Erstellt am 30.01.2015 um 13:41 Uhr von rolfo
Eine weitere Befristung mit Sachgrund ist rechtmäßig, leider.
Dass der BR nicht gehört wurde eine andere Sache, ihr könntet natürlich der neuen Befristung widersprechen, dann hat die Kollegin keinen Job mehr.
Ihr solltet allerdings die GL darauf hinweisen dass auch in solchen Fällen eine Anhörung des BR sein muss,.
Erstellt am 30.01.2015 um 13:45 Uhr von Andybobbes
Eine Befristung mit sachgrund ja und es geht immer so weiter.... Aber der zwei Jahres Vertrag, war ja eine Befristung ohne Sachgrund, dass irritiert mich etwas
Erstellt am 30.01.2015 um 14:00 Uhr von rolfo
ja, und der ist ausgelaufen, also ein neuer Vertrag, und das eben mit Sachgrund, weil es ohne Sachgrund nicht möglich wäre. Prüfen solltet ihr ob der Sachgrund tatsächlich existiert
Erstellt am 30.01.2015 um 14:04 Uhr von Pjöööng
Andybobbes,
es wird immer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgezielt. Es ist also zu prüfen, ob die Befristungsabreden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zulässig waren.
Der Vertragsabschluss des ersten Vertrages war vermutlich Ende 2012 oder spätestens 31.01.2013. Sofern kein Vorbeschäftigungsverhältnis bestand, dürfte diese Befristung (wenn die Schriftform eingehalten wurde) wirksam gewesen sein.
Der zweite Vertrag wurde wohl jetzt im Januar 2015 geschlossen. Wenn ein Sachgrund vorliegt, dann ist diese Befristung wirksam. Bei einer Sachgrundbefristung gibt es kein Verbot der Vorbeschäftigung, also ist die Befristung auch aus diesem Grunde nicht unwirksam.
Erstellt am 30.01.2015 um 14:05 Uhr von Andybobbes
Ich verstehe. Der sachgrund existiert, dennoch ist die Mitarbeiterin in einem ganz anderem Bereich tätig als die Mitarbeiterin die sich in Elternzeit befindet.
Erstellt am 30.01.2015 um 14:23 Uhr von Pjöööng
Ist denn eine bestimmte Person benannt die vertreten wird? Endet deren planmäßige Elternzeit denn zeitgleich mit dem befristeten Vertrag?
Mit der Frage ob die vertetene Person in einem anderen "Bereich" arbeiten darf als die vertretende Person haben sich vor einiger Zeit die Gerichte beschäftigen müssen. Dort ging es um eine Lehrerin, welche andere Fächer unterrichtete als die zu vertretende Lehrerin. Nach dem was das BAG (?) damals geurteilt hat, war zu prüfen, ob der Arbeitgeber per Direktionsrecht der nun zu vertretenden Lehrerin die Fächer hätte zuweisen können, in denen nun die Vertretung tätig werden sollte.
Demnach wäre das hier zulässig, wenn auch die elternzeitende ANin per Direktionsrecht hätte auf diesen Platz gesetzt werden können.
Allerdings würde ich von rolfos Rat "Prüfen solltet ihr ob der Sachgrund tatsächlich existiert" ausdrücklich warnen. Am besten ist in dieser Situation erst einmal gar nichts zu machen. Wenn der Arbeitgeber sich dieses Problems nicht bewusst ist, könnte er in vier Monaten in arge Argumentationsnöte kommen
Erstellt am 30.01.2015 um 14:42 Uhr von Andybobbes
Danke für diese Infos wir haben jetzt eine außerordentliche br Sitzung und da werde ich dies nochmals einbringen. Danke!