Was machen wenn Chef Urlaub nicht genehmigt?
Hallo, ich bin Betriebsrat in einem mittleren Unternehmen. Durch Krankheit war ich 1,5 Jahre zu Hause. Anfang des Jahres habe ich meinen Urlaubswunsch aus dem Krankenstand per Email in die Firma geschickt. Dieser wurde auch so in den Urlaubsplaner übernommen und kann ohne Probleme übernommen werden. Nun, jetzt wo ich wieder da bin, kommt mein Chef und sagt mein Urlaub wäre gestrichen. Ganz nach dem Motto: "Der soll erst mal etwas arbeiten! Und einen unterschriebenen Urlaubschein hat er auch nicht!" Der Urlaubsplaner lässt es zu, dass ich in den Urlaub gehe auch gibt es keine betrieblichen Gründe um mir den Urlaub nicht zu gewähren. Selbst wenn ich heute einen regulären Urlaubsschein ausfüllen werde (was ich gestern schon getan habe) muss mir der Urlaub genehmigt werden. So nun zur Frage: Ich gehe ganz stark davon aus das der "Chef" weiterhin darauf pocht das ich zur Arbeit erscheine und mir den Urlaub nicht genehmigt. Welchen Weg muss ich einschlagen, damit ich keinen Fehler mache der dann später als Bumerang zurückkommt. Zur Info: Der "Chef" bewegt sich mir gegenüber bedingt durch sein Verhalten in anderen Angelegenheiten seid ich wieder arbeite am Rande vom Mobbing, deshalb gehe ich davon aus das er auf Biegen und Brechen hier sein Ding durchziehen möchte. Eine Frage noch... Verfällt der Urlaub bei Krankheit?
Danke euch.
Community-Antworten (7)
15.12.2013 um 18:07 Uhr
Als BR sollte man den § 87 und ggf einen Anwalt kennen
15.12.2013 um 20:03 Uhr
@ BigJim „Eine Frage noch... Verfällt der Urlaub bei Krankheit?“ Nein, er verfällt nicht.
Allerdings kann er nicht mehr so behandelt werden, dass man ihn einfach beantragt und der Cheffe ihn genehmigen muss.
Wenn ein AN während des ganzen Jahres einschließlich des Übertragungszeitraums dauerhaft erkrankt war, besteht ein Abgeltungsanspruch. Der Anspruch besteht in der Höhe der gesetzlichen Urlaubstage. D. h. es besteht kein Anspruch auf Urlaubsgewährung, sondern lediglich ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, AZ: C-350/06 und C-520/06)
Wenn in einem AV/ TV nicht zwischen dem gesetzlichen Grundurlaubsanspruch (20 Tage) und dem darüber hinaus gehenden Urlaubsanspruch differenziert wird, ist der gesamte Urlaubsanspruch abzugelten. BAG Urteil vom 7.8.2012, 9 AZR 760/10
Hier gilt es allerdings, eine Obergrenze zu beachten.
Der EuGH hat in einer weiteren Entscheidung diesen Zeitraum auf einen Übertragungszeitraum von maximal 15 Monaten eingeschränkt. (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, AZ: C-214/10)
Jetzt könnte man ja meinen, der Cheffe weiß dieses und löhnt einfach. Ganz so einfach ist es leider nicht.
Hat ein AN einen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis, so muss er ihn auch immer selbst geltend machen. Auch sollte man hier aufpassen, nicht ev. Ausschlussfristen zu übersehen.
Ob das Verhalten des Cheffe jetzt bereits an Mobbing grenzt, möchte ich hier nicht beurteilen. Dazu fehlt es auch an entsprechenden Ausführungen. Solltest Du den Urlaubsantrag allerdings so begründet haben, dass Du hier Urlaubstage aus der Krankenzeit beantragt hast, liegt er mit seiner Ablehnung nicht ganz daneben. Beantragen kannst Du hier nur Tage aus dem aktuellen Urlaubsjahr. Wenn dieses im Übertragungszeitraum der Fall wäre, würde es allerdings einwenig anders aussehen.
