W.A.F. LogoSeminare

Befristeter AV

G
GuidoW
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wann muss der Ag einem befristeten AN mitteilen, dass sein AV nicht verlängert wird, also mit dem Ende der Befristung auch endet. Oder muss der An einfach davon ausgehen, dass es endet, wenn ihm der AG nichts anderes sagt?

LG Guido

1.583016

Community-Antworten (16)

G
gironimo

19.12.2012 um 10:45 Uhr

lese doch mal § 15 TzBfG.

Es kommt darauf an, ob der Vertrag einen Sachgrund hatte oder ohnehin nur auf Zeit abgeschlossen war.

G
GuidoW

19.12.2012 um 10:56 Uhr

Hallo gironimo,

es geht um einen befristeten AV ohne Sachgrund, welcher am 31.01.13 endet. Es heisst zwar: Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Im § 15 Abs.5 steht: Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Wird dem AN in der Regel mitgeteilt, dass es nicht verlängert wird, oder erst wenn der AN z.B. am 01.02. wieder auf der Matte stehen würde, wieder nach Hause geschickt?(unverzüglich widersprechen)

Es gibt doch auch sicher Vorschriften, wann sich der AN bei der Agentur für Arbeit melden muss?

LG Guido

R
rkoch

19.12.2012 um 11:08 Uhr

Es gibt doch auch sicher Vorschriften, wann sich der AN bei der Agentur für Arbeit melden muss?

Natürlich, jeder AN ist verpflichtet sich DREI Monate vor dem zu erwartenden Ende eines Arbeitsvertrages bei der AfA als Arbeitssuchend zu melden. (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das gilt aber unabhängig von einer Aktion irgendwelcher Art seitens des AG. Nur wenn der AG mit dem befristeten AN vor diesem Zeitpunkt einen unbefristeten Arbeitsvertrag schließt muss sich der AN (natürlich) nicht melden, andernfalls immer.

Wird dem AN in der Regel mitgeteilt, dass es nicht verlängert wird, oder erst wenn der AN z.B. am 01.02. wieder auf der Matte stehen würde, wieder nach Hause geschickt? (unverzüglich widersprechen)

Es gibt keine Pflicht von Seiten des AG, den AN auf das Ende des Vertrages hinzuweisen. Gerade aber um die Situation zu vermeiden, dass der AN nach Ende des Vertrages noch auf Arbeit kommt und der AG dann eben in die Pflicht kommt unverzüglich zu widersprechen (mit allen Risiken die sich aus dem unbestimmten Rechtsbegriff "unverzüglich" ergeben!), ist es mehr als üblich, dass AG ihre befristeten AN auf das Ende der Befristung hinweisen. Es gibt sogar TV, die eine Pflicht zu einer entsprechenden Bekanntgabe des AG (z.B. einen Monat vor Ende) vorsehen! Allerdings sind derartige Pflichten aus TV i.d.R. nicht "strafbewehrt", d.h. bei Versäumnis dieser Meldung hat das i.d.R. keine weiteren Konsequenzen (wobei ich mich dann immer frage, wozu es dann diese Regel in TV gibt!). Wenn der AG aber eben nicht auf das Ende des Vertrages hinweist, kann man als AN natürlich immer versuchen, einfach weiter zur Arbeit zu kommen. Oft stehen die Chancen in dem Fall tatsächlich recht gut, dass keiner merkt, was da passiert ist... Ob das am Ende für den AN gut ausgeht, steht allerdings dann immer noch in den Sternen. AG sehen es eben gar nicht gerne, wenn sie (aus eigener Dummheit) derart "ausgetrickst" werden.

