spielt dabei keine Rolle.
Die Frage, die sich mir stellt ist, ob ihr überhaupt eine derartige Vereinbarung abschließen dürft ( siehe auch § 77 Abs. 3 BetrVG)
Erstellt am 25.02.2014 um 12:24 Uhr von maranco
Es gibt keinen Tarifvertrag und auch keine Nachwirkungen.
Erstellt am 25.02.2014 um 12:35 Uhr von Kulum
"Es gibt keinen Tarifvertrag und auch keine Nachwirkungen."
Das spielt keine Rolle. Der Tarifvorbehalt gilt auch in Betrieben ohne Tarifbindung. Ich denke auch, eine solche "BV" wäre das Papier nicht wert auf dem es steht.
Hin und wieder hat die Allmacht der Gremien auch ihre Grenzen.
Erstellt am 25.02.2014 um 13:35 Uhr von maranco
Der Betriebsrat kann dafür nach § 87 Abs. 1
Nr. 10 BetrVG eine Betriebsvereinbarung mit
dem Arbeitgeber abschließen, die u. a. eine
angemessene Vergütung der Praktikantinnen/Praktikanten festschreibt.
Und wieso sollte es das Papier nicht wert sein auf dem es steht, die Situation der Praktikannteinn/en würde sich erheblich verbessern.
Verstehe ich nicht.
Erstellt am 25.02.2014 um 14:04 Uhr von gironimo
Der § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG spricht von "Entgeltgrundsätzen" und nicht von Entgelthöhe.
Und wie Kulum schon richtig anmerkt: Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt auch in Betrieben ohne Tarif, weil die Höhe des Arbeitsentgelts "üblicher Weise" in Tarifen geregelt wird. Der BR ist also lediglich bei Verteilungsgrundsätzen in der Mitbestimmung und nicht bei der tatsächlichen Höhe des Arbeitsentgelts.
Wenn Ihr etwas in einer BV regelt (auch wenn es nur Vereinbarung heißt), was Ihr eigentlich nicht regeln dürft, ergibt sich daraus, dass sich der AG auch nicht daran halten braucht.
Aber vielleicht weiß er es ja auch nicht besser. Dann wendet er die Vereinbarung freiwillig an, bis er auf das Problem stößt.....
Erstellt am 25.02.2014 um 14:19 Uhr von paula
eventuell ist es sogar dann als Gesamtzusage auszulegen ;)
Erstellt am 25.02.2014 um 15:22 Uhr von Kulum
Erfährt eine interessierte Gewerkschaft (z.B. durch AN informiert die evtl. mehr davon verstehen als der BR) haut sie die BV dem AG vermutlich eh um die Ohren.
Erstellt am 25.02.2014 um 16:32 Uhr von maranco
Danke schon mal für die vielen Kommentare hier. Ich möchte noch ein paar Hintergrundinformationen geben, der AG ist bereit den Praktikanten/innen eine Aufwandtsentschädigung zu zahlen und auch eine einheitliche Regelung im Umgang mit diesen festzulegen, das soll in einer BV niedergeschrieben und vom BRV und AG unterschrieben werden.
Bisher hatten die Praktikanten/innen garnichts und was die interessierte Gewerkschaft betrifft, Zitat: wenn Ihr es schafft mit Eurem AG eine BV zum Thema Praktika wo Entgelt und all die anderen Sachen geregelt werden zu vereinbaren dann ist das guter Schritt in die richtige Richtung.
Also niemand haut hier irgendwem etwas um die Ohren
Eine der Grundlagen für die Praktika Regelung ist die Info vom DGB
https:www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/pdf/DGB41535.pdf
Uns würden andere Bsp. zum Thema Praktika im Betrieb interessieren, vielleicht gibt es schon gute Regelungen, wie sieht es bei Euch aus?