Dass Du dieses am Anfang des Jahres per E-Mail gemacht hast, ändert leider hier nicht viel an der Ausgangslage. Eine Übernahme in einen Urlaubsplaner und/oder ein Schweigen ist leider noch keine Bestätigung eines Antrags.
Was kannst Du jetzt machen?
- Abgeltungsanspruch geltend machen für die Tage, die aufgrund der Krankheit nicht genommen werden konnten.
- Urlaub aus dem Jahresurlaub im Rahmen der rechtlichen Normen beantragen und bestätigen lassen. Erfolgt keine Bestätigung, nach zwei bis drei Wochen erneut anfordern und anmahnen. Sollte auch hier nichts passieren, liegt ein Beschwerdegrund vor und Du kannst dich jetzt als BR mit der Frage weiter beschäftigen.
15.12.2013 um 22:41 Uhr
Hallo BigJim, Urlaub kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen nachträglich gestrichen werden. Das ist nur in seltenen Fällen wirklich gerechtfertigt. Zum taktischen Vorgehen (hingehen oder nicht) besprich dich mit einem Anwalt oder der Gewerkschaft. Nein, Urlaub verfällt nicht bei Krankheit, da der Kranke nicht diskriminiert werden darf, aber ein Urteil habe ich nicht zur Hand.
16.12.2013 um 01:14 Uhr
Hallo, erst mal danke für die Antworten ! @Schmitti: § 87 und Anwalt sind bekannt, aber meine Frage richtete sich, was soll ich tun wenn mein Chef darauf keine Rücksicht nimmt... @AlterHase: Danke dir für die sehr gute Antwort von dir ! Verstehe nur 1-2 Dinge nicht. Ich war bis Mitte 2011 arbeiten, kann ich diesen Urlaub geltend machen oder läuft es unter Abgeltungsanspruch? Wieso kann er die Abgeltung des Urlaubes verweigern? Es laufen noch andere Dinge unberechtigter weise gegen mich, ausgehend vom Cheffe, deshalb sprach ich von Mobbing. Morgen früh dürfte er in einer anderen Angelegenheit die Androhung auf Beschwerdeverfahren auf seinen Schreibtisch liegen haben.
Gruß
16.12.2013 um 10:27 Uhr
Klar kannst Du den Urlaub geltend machen. 15 Monate Verfallschutz. ...... http://www.loh.de/urlaubsabgeltungsanspruche-verfallen-15-monate-nach-ablauf-des-urlaubsjahres-3471.html...... google einfach ..... kein verfall von Urlaubsabsprüchen wegen Krankheit
16.12.2013 um 11:35 Uhr
AlterMann, betreffend Unverfallbarkeit von Urlaub bus Du ggf nicht aktuell. Denn die 15 Monate beginnen am Ende des Urlaubsjahres. Diese dürften hier azf alle Fälle noch nicht abgelaufen sein. Innerhalb der 15 Monate verfällt der Anspruch hicht und kann daher einfach geltend gemacht werden, der gesetzl. Anspruch.
16.12.2013 um 22:12 Uhr
@ schmitti Ike weiß ja nicht, was du immer so liest? Aber gelegentliche Fehlinterpretationen scheinen dir ja nicht unbekannt zu sein.
Wo du an dem Text von AlterHase eine nicht aktuelle Sichtweise erkennst, geht mir hier allerdings ab.
Und dass sie teilweise abgelaufen sind, sagt mir jeder auch noch so billige Taschenrechner.
Die 15 Monate bedeuten ganz einfach: Der wegen Krankheit nicht genommene Urlaub, muss bis spätestens zum Ende des Übertragungszeitraumes des übernächsten Jahres geltend gemacht werden.
Der Urlaub aus 2011 also bis spätestens 31.03.2013. Wenn du hier auf andere Zahlen kommst, ist ein neuer Taschenrechner fällig…….
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