N
NoPain

20.12.2012 um 00:34 Uhr

@GuidoW,

seit wann wurde denn der AN befristet und wie oft seit dem? Hatte dieser AN eine Vorbeschäftigung in der selben Firma? Wurde der AN mehrfach befristet, war die mehrmalige Befristung wirklich nahtlos und ohne das sich andere Vertragsbestandteile geändert haben, wie zB. Lohnerhöhung oder Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit? Liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vor, kann dies zu einem unbefristeten AV führen, wenn man eine Entfristungsklage beim ArbG einreicht ;)

BTW: Ich meine mal irgendwann in diesem Jahr ;) , irgendwo etwas davon gelesen zu haben, dass auch noch nach einer Woche, sollte der AN nach Befristungsende weiter arbeiten kommen, kein unbefristeter AV vorliegen kann. Es kommt offenbar auch darauf an, wann der AG oder sein Gehilfe davon Kenntnis erlangte oder hätte erlangen können. Wo das war weiss ich jetzt nicht mehr. Also auf keinen Fall davon ausgehen, wenn man noch zwei, drei, vier Tage nach Befristungsende weiter arbeitet, das dadurch ein unbefristeter AV zustande kommt ;)

R
rkoch

20.12.2012 um 10:34 Uhr

@NoPain

war die mehrmalige Befristung wirklich nahtlos und ohne das sich andere Vertragsbestandteile geändert haben, wie zB. Lohnerhöhung oder Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit?

Vorsicht mit solchen Aussagen! Die kann man missverstehen!

@GuidoW

Die von NoPain beschriebenen Änderungen führen nur dann zu einem Entfristungsanspruch, wenn sie AUS ANLASS der "Verlängerung" erfolgen. Wenn mit der "Verlängerung" zugleich (!) Vertragsbestandteile geändert werden, nur dann liegt eben u.U. keine Verlängerung, sondern ein (unzulässiger) Neuabschluss eines befristeten Vertrages vor. Änderungen die während der Laufzeit der Befristung erfolgen sind hingegen unschädlich! Dann muss die Verlängerung aber die zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen übernehmen und nicht etwa wieder die alten Vertragsbedingungen in Kraft setzen, dann würde wieder ein Neuabschluss vorliegen! Insofern ist ein AG gut beraten, wenn der Vertragstext sich auf den Satz "Der befristete Arbeitsvertrag wird verlängert bis zum xx.xx.xxxx" beschränkt. Je mehr in den Vertrag geschrieben wird, um so wahrscheinlicher, dass sich ein aktuell bestehender Vertragsbestandteil dadurch wieder ändert. Eine Lohnerhöhung aus Anlass der Verlängerung ist i.d.R. kein Neuabschluss, wenn ansonsten die anderen Vertragsbestandteile gleich bleiben. Nur wenn diese derart ist, dass der AG erkennbar etwas vergüten will, was nicht (formulierter) Vertragsbestandteil ist (weil die Erhöhung unangemessen hoch ist, vor allem höher als bei anderen vergleichbaren AN!), dann ist das ein Indiz für eine potentielle Vertragsänderung.

N
NoPain

20.12.2012 um 11:54 Uhr

@rkoch,

war die mehrmalige Befristung wirklich nahtlos und ohne das sich andere Vertragsbestandteile geändert haben...

War das wirklich nicht klar formuliert, das nur am Tag des Auslaufens bzw. dem Tag der Verlängerung der Befristung und DABEI geänderte Vertragsbestandteile bei der ersten, zweiten oder dritten Verlängerung, zu einem unbefristeten AV führen kann? Vorausgesetzt man klagt sich das per Entfristungsklage fest rein, sonst wäre man auch so raus.

Ich mach's mal plakativ, NUR BEISPIELE (!), mit sachgrundloser Befristung:

Rechtmäßig:

AV mit wöchentlich 25 Stunden, als Kurierfahrer, für 1500,00 brutto, vom 01.01.2012 - 31.03.2012.

Erste Verlängerung am 31.03.2012 mit 25 Stunden, als Kurierfahrer, für 1500,00 brutto, vom 01.04.2012 - 30.06.2012 - rechtmäßig.

Zweite Verlängerung am 30.06.2012 mit 25 Stunden, als Kurierfahrer, für 1500,00 brutto, vom 01.07.2012 - 31.10.2012 - rechtmäßig.

Dritte Verlängerung am 31.10.2012 mit 25 Stunden, als Kurierfahrer, für 1500,00 brutto, vom 01.11.2012 – 31.12.2012 – rechtmäßig.

