Erstellt am 20.12.2013 um 08:55 Uhr von Nubbel
da kann man nur zu einem Rechtsanwalt raten!
bei 613a muss eigentlich der neue arbeitgeber die zu recht erworbenen ansprüche der arbeitnehmer übernehmen und kann diese beim veräusserer geltend machen.
Erstellt am 20.12.2013 um 09:28 Uhr von Snooker
Nubbel Nubbel
Ist aber schon klar das hier die Frage wegen vorläufiger Insolvenz ist.
Da der/die Fragesteller/in hier noch schreibt, bei einem Betriebsübergang, ist noch nicht davon aus zu gehen das dieser schon vollzogen ist.
Würde sich auch in dem Moment wiedersprechen mit einer Vorläufigen Insolvenz.
Mal ein Leitsatz bei einer vorläufigen Insolvenz:
In diesem geht es nicht darum, die Gläubiger zu befriedigen, sondern darum, zu verhindern, dass wirtschaftliche Werte des Schuldners nicht der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden.
Erstellt am 20.12.2013 um 09:34 Uhr von Pjöööng
Zitat (Snooker):
"Mal ein Leitsatz bei einer vorläufigen Insolvenz:
In diesem geht es nicht darum, die Gläubiger zu befriedigen, sondern darum, zu verhindern, dass wirtschaftliche Werte des Schuldners nicht der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden."
Klingt irgendwie so als hättest Du Dir das selber ausgedacht...
Erstellt am 20.12.2013 um 09:56 Uhr von Nubbel
snooker, du musst nicht widersprechen um zu widersprechen
http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/613a-bgb-rechte-und-pflichten-bei-betriebsuebergang-4-insolvenz_idesk_PI10413_HI1753392.html
Erstellt am 20.12.2013 um 10:14 Uhr von Coolidge
Der Betriebsübergang soll zum Jahreswechsel vollzogen werden. Kommt dieser nicht zustande sind die Arbeitsverhältnisse, unter anderem auch Ausbildungsverhältnisse in Gefahr.
Wenn ich den zuvor geposteten Link richtig verstehe ist die Vorgehensweise des neuen AG also korrekt, die Ansprüche der AN haben beim Konkursverwalter aber Vorrang? Richtig?
Erstellt am 20.12.2013 um 10:29 Uhr von Pjöööng
Coolidge,
so wie ich das verstehe (und ich habe von Insolvenzrecht keine Ahnung...), ist Deine Interpretation falsch.
Wenn der Betrieb vor Insolvenzeröffnung (also noch während der vorläufigen Insolvenz) erworben wird, dann gelten nach meinem Verständnis keine Haftungsbeschränkungen für den Erwerber. "Die Haftung des Betriebserwerbers ist außerdem nicht beschränkt, wenn er den Betrieb schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernommen hat (BAG, Urteil v. 20.6.2002, 8 AZR 459/01)."
Also steht der Erwerber dann den Arbeitnehmern gegenüber für die Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen ein.
Erstellt am 20.12.2013 um 10:36 Uhr von Nubbel
coolidge, wer sagt dass du da alleine durch musst? nehmt euch einen anwalt der eure Interessen vertritt und berät!!
Erstellt am 20.12.2013 um 10:44 Uhr von Snooker
@Pjöööng
*Klingt irgendwie so als hättest Du Dir das selber ausgedacht...*
Sage mir einen trifftigen Grund warum ich jemand der hier Hilfe sucht etwas schreiben sollte was ich mir selber ausdenken soll. Manchmal kann ich echt nur den Zeigefinger anne Stirn tippen. Man könnte googlen nach Insolvenz und dann nach vorläufiger Insolvenz und würde dann die Unterschiede erkennen das die vorläufige Insolvenz eine Vorstufe zur Insolvenz sein kann aber keine Insolvenz sein muss. Dann kann man sich mit der Risikohaftung aus Beidem beschäftigen. Ist aber zu komplex um es hier auseinander zu legen.
Hab dann noch mal schnell gegooglet. Da findet man den Leitsatz den ich benannt hatte im Text auch noch mal wieder. Also nix Phantasie.
http://www.anwaltskanzlei-mass.de/vorlaeufige-insolvenz.html
Erstellt am 20.12.2013 um 11:12 Uhr von Pjöööng
Damit zeigt sich wieder einmal, dass auch anwaltliche Seiten nicht immer frei von Unsinn sind. Ich werden den Herrn Mass mal anschreiben und auf die Fehlerhaftigkeit seiner Seite hinweisen. Erfahrungsgemäß sind die Anwälte für solche Hinweise immer dankbar und korrigieren das dann auch sofort.
Grundsätzlich sollte man Seiten aus dem Internet nicht einfach kritiklos konsumieren.
Erstellt am 20.12.2013 um 11:20 Uhr von Snooker
Mach mal Herr Oberstaatsrichter. Kopfschüttel.
Erstellt am 20.12.2013 um 12:02 Uhr von Nubbel
pjöööng, wenn du den wunsch verspürst am ende des jahres aufräumen zu müssen mach das vor deiner eigenen tür.
prämenstruelle störung? oder welche entschuldigung gibt es für dein verhalten?
Erstellt am 20.12.2013 um 13:17 Uhr von gironimo
> Grundsätzlich sollte man Seiten aus dem Internet nicht einfach kritiklos konsumieren.<
Ein Satz, den man unbedingt nur unterstreichen kann.
Es gibt ja oft wirtschaftliche Aspekte hinter dem, was auf einer Internetseite veröffentlicht wird.
Zur Sache der Frage: Hier müsste man tatsächlich viel tiefer in die tatsächlichen Begebenheiten schauen um korrekte Antworten möglich zu machen. Darum sollte hier ein Fachanwalt als Sachverständiger hinzugezogen werden (§ 80 / § 40 BetrVG).
Erstellt am 07.01.2014 um 18:03 Uhr von Pjöööng
Kleiner Hinweis: Die Seite der Rechtsanwaltskanzlei Mass wurde mittlerweile berichtigt.