Versetzung
Hallo, weche Informationen stehen dem BR zu bei einer Versetzung zwischen unterschiedlichen GmbH´s aber einer großen Holding?
Community-Antworten (5)
19.04.2011 um 21:00 Uhr
für den "aufnehmenden" Betrieb ist es eine Einstellung nach §99 mit allem was dazu gehört. für den "abgebenden" kommt es auf die Umstände des Falles an:
- Bei "Konzernleihe" ist es eine Versetzung.
- Ansonsten endet vermutlich der Arbeitsvertrag in der einen GmbH und in der anderen GmbH gibt es einen mehr oder minder gleich lautenden neuen AV. Und da das einvernehmlich geschieht, ist dann der "abgebende" BR außen vor.
19.04.2011 um 21:21 Uhr
Wenn mich nicht alles täuscht wird für eine Konzernleihe eine Leihlizenz benötigt diese haben wir nicht. Wir haben aber eine Anhörung über eine Versetzung auf den Tisch bekommen.
20.04.2011 um 11:34 Uhr
Für die Konzernleihe brauchst du nicht immer eine Genehmigung der Bundesanstalt....
20.04.2011 um 11:47 Uhr
susiundstrolch, wie @paula bemerkt sind 3 Fallgestaltungen generell von der Anwendung des AÜG und damit auch von der Erlaubnispflicht ausgenommen (§ 1 Abs. 3 AÜG). Dies ist die Arbeitnehmerüberlassung, 1.aufgrund eines Tarifvertrags zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen (sog. Nachbarschaftshilfe), 2.zwischen Konzernunternehmen (sog. Konzernleihe), oder 3.aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung in das Ausland.
20.04.2011 um 17:36 Uhr
Aber ich habe diese Versetzung als Anhörung reinbekommen. Tarifvertrag gibt es nicht bei uns und ins Ausland sollen die Mitarbeiter auch nicht gehen.
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