Es wäre aber auch gültig, wenn zwischen dem 15.07.2012 und dem 25.07.2012, WÄHREND der zweiten Befristung, die Arbeitszeit und das Gehalt, auf zB. 30 Stunden und 2000 Euro, geändert würde und diese Änderungen in die dritte Verlängerung mit einfließen, die dann so aussehen könnten:

Dritte Verlängerung am 31.10.2012 mit 30 Stunden, als Kurierfahrer, für 2000,00 brutto, vom 01.11.2012 – 31.12.2012 – rechtmäßig, wenn WÄHREND der zweiten Befristung diese Bestandteile einvernehmlich (!) geändert wurden.

Erlaubt wäre aber auch, wenn zB. ein TV sagt, das ein Beschäftigter der 6 Monate im Betrieb ist eine Steigerungsstufe erhält, wenn dann diese Erhöhung bei der nächsten Befristung mit einfließt, vielleicht wichtig bei Befristungen die 6 Monate laufen, dann jedoch verlängert werden sollen und dann aber mit einem erhöhten Gehalt verlängert werden.

Verboten hingegen wäre zB. die Änderung auf zB. 30 Stunden und 2000 Euro bei der ersten, zweiten oder dritten VERLÄNGERUNG bei Abschluss der Befristungsverlängerung ( 31.03, 30.06. oder 31.10 ) des Befristungsvertrages.

Unrechtmäßig hingegen wäre somit also zB. (!):

Erste Verlängerung am 31.03.2012 mit 30 Stunden, als Kurierfahrer, für 2000,00 brutto, vom 01.04.2012 - 30.06.2012 - unrechtmäßig, Leistungsklage bzw. Entfristungsklage sollte man dann schon mal einreichen.

Oder

Zweite Verlängerung am 30.06.2012 mit 25 Stunden, als Kurierfahrer, für 1000,00 brutto, vom 01.07.2012 - 31.10.2012 - unrechtmäßig, Leistungsklage bzw. Entfristungsklage sollte man dann schon mal einreichen.

Oder

Dritte Verlängerung am 31.10.2012 mit 15 Stunden, als Kurierfahrer, für 750,00 brutto, vom 01.11.2012 – 31.12.2012 - unrechtmäßig, Leistungsklage bzw. Entfristungsklage sollte man dann schon mal einreichen.

Wobei bei unrechtmäßig davon auszugehen ist, das der AN recht gute Chancen hätte per Entfristungsklage einen unbefristeten AV zu bekommen, WENN dieser denn klagen sollte. Automatisch wird da nämlich rein garnichts unbefristet, dazu muss man selber den Allerwertesten hoch bzw. zu einem Fachanwalt bekommen ;)

Ich hoffe ist jetzt soweit alles OK ;) Ich weiss ist kompliziert aber ich habe die Gesetze nicht geschrieben.

Nachtrag:

Wobei, wenn der AG mit dem TzBfG nur das KschG aushebeln will und deshalb regelmäßig sachgrundlose Befristungen abschließt, dies alleine schon ein Grund für eine mögliche erfolgreiche Entfristungsklage ausreichen könnte.

ZB:

Stammarbeitsplätze werden regelmässig nur befristet besetzt, es kommen also regelmässig andere befristete AN für diesen Stammarbeitsplatz im Einsatz, dann könnte sogar Rechtsmissbrauch bzw. rechtsmissbräuchliche sachgrundlose Befristungen in Frage kommen. Meiner Meinung nach auch ein guter Grund um erfolgreich einen unbefristet AV zu erhalten. Da sollte man sich dann aber wirklich mit einem sehr versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht unterhalten ;)

R
rkoch

20.12.2012 um 12:04 Uhr

war die mehrmalige Befristung wirklich nahtlos und ohne das sich andere Vertragsbestandteile geändert haben...

War das wirklich nicht klar formuliert,

Für MICH schon, aber möglicherweise nicht für jemanden, der die entsprechende Rechtsprechung nicht kennt. Deshalb auch nur "Vorsicht" und nicht "Falsch" :-)

Ich weiss ist kompliziert aber ich habe die Gesetze nicht geschrieben.

