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Zwangsurlaub

B
bürostute
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, Frage zum Gewähren von Urlaub. Durch Umsatzeinbußen müssen wir unsere Kapazitäten drosseln. Heißt: es fallen komplette Schichten aus. Frage: Darf jetzt Urlaub angeordnet werden, obwohl es eine Freizeitkontenregelung per Betriebsvereinbarung gibt (geht bis minus 100 Stunden)? Es arbeiten in anderen Linien aber auch noch genügend Leiharbeiter, wo unsere Festangestellten aufgrund ihrer Qualifikation bereits schon häufig aushelfen mussten. Die Urlaubstage fürs Jahr sollten auf Weisung der Werkleitung bis Ende Februar durch die Mitarbeiter selbst geplant werden. Es existiert kein kompletter Betriebsurlaubsplan bzw. Werksferien. Es wird stetig durchs Jahr irgendwo in der Halle gearbeitet. Mein Standpunkt: Solange Leiharbeiter da sind, ist den Festangestellten deren Arbeit anzubieten. Geht das nicht, ist die BV anzuwenden und die Minusstunden zu gewähren. Liege ich da richtig?

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Community-Antworten (3)

T
Tanzbär

08.05.2013 um 07:52 Uhr

Absolut. Solange Leiharbeiter noch an Bord sind, ist da irgendetwas faul, wenn die Mitarbeiter massig Minus machen. Das geht gar nicht und geplanter Urlaub ist auch nicht einfach vom Chef umzuplanen. Der Urlaub dient der Erholung, nicht dem Auffüllen von schlechter Auftragslage. Letztendlich hat der Urlaub auch einen anderen Status, als wie abzusetzende Plusstunden.

N
NoPain

08.05.2013 um 08:57 Uhr

Begin, Ende und Verteilung der AZ gehören zu den Mitbestimmungen des BR! Muss die Kapazität gedrosselt werden, müssen die ZAN den Betrieb verlassen. Sollte dies nicht ausreichen, sollte man dem AG vorschlagen Kurzarbeit anzumelden, natürlich NACHDEM er mit Euch eine BV dazu ausgehandelt hat. Urlaub wegen dem Betriebsrisiko anzuweisen, welches der Unternehmer alleine zu tragen hat, ist ein NoGo aber auch dort seit Ihr in der MB und wenn ihr nein sagt, ist eben nein!

G
gironimo

08.05.2013 um 11:36 Uhr

bürostute,

wie meine Vorredner schon sagten, Du liegst richtig. Betriebsvereinbarungen sind geltendes Recht im Betrieb - und wenn die BV bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit Minusstunden vorsehen, ist auch so zu verfahren.

Und natürlich sind auch die Urlaubsgrundsätze mit dem BR auszuhandeln (in beiden Fällen trifft ja § 87 BetrVG zu).

Die Frage ist nur, ob (nachdem die Leiharbeitnehmer aus dem Betrieb heraus sind) durch Minusstunden das Problem gelöst wird. Es würde ja nur bei vorübergehenden Einschränkungen des Betriebes was bringen. Also vielleicht doch Kurzarbeit?

Egal wie - der AG braucht Euer o.k. Und das heißt also nicht klein beigeben, sondern verhandeln.

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