Datenschutz
Hallo zusammen,
zum Thema Datenschutz haben wir eine Frage. Wo steht was geschrieben, das wir auf Arbeit den vollen Vor und Nachnamen auf den Namensschilder zu tragen haben? Welche Vorschriften sind noch von Bedeutung?
Grüße
Community-Antworten (2)
23.06.2018 um 23:33 Uhr
Erst einmal gilt die Mitbestimmung des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung im Betrieb). Wenn der Arbeitgeber behauptet, es gäbe eine gesetzliche Verpflichtung zu Namensschilder, solltest Du ihn fragen und nicht ein Forum-Orakel.
Derjenige, der etwas behauptet, möge es belegen.
26.06.2018 um 04:48 Uhr
Habe einen interessanten Beitrag dazu gefunden und zitiere diesen: Zitat: "Dass das Tragen von Namensschildern mitbestimmungspflichtig ist, ist Euch also klar? M.W. bis zum BAG entschieden.
Was die grundsätzliche Problematik betrifft, finde ich folgende Einlassung interessant (https://www.datenschutz.bremen.de/datenschutztipps/beruf_und_alltag/namensschilder_auf_arbeitskleidung-3829):
"Bei einem Namen handelt es sich um ein personenbezogenes Datum. Indem dieses auf der Arbeitskleidung steht, handelt es sich um einen Vorgang nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dessen Zulässigkeit sich nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 BDSG beurteilt.
Diese Vorgehensweise begegnet keinen datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers als der verantwortlichen Stelle an dem Tragen der Namensschilder besteht und keine schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten überwiegen. Dieses wird grundsätzlich der Fall sein, wenn das Namensschild nur innerhalb des Unternehmens getragen wird und die jeweiligen Beschäftigten keinen Kundenkontakt haben.
Das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten kann jedoch dann beeinträchtigt werden, wenn er zum Beispiel in einem Kaufhaus Kundenkontakt oder im Krankenhaus Patientenkontakt hat und verpflichtet ist, ein Namensschild mit dem Vornamen und Nachnamen zu tragen. Hierbei befürchten häufig Beschäftigte, insbesondere mit selten vorkommenden Namen, dass ihre vollständigen Namen anhand öffentlicher Telefonbücher oder über eine Suchmaschine im Internet mit der Privatanschrift verbunden und sie gegebenenfalls von Kunden, ehemaligen Patienten oder aufgrund anderer Kontakte belästigt werden.
Insoweit sollte der Arbeitgeber es den Beschäftigten frei stellen, ob der vollständige oder nur der Nachname auf dem Namensschild angebracht wird. Soweit eine derartige Freistellung abgelehnt wird, können sich Beschäftigte auf ihr Widerspruchsrecht nach § 35 Absatz 5 BDSG berufen. Danach dürfen personenbezogene Daten nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene (hier: Beschäftigte) diesem bei der verantwortlichen Stelle (hier: Arbeitgeber) widerspricht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber prüfen, ob das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner persönlichen Situation das Interesse des Arbeitgebers an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt."
Die erste Frage, die sich mir stellt: Welches berechtigte Interesse hat Euer AG? Von da aus muss man weiterdenken..." Zitat Ende
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