Sagen wir mal so: Das G selbst enthält die vom BAG hineininterpretierten Regeln selbst nicht. Ich halte die diesbezügliche Argumentation des BAG auch nicht wirklich für sinnvoll, selbst wenn das BAG aus der Sicht der Vertragstheorie recht haben mag. Letzlich ist die Änderung der Vertragsbedingungen immer möglich, dass sie nur exakt zum Zeitpunkt der Verlängerung nicht möglich sein soll ist juristischer Käse. Letztlich zieht sich das BAG nur an dem Begriff "Verlängerung" hoch. Eine Verlängerung ist eben juristisch gesehen nur, und wirklich NUR, die Festlegung eines neuen Endtermins. Das nicht zugleich eine Änderung möglich sein soll, wenn sie die juristische Sekunde davon oder danach problemlos möglich ist, WAS SOLL DAS? Das G verbietet die Änderung ja noch nicht einmal explizit! Nur juristische Spitzfindigkeit kann in einer Änderungen einen (dann verbotenen) Neuabschluss erkennen. Aber das führt jetzt zu weit....

N
NoPain

20.12.2012 um 12:09 Uhr

Jap und diese juristischen Spitzfindigkeiten anderen BR-Kollegen - ich meine jetzt nicht die Kollegen/innen hier im Forum - beizubringen bzw. zu erläutern um sie auf seine Linie zu bringen, ist teilweise noch recht schwieriger ;)

Was hälts Du von meinem Nachtrag?

R
rkoch

20.12.2012 um 12:25 Uhr

Ebenfalls einen Fall von juristischer Spitzfindigkeit korrekt zitiert :-) Aber dieser spezielle Fall wird noch schwieriger durchzusetzen als der andere Mist....

Ich wollte die Rechtsprechung würde diese Spitzfindigkeit auf den Dauereinsatz von Leiharbeitern übertragen.... Insbesondere nachdem unsere oberschlaue Regierung da ja jetzt noch den neuen unbestimmten Rechtsbegriff "Vorübergehend" ins Spiel gebracht hat.

... sind wie jetzt OT genug? :-)

N
NoPain

20.12.2012 um 12:40 Uhr

Insbesondere nachdem unsere oberschlaue Regierung da ja jetzt noch den neuen unbestimmten Rechtsbegriff "Vorübergehend" ins Spiel gebracht hat.

Das soll meines Wissens nach in den nächsten Monaten beim BAG geklärt werden, da klagt wohl gerade eine Berliner Firma.

Hmmm, so OT finde ich das hier nicht, hat zumindest noch den Ansatz der Fragestellung des TE die da hieß:

Oder muss der An einfach davon ausgehen, dass es endet, wenn ihm der AG nichts anderes sagt?

Man hätte es sich auch leicht machen können und antworten dürfen:

Hmm, kommt darauf an ;)

G
GuidoW

20.12.2012 um 12:57 Uhr

Hallo Ihr Lieben,

so komplex ist mein Fall garnicht. Die Kollegin ist seit 01.02.12 befristet bis 31.01.13 beschäftigt, hat aber noch kein Bescheid, ob ihre Befristung noch mal verlängert wird.

Heißt also automatisch für sie ab 01.02.13 ist sie raus? Der AG muss ihr keine weitere Info geben, dass ihr Vertrag nicht noch mal verlängert wird?

Den anderen Fall der hier auch zur Sprache kam, hatten wir vor Kurzem auch. Eine Kolleginn war befristet bis xx.xx.xx, dann 1,5 Monate zu Hause und dann wieder geholt und befristet bis xx.xx.xx. Alles ohne Sachgrund. Wir haben der Maßnahme nat. erstmal zu gestimmt und dann als die Kollegin den AV unterschrieben hatte dem AG mitgeteilt, dass er einen Fehler gemacht hat und ihr nun ein unbefristeter AV zusteht.

LG Guido

N
NoPain

20.12.2012 um 13:19 Uhr

@GuidoW,

Heißt also automatisch für sie ab 01.02.13 ist sie raus? Der AG muss ihr keine weitere Info geben, dass ihr Vertrag nicht noch mal verlängert wird?

So würde ich es auch sehen, es sei denn es kommt eine rechtsmissbräuchliche sachgrundlose Befristungen in Frage (...)

Wir haben der Maßnahme nat. erstmal zu gestimmt und dann als die Kollegin den AV unterschrieben hatte dem AG mitgeteilt, dass er einen Fehler gemacht hat und ihr nun ein unbefristeter AV zusteht.

