Erstellt am 31.05.2010 um 09:24 Uhr von rkoch
Erster großer Tip:
Nehmt als BR Eure MBR nach §87 (1) Nr. 5 BetrVG wahr und verhandelt eine BV über Urlaubsgrundsätze. Da rein schreibt ihr dann z.B. das beantragter Urlaub nach einer gewissen Frist (Urlaubsschein), z.B. 2 Wochen, bzw. ab einem gewissen Termin (Urlaubsliste), z.B. ab dem 31.03. als genehmigt gilt wenn der AG den Urlaub bis dahin nicht abgelehnt hat. Damit geht ihr in der Zukunft dem Problem aus dem Weg.
> Wir vermuten jetzt, dass der AG den MA ihren Urlaub jetzt nicht genehmigt.
Da liegt Eure nächste Aufgabe: Klärt doch erst mal ob der AG das wirklich will, und falls ja, könnt ihr nach demselben §§ die Sache klären. Über die Einigungsstelle könnt ihr versuchen den AG zur Genehmigung des Urlaubs zu zwingen. Da Einigungsstelle teuer wird, wird der AG i.d.R. einlenken.....
Ansonsten gibt es genug Rechtsprechung (auch des BAG) wonach anzunehmen ist, das Urlaub nach einer gewissen Frist als genehmigt gilt. Eure Chancen stehen also in jedem Fall gut den AG in seine Schranken zu weisen.
Erstellt am 31.05.2010 um 09:53 Uhr von wannsee
wann will die Kollegin denn den Urlaub antreten? Das könnte wichtig werden. Der Weg von rkoch ist absolut perfekt. Aber evtl. sollte die Kollegin noch mittels einer einstweiligen Verfügung vorgehen. Urlaubsantritt ohne Genehmigung des AG ist ggf. ein Kündigungsgrund. Mir als AN wäre es zu unsicher sich nachher evtl zu streiten ob der Urlaub durch das Verhalten des Abteilungsleiters bereits genehmigt war