Liebe Kollegen,
wir haben unserer Personalabteilung (PA) erneut mitgeteilt, welche Unterlagen wir bei der Einstellung von Leiharbeitern benötigen. Seitens der PA wurde abgelehnt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (ANÜV) zwischen Verleiher und Entleiher vorzulegen, u.A. mit der Begründung "Müssen wir nicht." und welcher Betrag als Stundensatz an
den Verleiher gezahlt wird, gehe uns nichts an. Interessanterweise hat die PA fallen lassen, dass der Vertrag der Verleihfirma mit dem Leiharbeiter (LA) oftmals erst ab-
geschlossen wird, wenn wir der Einstellung in unserer Firma zugestimmt haben.
Wir sind der Ansicht, dass der ANÜV mit zu den erforderlichen Unterlagen gehört,
um die Begleitumstände einer Einstellung prüfen und bewerten zu können. Denn wenn noch gar kein Vertrag zwischen Verleiher und LA besteht, können wir doch nicht als dritte Partei schon zustimmen.
Desweiteren wollen wir prüfen, ob ein Werkvertrag vorliegt, um dessen Einhaltung (also keine Einbindung des LA in betriebliche Weisungsketten z.B.) kontrollieren zu können.
Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Können wir den ANÜV einsehen und kennt jemand evtl. ein Urteil, was genau das bestätigt?

Vielen Dank!