DAS hätte ich einfach unterlassen, kann nämlich auch nach hinten losgehen! Erst zustimmen und dann dem AG mitteilen das er einen Fehler gemacht hat, oh, oh.... Wann ist das passiert und was ist daraus geworden?

K
Kulum

20.12.2012 um 14:28 Uhr

Wir haben der Maßnahme nat. erstmal zu gestimmt und dann als die Kollegin den AV unterschrieben hatte dem AG mitgeteilt, dass er einen Fehler gemacht hat und ihr nun ein unbefristeter AV zusteht.

"DAS hätte ich einfach unterlassen..."

Aber hallo, genau richtig gemacht!!! Wenn der AG einen Fehler macht, und genau das hat der AG im zweiten Fall gemacht, so ist das bitte sein Problem. Was wäre besser, dass auf einem de facto unbefristeten AV jetzt befristeter AV steht, oder wenn der MA keinen Vertrag bekommen hätte, weil der AG diesen unbefristet nicht eingestellt hätte? Bitte jetzt nicht zu dem Kollegen rennen und empfehlen er soll Entfristungsklage einreichen! So was macht man bitte in dem Fall, wenn der AG den "befristeten" Vertrag auslaufen lassen möchte.

Zum ersten Fall. Du hast recht, dass ist tatsächlich nicht so komplex. Der AG hat der Kollegin bei der Einstellung gesagt wann der Vertrag endet. So lange er nichts anderes sagt, gilt das Gesagte. Was die rechtsmissbräuchliche sachgrundlose Befristung betrifft, nimm es zur Kentniss, dass es das gibt und mach n Haken dran. Das steht sowas von auf wackeligen Beinen.

Nachtrag

NoPain, sorry ich hatte nicht zu ende gelesen. Zum AG zu gehen und diesen auf die Kosequenzen hinweisen, ist auch aus meiner Sicht nicht unbedingt der taktisch beste Weg. Die Kollegin darauf hinzuweisen hätte MMn gereicht.

N
NoPain

20.12.2012 um 15:28 Uhr

@Kulum,

Zum AG zu gehen und diesen auf die Kosequenzen hinweisen, ist auch aus meiner Sicht nicht unbedingt der taktisch beste Weg.

Genaus so war es auch gemeint und könnte ggf. auch Folgen haben, insbesondere bezüglich vertrauensvolle Zusammenarbeit ;)

R
rkoch

20.12.2012 um 16:23 Uhr

könnte ggf. auch Folgen haben, insbesondere bezüglich vertrauensvolle Zusammenarbeit ;)

Na der Smiley ist angebracht, denn DIE Folgen hat es mit Sicherheit nicht. Die Rechtswirksamkeit einer Befristung ist nicht Gegenstand der Mitbestimmung des BR, insofern ist es vollkommen korrekt darüber hinwegzugehen. Dem AG dann die Konsequenzen aufzuzeigen, damit er es in Zukunft richtig macht, ist entweder dumm oder höflich... Falls letzteres ist es ein Zeichen GUTER vertrauensvoller Zusammenarbeit - fast ZU vertrauensvoll. Letztlich macht der Hinweis des BR aus dem befristeten Vertrag tatsächlich keinen unbefristeten Vertrag. Das wiederum kann nur vom AG ausgehen (z.B. wenn er tatsächlich glaubt, dass er mit dem AN einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen hat - was natürlich nicht so ist! - und er deshalb den AN nach Ablauf in diesem Glauben einfach weiter arbeiten läßt) oder vom ArbG....

N
NoPain

20.12.2012 um 16:46 Uhr

@rkoch,

ich meinte auch keine rechtlichen Folgen oder das der AN deshalb möglicherweise keinen unbefristeten Vertrag bekommen kann. Ich meinte ehe das sich der AG ein wenig Veräppelt vorkommen könnte und das dann irgendwie über die Arbeit mit dem BR kompensieren könnte ;)

Ich weiss, hätte er umsonst, aber gerade in kleineren Betrieben muss man sich das nicht unbedingt mit Absicht mit dem AG verbauen oder? ;)

Ihre Antwort