Einsicht in Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bei Einstellung von Leiharbeitern
Liebe Kollegen, wir haben unserer Personalabteilung (PA) erneut mitgeteilt, welche Unterlagen wir bei der Einstellung von Leiharbeitern benötigen. Seitens der PA wurde abgelehnt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (ANÜV) zwischen Verleiher und Entleiher vorzulegen, u.A. mit der Begründung "Müssen wir nicht." und welcher Betrag als Stundensatz an den Verleiher gezahlt wird, gehe uns nichts an. Interessanterweise hat die PA fallen lassen, dass der Vertrag der Verleihfirma mit dem Leiharbeiter (LA) oftmals erst ab- geschlossen wird, wenn wir der Einstellung in unserer Firma zugestimmt haben. Wir sind der Ansicht, dass der ANÜV mit zu den erforderlichen Unterlagen gehört, um die Begleitumstände einer Einstellung prüfen und bewerten zu können. Denn wenn noch gar kein Vertrag zwischen Verleiher und LA besteht, können wir doch nicht als dritte Partei schon zustimmen. Desweiteren wollen wir prüfen, ob ein Werkvertrag vorliegt, um dessen Einhaltung (also keine Einbindung des LA in betriebliche Weisungsketten z.B.) kontrollieren zu können. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Können wir den ANÜV einsehen und kennt jemand evtl. ein Urteil, was genau das bestätigt?
Vielen Dank!
Community-Antworten (3)
18.01.2014 um 21:01 Uhr
@ Gironimo
Schwächelst Du?
Was soll denn Dein Verweis auf § 80 Abs.2 BetrVG, wenn es einen spezifischen Paragraphen -§ 99BetrVG- gibt?
@ DarkFeder
Tut mir leid, das schreiben zu müssen. Aber Ihr macht Euch Gedanken zu einem Thema, von dem ihr keine Ahnung habt. Wenn in Eurem Betrieb Leih-AN regelmäßig beschäftigt werden, sollte doch schon mal ein BRM ein Seminar dazu besucht haben.
Unabhängig davon, sollte ein BR wissen, in welche Gesetze er gucken kann. Hier wäre neben dem BetrVG auch das AÜG zu bemühen. Dann wäre man bei § 14 über den Absatz 3 gestolpert ...
"Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben."
Auch ist Eure Idee "Desweiteren wollen wir prüfen, ob ein Werkvertrag vorliegt, um dessen Einhaltung (also keine Einbindung des LA in betriebliche Weisungsketten z.B.) kontrollieren zu können." ziemlich unausgereift. So handelt es sich bei Leiharbeit üblicherweise um einen Arbeitnehmerüberlassungs- und NICHT um einen Werk-/oder Dienstvertrag. Ihr solltet erstmal die Begrifflichkeiten klären bzw. Euch die erklären lassen.
Hilfreich: BAG 18.1.2012, 7 AZR 723/10 (RN 27, 28)
Was das Recht des BR auf Einsichtnahme in den ANÜ-Vertrag betrifft, wurde das Recht schon am 6.6.1978 durch das BAG bestätigt: BAG, 1 ABR 66/75
Summa summarum solltet Ihr Euch dringend den erforderlichen Sachverstand in´s Gremium holen. So hampelt ihr einfach nur rum, ohne die zwingend erforderlichen Rechtsgrundlagen zu kennen.
18.01.2014 um 19:30 Uhr
Naja - § 80 Abs. 2 BetrVG spricht von den erforderlichen Unterlagen.
Und ob im Werkvertrag die Informationen stehen, die für die Einstellung notwendig sind, mag zweifelhaft sein. Da müsstet Ihr aus meiner Sicht schon konkretere Gründe anführen.
Denn wenn noch gar kein Vertrag zwischen Verleiher und LA besteht, können wir doch nicht als dritte Partei schon zustimmen<
Das tut Ihr doch bei anderen Einstellungen auch so. Der Arbeitsvertrag wird ja auch erst abgeschlossen, wenn der BR der Einstellung zugestimmt hat.
18.01.2014 um 23:10 Uhr
@ Hoppel
Gironimo scheint zu schwächeln und wir hampeln rum...
Nein im Ernst, danke für die Antwort. Es ist tatsächlich so, dass wir aus Unkenntnis ab und an nur "rumhampeln" und den Wald vor lauter Bäumen nicht sehen und uns ist durchaus bewusst, dass ggf. noch Weiterbildungsbedarf besteht. Deshalb nochmals danke für die Hinweise auf die Gesetzlichkeiten und das Urteil von 1978. Dieses hatte ich nämlich noch nicht gefunden. Und das Zitieren von Urteilen hinterließ in der Vergangenheit bei anderen Streitfällen mehr Eindruck als der bloße Verweis auf Gesetzestexte.
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