LionS
Wird eine interne Person zum bDSB bestellt und handelt es sich dabei um einen leitenden Angestellten, so ist der Betriebsrat gemäß § 105 BetrVG a. F. lediglich zu informieren. Ist die Bestellung eines bDSB mit einer Einstellung oder Versetzung verbunden, steht dem Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG a. F. ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG a. F. ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat bei Maßnahmen wie Einstellung und Ver-setzung die erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen müssen den Betriebsrat in die Lage versetzen, sich ein möglichst genaues Bild von den Qualifikationen der als bDSB in Aussicht genommenen Person zu machen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern und zwar auf der Basis der in § 99 BetrVG a. F. abschlies-send genannten Gründe. Vom Betriebsrat wird zunächst zu prüfen sein, ob die nach § 93 BetrVG a. F. erforderliche Ausschreibung erfolgt ist (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG a. F.). Von zen-traler Bedeutung wird jedoch die Frage sein, ob der Arbeitgeber mit seiner Wahl den gesetz-lichen Anforderungen genügt oder, anders ausgedrückt, ob mit dieser Maßnahmen gegen ein Gesetz verstoßen würde (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG a.F.). Als Gesetz in diesem Sinne, dessen Verletzung den Betriebsrat zur Zustimmungsverweigerung berechtigt, ist das BDSG und insbe-
Seite 3 von 16
sondere der § 4f Abs. 2 BDSG anzusehen. Denn danach darf nur derjenige zum bDSB bestellt werden, der die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit be-sitzt. Das bedeutet, dass die Überlegungen zur Fachkunde und Zuverlässigkeit des in Aussicht genommenen bDSB keineswegs allein Sache des Arbeitgebers sind.
Bei der Abberufung des (internen oder externen) bDSB hat der Betriebsrat wenig Einflussmög-lichkeiten. Die Abberufung kann durch einvernehmliche Vertragsauflösung, durch Kündigung des Arbeitnehmers oder den Entzug der Aufgabe nur durch Verlangen der Aufsichtsbehörde oder in entsprechender Anwendung von § 626 BGB erfolgen (§ 4f Abs. 3 BDSG). Bei einer ein-vernehmlichen Vertragsauflösung hat der Betriebsrat keinerlei Interventionsmöglichkeit. Bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat hören (§ 102 BetrVG a. F.). Handelt es sich um einen leitenden Angestellten, genügt jedoch die rechtzeitige Information (§ 105 BetrVG a. F.). Wird dem Datenschutzbeauftragten die Aufgabe entzogen, hat der Betriebsrat ein -Zu-stimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 BetrVG a. F. Ist zwischen Arbeitgeber und Betriebs-rat in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, dass die Bestellung und Abberufung des bDSB einvernehmlich zu regeln ist, kann der Arbeitgeber den bDSB nicht einseitig bestellen oder ab-berufen. Die in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Mitbestimmung bei der Bestellung eines bDSB bezieht sich auch auf die Bestellung einer externen Person.
Nach § 4f Abs. 2 BDSG darf zum Beauftragten für den Datenschutz nur bestellt werden, wer über die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügt.
Ein bDSB erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Fachkunde, wenn er in der Lage ist, die nach § 4g BDSG direkt oder indirekt genannten Aufgaben wahrzunehmen. Mittlerweile existiert ein relativ klar umrissenes „Berufsbild", das aus den im Gesetz genannten Aufgaben und den praktischen Erfahrungen der bDSB hergeleitet wurde. So muss ein bDSB insbesondere über technische, rechtliche und organisatorische Kenntnisse verfügen, was im Einzelnen heißt:
• Grundkenntnisse über Verfahren und Techniken der automatisierten Datenverarbeitung,
• allgemeine betriebswirtschaftliche Kenntnisse, sowie Kenntnisse über die Betriebs-organisation,
• allgemeine juristische Kenntnisse, Kenntnisse des Datenschutzrechts und sonstiger relevanter Rechtsvorschriften.
Zudem werden pädagogische und didaktische Kenntnisse für erforderlich gehalten, da der bDSB die Mitarbeiter im Rahmen von Schulungsmaßnahmen mit den Datenschutzvorschriften vertraut machen muss. Die im Einzelfall an die Fachkunde gestellten Anforderungen haben sich an den speziellen Verhältnissen in der Stelle, die Datenverarbeitung betreibt, und der sich daraus ergebenden Erfordernisse für den Datenschutz auszurichten. Es liegt auf der Hand, dass in einer größeren Einrichtung der bDSB mit einem so weit gefächerten Aufgabenspektrum nicht alle Aufgaben beherrschen und bewältigen kann, so dass er auch mit den Spezialisten in einzelnen Fachbereichen zusammenarbeiten muss. Verfügt ein bDSB bei seiner Bestellung noch nicht über die erforderliche Qualifikation, so muss er diese unverzüglich erwerben. So können Bescheinigungen über die Teilnahme an einschlägigen Seminaren als Nachweis für die angeeigneten Kenntnisse gegenüber der Aufsichtsbehörde dienen.
Mehr dazu findest du hier
http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7508.pdf