Versetzung
Hallo Kollegen, ich habe diesmal eine Frage zum Thema innerbetriebliche Verzetzung. Es soll ein Kollege von einem Bildschirmarbeitsplatz im Arbeitsvorbereitungsbereich , in den Bereich der Verladung versetzt werden. Das heißt, das sein Hauptaufgabenfeld sich dann in seinem neuen Bereich auf Gabelstaplerfahren bezieht. Zur Erklären hier der Werdegang des Kollegen. Angefangen hat er in der Firma vor 9 Jahren als Gabelstablerfahrer. Ist dann nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit Vorarbeiter geworden. Das ist eine Mischung aus Büroarbeit und Lagertätigkeiten. Vor gut einem Jahr wechselte er dann komplett an einem Bildschirmarbeitsplatz . Die Veränderung hier zu seinem vorherigen Aufgabenbereich ist, das er nur noch am Computer sitzt und Daten erfasst und keinen Schichtdienst mehr machen muss . Nun möchte der AG Ihn wieder auf seine ursprüngliche Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer,so wie er vor 9 Jahren begann, aus Mangel an Arbeit in seinem jetzigen Arbeitsbereich zurückversetzen. Auch Schichtdienst soll er wieder ableisten. Die Frage ist hier, kann der AG das machen, oder muss er Ihm einen neuen Bildschirmarbeitsplatz geben ? Zur Erklärung sei noch gesagt das sein Arbeitsvertrag sich nie in den 9 Jahren verändert hat. Er arbeitet immer noch als "Mitarbeiter für alle anfallenden Tätigkeiten".
Ich freue mich auf eure Antworten.
Schöne Grüße
Community-Antworten (6)
21.11.2013 um 13:17 Uhr
leuchtfeuer,
wenn er keine Gebrechen oder sonstige Gründe hat, die eine erneute Tätigkeit als Staplerfahrer ausschließt, dann gilt das, was im Arbeitvertrag steht. Somit hat der AG auch die Möglichkeit, ihn dort wieder einzusetzen.
MfG
21.11.2013 um 13:28 Uhr
Seh ich nicht ganz :-) als Betriebsrat könnt Ihr der Versetzung ja die Zustimmung verweigern. Dieses muss im Zusammenhang mit dem §99 Abs 2 BetrVG stehen. Ihr müsst dabei die Gründe genau benennen und nicht nur den Wortlaut wieder geben. Ihr kennt ja Euren Betrieb :-) da fällt Euch bestimmt einiges ein!!!!!!
L.G.Tommy
21.11.2013 um 13:47 Uhr
Doch, muss man so schon sehen. Ne Versetzung sehe ich hier nämlich nicht. Er ist bestimmt noch im gleichen Bereich tätig, hat nur andere Aufgaben gemacht. Beispiel: Bei uns werden die MA an der Linie als Operatoren eingestellt. Es gibt Operatoren, die als Koordinatoren tätig sind. Dafür bekommen sie ne Funktionszulage, steuern die Produktion über PC und sind seltener oder garnicht mehr an der Linie. Es sind aber laut AV immer noch Operatoren, mit den gleichen Tätigkeitsmerkmalen. So sehe ich das auch bei dem Kollegen dort. Satplerfahrer, Vorarbeiter (PC und Lagertätigkeit), dann nur PC Arbeit. Das Einzige wäre, dass der AG einen Antrag hätte stellen müssen auf Änderung der Arbeitszeit (also aus Schichtsystem raus). Dann müßte der AG jetzt wieder einen Antrag beim BR stellen, dass sich die Arbeitszeiten bei diesem Kollegen wieder ändern. Aber seine Tätigkeitsbeschreibung ist immer noch die aus dem AV. Somit kann der AG ihn auch dort wieder einsetzen.
MfG
21.11.2013 um 14:12 Uhr
tommyh
Was hat die MB mit dem Direktionarecht des AG zu tun? Er muss die MB nur beachten. Verweigert der BR geht der AG vor das ArbV underhält die Zustimmung ersetzt. Anders nur, wenn ggf auch gesundheitlichen Gründen es dem AN nicht mehr zumutbat ist.
Dann droht diesem aber ggf die Kündigung, wenn wie geshcrieben die alte Arbeit entfallen ist.
21.11.2013 um 14:37 Uhr
Hallo Leute die Frage war doch nach einer innerbetrieblichen Versetzung!!!!!
Also ist der BR ja wohl mit im Boot!
Oft wissen wir doch bessere Lösungen für eine mögliche Versetzung!
Wenn jemand 5 Jahre eine andere Tätigkeit macht kann hier doch auch von einer betrieblichen Übung gesprochen werden. So, dass der Kollege sein privates Umfeld auf normale Arbeitszeiten und nicht auf Schichtdienst eingerichtet hat.
21.11.2013 um 15:03 Uhr
Der Kollege ist offenbar schon des Öfteren Versetzt worden, Ohne dass es jemand bemerkt hat.
Zu betrachten wäre der § 95 Abs. 3 BetrVG: Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Es dürfte selbst für einen unbedarften Dritten unstrittig sein, dass die Tätigkeit von einem Bildschirmarbeitsplatz (sitzende Bürotätigkeit) hin zu Ladetätigkeit/Gabelstapler (körperliche Tätigkeit) eine wesentliche Veränderung ist. Die Zeit spielt da eher keine Rolle.
Darum ist der BR nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Und dieser prüft eben nicht nur was im Arbeitsvertrag steht, sondern eben auch, ob sonstige Nachteile entstehen, die dem AN drohen (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Erkennt der BR diese, sollte der BR die Zustimmung verweigern.
Wird der BR gar nicht gehört -> siehe § 101 BetrVG
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