Zwangsurlaub bei Firmenumzug
Hallo Forum,
ich bin Betriebsrat in einem mittleren Unternehmen (50 Mitarbeiter) und im nächsten Jahr steht im Februar ein Umzug der Firma an. Dieser Umzug wird an einem Wochentag stattfinden und die Geschäftsleitung möchte für diesen Umzugstag Zwangsurlaub anordnen, damit die Mitarbeiter der Umzugsfirma nicht im Weg rumstehen. Ist das erlaubt. Gehe ich nach §7(1)BUrlG so kann der Arbeitgeber den Urlaub ja einseitig festlegen wenn "dringende betriebliche Belange" dies erfordern. Ein Umzug wäre ja evtl. ein solcher Fall. Gleichzeitig lese ich aber immer wieder, dass dies nicht zulässig wäre, weil der AG damit sein unternehmerisches Risiko auf den Arbeitnehmer abwälzen würde. In diesem Zusammenhang taucht dann immer der Annahmeverzug nach BGB § 615 auf.
Was ist denn nun richtig? Gibt es dazu Urteile oder andere Autoritäten auf die ich mich in der Argumentation mit dem AG berufen kann? Ich bin für alle Quellenangaben dankbar.
VG Frank
Community-Antworten (3)
04.12.2013 um 14:55 Uhr
Ich würde anstelle des BUrlG mit dem BetrVG § 87 (1) 2., 3. und 5. argumentieren.
04.12.2013 um 15:01 Uhr
Erst einmal kommt ja der § 87 BetrVG ins Spiel. Gesetz ist, worauf Ihr Euch im Betrieb einigt. Vom Grundsatz her ist tatsächlich abzuwägen, ob dringende betriebliche Gründe vorliegen und wie diese mit dem Annahmeverzug aufzuwiegen sind; Juristen wollte ich nicht mit der Abwägung betrauen. Praktische Lösungen kann man da kaum erwarten.
Aber es sind ja auch andere Optionen denkbar und der AG kann es sich durchaus auch etwas kosten lassen. Ich denke z.B. daran, dass der Umzug so organisiert wird, dass nicht alle frei haben müssen; ein Teil der Ausfallzeiten zu einem anderen Zeitpunkt nachgearbeitet wird; der ganze Tag oder zumindest ein Teil bezahlt wird -oder wie auch immer. Fordert Euren AG zu Verhandlungen auf (Initiativrecht bei Verteilung der Arbeitszeit und Urlaubsgrundsätze) und bezieht dabei zunächst den Standpunkt, dass der Umzug unternehmerisches Risiko ist. Dann muss man versuchen, sich anzunähern.
04.12.2013 um 16:56 Uhr
Joa, gibt es. Zum einen interpretierst du §7 Abs.1 BUrlG falsch, wenn du ihn so verstehst, dass der AG den Urlaub festsetzen kann wie er will, wenn dringende betriebliche Belange dies erforderlich machen. Er kann lediglich den Urlaubswunsch des AN nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange ins Spiel kommen. zB Urlaub im Einzelhandel während der Weihnachtszeit oä.
Ein planbarer bzw. geplanter Umzug dürfte schwerlich darunter fallen. Warum sollte der nicht zB an einem Samstag gemacht werden können?
Wenn du schon beim BUrlG bist, dann schau doch mal in Abs.2. Da steht der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Auch hier ist der Umzug sicher nicht als dringender betrieblicher Grund zu werten. Einzelne Tage entsprechen nicht dem Erholungsgedanken des BUrlG. Daher ist die Brückentagsregelung in vielen Unternehmen ebenso am Gesetz vorbei
Verwandte Themen
Urlaubsplanung mit "Zwangsurlaub"
Hallo in die Runde, folgenden Aushang hat unser AG veröffentlicht. In diesem Unternehmen gibt es keinen Betriebsrat und es gilt auch kein Tarifvertrag. Wie seht ihr die Aussagen zu dem "Zwangsurlaub
Hat der Betriebsrat Mitspracherecht bei einem Firmenumzug?
ÄlterHat der Betriebsrat Mitspracherecht bei einem Firmenumzug? Es handelt sich um einen Umzug des Unternehmens in andere Räumlichkeiten. Zur Zeit stehen zwei Alternativen zur Auswahl. Bei der einen altern
Urlaubssperre wegen Firmenumzug
Hallo zusammen, Unser Arbeitgeber möchte eine Urlaubssperre wegen Firmenumzug anordnen. Gehört ein Umzug zu einem triftigen Grund? Ja/nein -der Umzug kann nur stattfinden, wenn die IT Abteilung Ser
Zwangsurlaub
ÄlterHallo, der AL unserer Abt.(35 MA )ist der Meinung er hat das Recht MA ohne Zustimmung des BR in Zwangsurlaub schicken , bis zu 10 Tagen. Die Begründung =Auftagsmangel.Der BR sieht hier keine besonde
angeordnerter Zwangsurlaub wegen MVG Streik
ÄlterSehr geehrte Damen und Herren, ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber (3 private Kitas) Zwangsurlaub anordnen kann, da es Mitarbeiterinnen aus zwei Einrichtungen nicht zugemutet werden kann, dass di