Zwangsurlaub
Hallo, der AL unserer Abt.(35 MA )ist der Meinung er hat das Recht MA ohne Zustimmung des BR in Zwangsurlaub schicken , bis zu 10 Tagen. Die Begründung =Auftagsmangel.Der BR sieht hier keine besonderen betrieblichen Gründe und keinen Zwangsurlaub. Der Al ist auch der Meinung einzelne Urlaubstage bei Vollbeschäftigung kann er nicht planen und daher nicht gewähren . Wir meinen er handelt in beiden Fällen falsch, würde eine arbeitsrechtliche Prüfung das bestätigen
Community-Antworten (4)
28.09.2013 um 18:57 Uhr
Da irrt der AL, Auftragsmangel ist das Risiko des AN. Wenn er wegen Auftragsmangel AN nicht beschäftigen kann, diese aber arbeiten möchten, so gerät der AG in Annahmeverzug lt. BGB. Bedeutet er muss auch AN ohne Arbeit bezahlen. Zum anderen Thema, siehe Bundesurlaubsgesetz. Dort findest Du Aussagen zum Thema zusamnenhängender Urlaub. Doch dieses schließt auch gewisse einzelne Tage nicht azs. Als BR würde ich den AL auffordern seine Aussagen schriftl. mit Rechtsgrundlage zu geben. Man würde dann im BR darüber beraten und ggf durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Betreffend Urlaub würde ich ihn auf die MB gem § 87,1 Satz 5 hinweisen und man als BR gerne hier auch eine Einigungsstelle einsetzen würde, er dann dem AG diese vermeudbaren Kosten erklären kann. Damit dürfte der AL ganz schnell sehr ruhig werden.
28.09.2013 um 19:27 Uhr
Mensch charlys. Achte mal ein wenig auf den Inhalt deiner Schreiberei: Auftragslage ist NICHT das Risiko des AN!
28.09.2013 um 21:56 Uhr
Sorry, falsche Taste erwischt! Ist klar AG/ Arbeitgeberridiko. War aber auscdem weiteren Text erkennbar. Spätestens beim Begriff "Annahmeverzug" usw.
29.09.2013 um 01:39 Uhr
Problem ist immer, Urlaub wird vom AG festgelegt äußert der AN aber einen konkreten Wunsch, muß ihm der AG nachkommen, sofern keine Leistungsverweigerungsgründe in Betracht kommen , äußert der AN keinen Wunsch, kann der AG einseitig festlegen
wichtig wäre, daß der AN in solchen Fällen unverzüglich widerspricht und einen eigenen Urlaubswunsch äußert, tritt er den Urlaub widerspruchslos an , gilt er als erfüllt widerspricht er jedoch, und liegt ein konkreter Urlaubswunsch zu einem anderen Zeitpunkt vor, den der AG nicht nach § 7 BUrlG Abs. 1 verweigern könnte, weist ihm der AG trotzdem keine Arbeit zu, liegt Annahmeverzug nach 615 BGB vor, d.h. der Urlaubsanspruch wird durch die Freistellung nicht erfüllt und bleibt bestehen
http://www.arbeitsrechtsforum-hannover.de/FJD_Urlaubsrecht-8-07.htm#_ftn138
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