@DJ
Also 11 Seiten als Volltext ...... Naja will versuchen den Kern rauszuziehen:
Der BR kann nur verweigern wenn Gründe nach §99 vorliegen, nach §99 / 2 Nr.3 kann der BR nur (... §§ Text spar ich mir)
Der Einsatz der Leiharbeitnehmerin (...) für die Zeit vom (...) bis (...) begründet keine Nachteil i.S.v. §99 zu Lasten von (...)
Der Mitarbeiter (...) wurde unstreitig (...) bis 14.08.2008 eingestellt.
Nachteil i.S.d. §99 ist auch die Versagung der Entwicklung anderer AN, wenn hierauf ein Rechtsanspruch oder zumindest eine rechtserhebliche Anwartschaft, nicht nur eine Chance besteht, vgl. Fitting §99 RdNr. 188 (Kommentar meinerseits: hier liegt der Hund begraben, bei einer Befristung liegt eben kein Rechtsanspruch vor)
Die Antragstellering beruft sich zutreffend grundlegend auf ihre unternehmerische Freiheit Frau (...) befristet als Leiharbeitnehmerin einzusetzen. Sie führt zutreffen aus , dass §99 Abs. 2 Nr. 2. Halbsatz lediglich bei unbefristeter Einstellung eines neuen Mitarbeiters die Benachteiligung eines gleich geeigneten befristet beschäftigten Mitarbeiters verhindern will. Verhindert werden soll, dass ein Bewerber unbefristet auf einen Dauerarbeitsplatz eingestellt wird, für den ein befristet Beschäftigter gleich geeignet wäre.
Die Leiharbeitnehmerin (...) soll nach eindeutigem Bekunden der Antragstellerin jedoch nur befristet bis 31.12.2008 eingesetzt werden. Soweit der Antragsgegner geltend gemacht hat, dass der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kein Ende des Arbeitsverhältnisses vorsehe, hat die Antragstellerin dies bestätigt, sich jedoch unwiderlegt darauf berufen, dass dies bei ihr üblich sein, weil Leiharbeitsverhältnisse innerhalb einer Woche kündbar seien. (Anm. von mir: Das heisst: Dank der Gesetzeslage können wir Leiharbeitnehmer unbefristet einstellen und dann ohne Kündigungsfrist wieder auf die Straße setzen, das ist vom Staat so gewollt und damit rechtmäßig). Die Antragstellerin weisst zutreffend darauf hin, dass die Unterrichtung des Betriebsrates ausschliesslich für ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2008 erfolgt sei. (Anm. von mir: Das heisst: Befristet, aber beliebig oft und beliebig lange verlängerbar, aber eben immer befristet! Dann folgt Antrag auf Antrag auf Antrag auf Antrag auf befristete Weiterbeschäftigung, weil das ganze ja nicht nach TzBfG geht.)
Es liegt ebenso in der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin, den Beschäftigungsbedarf in der Abteilung (...) zumindest zunächst nur befristet durch den Einsatz der Leiharbeitnehmerin (...) bis zum 31.12.2008 abzudecken. Die Antragstellerin beruft sich nicht widerlegt auf ihre Einschätzung, dass sich der Auftragseingang bis zum Jahresende abschwächen werde (Anm. von mir: unwiderlegt bzw. unwiderlegbar, aber auch nicht bewiesen, behaupten d.h. Ein Blick in die Kristallkugel genügt)
In diesem Zusammenhang kann die Bewertung des Auftragseingangs der Antragstellerin dahinstehen (Anm. von mir: Welcher beweist, das es in dem Jahr steil bergauf ging - ist aber für den Blick in die Kristallkugel bedeutungslos).
Die Antragstellerin hat zutreffend auch dargelegt, dass eine weitere befristete Einstellung von Herrn (...) jedenfalls im Zeitraum nach dem 31.07.2007 nicht möglich gewesen wäre (Anm. von mir: Weil dann die zwei Jahre rum waren).
Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses von Herrn (...) war damit nicht möglich.
Damit lag nach allem kein ausreichender Grund für den Antragsgegner zur Verweigerung der Zustimmung vor.
Puh. Das wars. Der Rest der Erläuterung bezog sich auf einen abgelaufenen (nach unserer Meinung auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden) ErgTV, welcher den AG verpflichtet hätte den AN einzustellen, sowie um unsere Verweigerung der vorläufigen Durchführung wegen dringlichkeit, was ebenfalls abgeschmettert wurde weil >Herr (...) ja nicht weiter befristet eingestellt werden konnte, aber Arbeitsbedarf vorlag<
Viel Spaß mit dem Text........