Erstellt am 24.06.2010 um 20:17 Uhr von ridgeback
pfrosch,
der BR kann trotz seines Mitbestimmungsrechts nach § 14 III AÜG i.V. mit § 99 BetrVG den Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht verhindern.
Das BAG hat festgestellt, dass die unternehmerische Entscheidung, Arbeiten durch eigenes Personal oder durch Fremdfirmenmitarbeiter erledigen zu lassen, auch dann nicht der Mitbestimmung des BR unterliegt, wenn die Fremdfirmenmitarbeiter Daueraufgaben wahrnehmen.
Wie Du selbst feststellst, ist es ein Spiel auf Zeit, auf Grund seiner starken verfahrensrechtlichen Stellung nach § 99 BetrVG kann der BR nur langjährige gerichtliche Auseinandersetzungen auslösen. Und dann befinden wir uns wieder auf hoher See.