@rkoch,
war die mehrmalige Befristung wirklich nahtlos und ohne das sich andere Vertragsbestandteile geändert haben...
War das wirklich nicht klar formuliert, das nur am Tag des Auslaufens bzw. dem Tag der Verlängerung der Befristung und DABEI geänderte Vertragsbestandteile bei der ersten, zweiten oder dritten Verlängerung, zu einem unbefristeten AV führen kann? Vorausgesetzt man klagt sich das per Entfristungsklage fest rein, sonst wäre man auch so raus.
Ich mach's mal plakativ, NUR BEISPIELE (!), mit sachgrundloser Befristung:
Rechtmäßig:
AV mit wöchentlich 25 Stunden, als Kurierfahrer, für 1500,00 brutto, vom 01.01.2012 - 31.03.2012.
Erste Verlängerung am 31.03.2012 mit 25 Stunden, als Kurierfahrer, für 1500,00 brutto, vom 01.04.2012 - 30.06.2012 - rechtmäßig.
Zweite Verlängerung am 30.06.2012 mit 25 Stunden, als Kurierfahrer, für 1500,00 brutto, vom 01.07.2012 - 31.10.2012 - rechtmäßig.
Dritte Verlängerung am 31.10.2012 mit 25 Stunden, als Kurierfahrer, für 1500,00 brutto, vom 01.11.2012 – 31.12.2012 – rechtmäßig.
Es wäre aber auch gültig, wenn zwischen dem 15.07.2012 und dem 25.07.2012, WÄHREND der zweiten Befristung, die Arbeitszeit und das Gehalt, auf zB. 30 Stunden und 2000 Euro, geändert würde und diese Änderungen in die dritte Verlängerung mit einfließen, die dann so aussehen könnten:
Dritte Verlängerung am 31.10.2012 mit 30 Stunden, als Kurierfahrer, für 2000,00 brutto, vom 01.11.2012 – 31.12.2012 – rechtmäßig, wenn WÄHREND der zweiten Befristung diese Bestandteile einvernehmlich (!) geändert wurden.
Erlaubt wäre aber auch, wenn zB. ein TV sagt, das ein Beschäftigter der 6 Monate im Betrieb ist eine Steigerungsstufe erhält, wenn dann diese Erhöhung bei der nächsten Befristung mit einfließt, vielleicht wichtig bei Befristungen die 6 Monate laufen, dann jedoch verlängert werden sollen und dann aber mit einem erhöhten Gehalt verlängert werden.
Verboten hingegen wäre zB. die Änderung auf zB. 30 Stunden und 2000 Euro bei der ersten, zweiten oder dritten VERLÄNGERUNG bei Abschluss der Befristungsverlängerung ( 31.03, 30.06. oder 31.10 ) des Befristungsvertrages.
Unrechtmäßig hingegen wäre somit also zB. (!):
Erste Verlängerung am 31.03.2012 mit 30 Stunden, als Kurierfahrer, für 2000,00 brutto, vom 01.04.2012 - 30.06.2012 - unrechtmäßig, Leistungsklage bzw. Entfristungsklage sollte man dann schon mal einreichen.
Oder
Zweite Verlängerung am 30.06.2012 mit 25 Stunden, als Kurierfahrer, für 1000,00 brutto, vom 01.07.2012 - 31.10.2012 - unrechtmäßig, Leistungsklage bzw. Entfristungsklage sollte man dann schon mal einreichen.
Oder
Dritte Verlängerung am 31.10.2012 mit 15 Stunden, als Kurierfahrer, für 750,00 brutto, vom 01.11.2012 – 31.12.2012 - unrechtmäßig, Leistungsklage bzw. Entfristungsklage sollte man dann schon mal einreichen.
Wobei bei unrechtmäßig davon auszugehen ist, das der AN recht gute Chancen hätte per Entfristungsklage einen unbefristeten AV zu bekommen, WENN dieser denn klagen sollte. Automatisch wird da nämlich rein garnichts unbefristet, dazu muss man selber den Allerwertesten hoch bzw. zu einem Fachanwalt bekommen ;)
Ich hoffe ist jetzt soweit alles OK ;) Ich weiss ist kompliziert aber ich habe die Gesetze nicht geschrieben.
Nachtrag:
Wobei, wenn der AG mit dem TzBfG nur das KschG aushebeln will und deshalb regelmäßig sachgrundlose Befristungen abschließt, dies alleine schon ein Grund für eine mögliche erfolgreiche Entfristungsklage ausreichen könnte.
ZB:
Stammarbeitsplätze werden regelmässig nur befristet besetzt, es kommen also regelmässig andere befristete AN für diesen Stammarbeitsplatz im Einsatz, dann könnte sogar Rechtsmissbrauch bzw. rechtsmissbräuchliche sachgrundlose Befristungen in Frage kommen. Meiner Meinung nach auch ein guter Grund um erfolgreich einen unbefristet AV zu erhalten. Da sollte man sich dann aber wirklich mit einem sehr versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht unterhalten ;)