Erstellt am 14.02.2014 um 07:58 Uhr von kikki
Was für einen Bescheid soll sie denn bekommen?
Der Vertrag regelt doch alles.
Erstellt am 14.02.2014 um 08:38 Uhr von Fußballspieler
Hallo kikki, es steht doch im Vertrag:...2 Wochen vor Erreichung des Zwecks usw. Sie hat aber nichts bekommen.
Erstellt am 14.02.2014 um 08:40 Uhr von Hoppel
@ Fußballspieler
Das klingt nach einer Zweckbefristung, die mit einer kalendermäßigen Befristung kombiniert wurde. Der Vertrag würde dann spätestens am 17.2.14 auslaufen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Es kommt aber auf den ganz konkreten Wortlaut der Befristungsvereinbarung an.
Erstellt am 14.02.2014 um 09:43 Uhr von gironimo
Da stimme ich Hoppel zu.
Weiß sie denn, dass der Sachgrund möglicher Weise trotzdem noch besteht?
Dann würde ich, wenn sie nichts hört und ihr am 17. auch niemand verabschiedend die Hand schüttelt, am 18. einfach erst mal kommen. Entweder man nimmt ihre Arbeitsleitung an oder schickt sie wieder Heim. Man wird sehen, der Versuch lohnt sich.
Erstellt am 14.02.2014 um 10:00 Uhr von Fußballspieler
Hallo, der Sachgrund(Elternzeit) hat sich erledigt. Die junge Mutter kommt am Montag aus der Elternzeit zurück. Uns geht es um den genauen Wortlaut im §15 (2) TzBfG ...frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des AN durch den AG über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Erstellt am 14.02.2014 um 10:53 Uhr von Pjöööng
Es ist immer hilfreich wenn wörtlich zitiert wird, was im Vertrag steht, sonst kann man nur spekulieren.
Die zitierte Formulierung aus dem Gesetz ist nur bei Zweckbefristungen relevant, wenn auf Grund der Zweckerreichung das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.
Soll das Arbeitsverhältnis auf Grund kalendermäßiger Befristung beendet werden, so ist dieser Passus irrelevant.