Regelungsabrede als Vereinbarung zur Betriebsvereinbarung?
Wir haben gerade ein dringendes Problem. Zwischen AG und BR soll eine BV abgeschlossen werden, alle sind sich in der Sache einig. Da es aber sehr eilt und eine BV so schnell nicht formuliert werden kann, denken wir daran, eine Regelungsabrede (§ 77 (1) BetrVG) zu machen, in der steht, dass bis dann und die die die BV mit genau dem und dem Inhalt abgeschlossen werden wird. Spricht etwas dagegen?
Community-Antworten (3)
31.05.2019 um 14:42 Uhr
Warum könnt ihr etwas schnell in eine Regelungsabrede schreiben und das gleiche nicht in eine BV? Bedenkt, das eine Regelungsabrede nicht den gleichen Status hat,wie eine BV.
Und was heißt es eilt. Oft hätte der AG nur den BR früher einbinden müssen - wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.
31.05.2019 um 15:09 Uhr
Das könnte problematisch werden.
Vorab aber mal eine Frage: Wieso ist es so schwierig, eine BV zu Papier zu bringen, die ja inhaltlich schon bekannt ist und von allen beteiligten abgesegnet wurde? Habt ihr die einzelnen Punkte auf einem Bierdeckel festgehalten und euch diese durchs Fenster zugeworfen, oder woran liegt es sonst.
Aber egal, im Unterschied zu einer BV ist eine Regelungsabrede ja formlos möglich. Wenn dem keine zwingenden gesetzliche oder tarifliche Regelungen entgegenstehen, kann im Rahmen einer Regelungsabrede ja fast alles geregelt werden. Dass sie nur schuldrechtlich zw. AG und BR wirkt und zumindest bei dem hier beabsichtigten, keine direkten Auswirkungen auf die AN hat, sollte bekannt sein.
Das Problem sehe ich aber darin, dass hier für den AG neben einem Zwang zum Handeln und einem daraus resultierenden stark eingeschränktem Verhandlungszeitraum, auch sein Recht auf die Einschaltung der Einigungsstelle aufgrund zeitlicher Vorgaben beschnitten wird. Denn solange noch nichts in Festen Tüchern ist, BV unterschrieben, kann er seine aktuelle Meinung ja auch noch ändern. Was ihm mit einer Regelungsabrede zu einer BV auch beschnitten würde.
An zahlreichen Stellen ist im BetrVG ja vorgegeben, dass eine Übereinkunft zwischen BR und AG erzielt werden muss. Die dazu führenden Schritte sind ja in der Regel auch durch das Gesetz vorgegeben. Aber genau hier würde ich mit dieser Regelungsabrede davon abweichend eingreifen.
Nicht unerheblich ist hier auch, was uns aber nicht bekannt ist, um was es in der BV geht und durch die Regelungsabrede im weiteren Sinne durch einen hier entstehenden Abschlusszwang umgesetzt werden soll. Was dazu führen könnte, dass ein AG hier kurz vor Toresschluss, dem BR mit Hinweis auf sein beschnittenes Recht, die lange Nase zeigt.
Als BR würde ich von derartigen Vereinbarungen die Finger lassen und eine BV so ausarbeiten und zum Leben bringen, wie es Dutzende Checklisten vorgeben.
04.06.2019 um 12:40 Uhr
Wer drängt denn hier zur Eile ? Alter Grundsatz: Genauigkeit vor Schnelligkeit. Eine schlechte BV ist rechtlich immer noch mehr wert als eine gute Regelungsabrede.
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