Datenschutz
Darf der Arbeitgeber ohne das er dem Mitarbeiter in Kenntnis gesetzt hat, ein Protokoll vom Rechner ausdrucken um zu schauen, wann der Mitarbeiter sein Rechner angestellt hat? AG sagt, dass dies zur Kontrolle des Beginns der computergestützten Arbeitszeit dient. In der AO oder im Arbeitsvertrag steht nirgendwo, dass der MA sofort seinen Rechner anstellen muss. Kann so ein Protokoll zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen? Ich möchte dem als Betriebsrat nicht zustimmen.
Community-Antworten (4)
06.02.2014 um 09:52 Uhr
Na ist doch schon mal gut, dass der Ag sagt dies dient zur Kontrolle des AN jetzt ist der Betriebsrat ja voll in der Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Der betroffene Arbeitnehmer braucht keine Angst vor Konsequenzen haben da ja weder in seinem Arbeitsvertrag noch in einer BV drin steht, dass die Arbeitszeit mit einschalten des PC beginnt. Also auf Deutsch gesagt der AG darf sich so ein Protokoll ausdrucken kann sich aber nur den Hintern damit abwischen ;-) Ein guter BR würde hier dem Arbeitgeber sofort auf die Finger klopfen!
06.02.2014 um 09:56 Uhr
Wenn der AG das Protokoll ausdruckt, muss er da nicht den Mitarbeiter darüber in Kenntnis setzen?
06.02.2014 um 10:23 Uhr
Wenn er dies tut um den Arbeitnehmer zu überwachen weil er meint das dieser Arbeitszeitbetrug macht muss er den Betriebsrat davon in Kenntnis setzten. Dieser sollte dann möglichst eine BV ins Leben rufen wenn noch keine vorhanden ist. Wenn der AG mal schaut wie viele Stunden die PCs allgemein laufen sind wird ihm dies wohl keiner verbieten können, aber wie schon gesagt er kann es ja in keinster Weise gegen den AN verwenden.
06.02.2014 um 10:34 Uhr
Ihr solltet dem AG sagen, dass er es unterlassen möge derartige Ausdrucke anzufertigen, da Ihr zunächst von Eurem Mitbestimmungsrecht gebrauch machen wollt.
Ihr solltet in diesem Zusammenhang natürlich über die Nutzung von technischen Einrichtungen diskutieren, die der (Verhaltens- und) Leistungskontrolle dienen und hierbei Regelungen mit dem AG vereinbaren. (Zugriffsrechte, Auswertungen usw.)
Gleichzeitigt solltet Ihr aber auch dem AG klar machen, dass der BR allein die Laufzeit des PC nicht als Arbeitszeitnachweis akzeptiert. Auch hier wären Regeln zu erarbeiten, wie Arbeitszeiten erfasst und verarbeitet werden.
(§ 87 BetrVG)
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