Erstellt am 04.12.2013 um 13:55 Uhr von Bürokrat
Ich würde anstelle des BUrlG mit dem BetrVG § 87 (1) 2., 3. und 5. argumentieren.
Erstellt am 04.12.2013 um 14:01 Uhr von gironimo
Erst einmal kommt ja der § 87 BetrVG ins Spiel. Gesetz ist, worauf Ihr Euch im Betrieb einigt.
Vom Grundsatz her ist tatsächlich abzuwägen, ob dringende betriebliche Gründe vorliegen und wie diese mit dem Annahmeverzug aufzuwiegen sind; Juristen wollte ich nicht mit der Abwägung betrauen. Praktische Lösungen kann man da kaum erwarten.
Aber es sind ja auch andere Optionen denkbar und der AG kann es sich durchaus auch etwas kosten lassen.
Ich denke z.B. daran, dass der Umzug so organisiert wird, dass nicht alle frei haben müssen; ein Teil der Ausfallzeiten zu einem anderen Zeitpunkt nachgearbeitet wird; der ganze Tag oder zumindest ein Teil bezahlt wird -oder wie auch immer. Fordert Euren AG zu Verhandlungen auf (Initiativrecht bei Verteilung der Arbeitszeit und Urlaubsgrundsätze) und bezieht dabei zunächst den Standpunkt, dass der Umzug unternehmerisches Risiko ist. Dann muss man versuchen, sich anzunähern.
Erstellt am 04.12.2013 um 15:56 Uhr von Kulum
Joa, gibt es. Zum einen interpretierst du §7 Abs.1 BUrlG falsch, wenn du ihn so verstehst, dass der AG den Urlaub festsetzen kann wie er will, wenn dringende betriebliche Belange dies erforderlich machen. Er kann lediglich den Urlaubswunsch des AN nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange ins Spiel kommen. zB Urlaub im Einzelhandel während der Weihnachtszeit oä.
Ein planbarer bzw. geplanter Umzug dürfte schwerlich darunter fallen. Warum sollte der nicht zB an einem Samstag gemacht werden können?
Wenn du schon beim BUrlG bist, dann schau doch mal in Abs.2. Da steht der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Auch hier ist der Umzug sicher nicht als dringender betrieblicher Grund zu werten. Einzelne Tage entsprechen nicht dem Erholungsgedanken des BUrlG. Daher ist die Brückentagsregelung in vielen Unternehmen ebenso am Gesetz vorbei