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Versetzung

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remalon
Nov 2016 bearbeitet

hallo leute, bei uns ist ein mitarbeiter aus dem drucksaal in den versand versetzt worden... gilt hier das direktionsrecht des ag und hat er lediglich informationspflich gegenüber des br...muss der br seine zustimmung binnen einer woche erteilen oder hat der br in diesen fällen sogar mbr?konnte dies nach recherchen nicht konkret herausfinden und hoffe auf etwas hilfe...zudem steht im vertrag des mitarbeiters,dass er beliebig eingesetzt werden kann(was aber erst mal nur nebensache meiner frage ist) vielen dank im vorraus...gruß

1.34003

Community-Antworten (3)

N
neskia

18.08.2011 um 15:10 Uhr

§95 Abs. 3 BetrVG und dann §99 BetrVG beantworten deine Frage

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schnubbe

18.08.2011 um 15:27 Uhr

Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn die Versetzung nach dem Arbeitsvertrag ohne weiteres zulässig ist (BAG, DB90,1093) oder der AN ihr zustimmt (LAG Brandenburg, AiB 96,123)

R
rkoch

18.08.2011 um 15:51 Uhr

Oder zur Erklärung (die nicht in diesem § steht):

Es gibt bei einer personellen Maßnahme immer zwei Seiten:

Die individualrechtliche und die kollektivrechtliche.

Eine individualrechtlich zulässige Maßnahme muß nicht auch kollektivrechtlich zulässig sein (oder überhaupt eine Maßnahme sein) und umgekehrt.

Eine "Versetzung" im kollektivrechtlichen ist eben im §95 (3) definiert. Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann ist diese Maßnahmen nach §99 kollektivrechtlich mitbestimmungspflichtig. Die individualrechtliche "Versetzung" ist in diesem Sinne gar nicht definiert. Relevant ist hier eben eigentlich nur, ob der AG Kraft seines Weisungsrechts (welches nach §108 GewO durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften beschränkt werden kann) die "Versetzung" (oder eigentlich richtigerweise "Veränderung") durchführen darf.

Ob er das darf oder nicht, hat aber null komma nix mit der kollektivrechtlichen Versetzung zu tun.

In Deinem Sinne: Der AG hat offenbar das Weisungsrecht und braucht demzufolge individualrechtlich nichts zu beachten. Ob das ganze im kollektivrechtlichen Sinne eine Versetzung ist, ist nach §95 (3) BetrVG zu bewerten, wobei ich zugeben das das nicht ganz einfach ist. Hilfreich ist, wenn Du in einen Kommentar zu diesem § schaust. So weit es sich ALLEIN um eine (örtlich begrenzte) räumliche Veränderung (drucksaal -> versand) bei ansonsten vollkommen gleicher Tätigkeit handelt ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine kollektivrechtliche Versetzung. Ändert sich hingegen auch das Aufgabengebiet oder führt die Veränderung auch zu Veränderungen der anderen MA in seinem bisherigen oder in dem neuen Bereich (z.B. Mehrbelastung im alten Bereich und/oder Unterlastung im neuen Bereich, deswegen KOLLEKTIVRECHTLICH), so ist es eine Versetzung, wenn diese Änderung "voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist." Das kann aber hier keiner beurteilen, das müsst ihr schon selbst tun.

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