Erstellt am 19.04.2011 um 19:00 Uhr von Petrus
für den "aufnehmenden" Betrieb ist es eine Einstellung nach §99 mit allem was dazu gehört.
für den "abgebenden" kommt es auf die Umstände des Falles an:
- Bei "Konzernleihe" ist es eine Versetzung.
- Ansonsten endet vermutlich der Arbeitsvertrag in der einen GmbH und in der anderen GmbH gibt es einen mehr oder minder gleich lautenden neuen AV. Und da das einvernehmlich geschieht, ist dann der "abgebende" BR außen vor.
Erstellt am 19.04.2011 um 19:21 Uhr von susiundstrolch
Wenn mich nicht alles täuscht wird für eine Konzernleihe eine Leihlizenz benötigt diese haben wir nicht. Wir haben aber eine Anhörung über eine Versetzung auf den Tisch bekommen.
Erstellt am 20.04.2011 um 09:34 Uhr von paula
Für die Konzernleihe brauchst du nicht immer eine Genehmigung der Bundesanstalt....
Erstellt am 20.04.2011 um 09:47 Uhr von alterBrummbär
susiundstrolch,
wie @paula bemerkt sind 3 Fallgestaltungen generell von der Anwendung des AÜG und damit auch von der Erlaubnispflicht ausgenommen (§ 1 Abs. 3 AÜG). Dies ist die Arbeitnehmerüberlassung,
1.aufgrund eines Tarifvertrags zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen (sog. Nachbarschaftshilfe),
2.zwischen Konzernunternehmen (sog. Konzernleihe), oder
3.aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung in das Ausland.
Erstellt am 20.04.2011 um 15:36 Uhr von susiundstrolch
Aber ich habe diese Versetzung als Anhörung reinbekommen. Tarifvertrag gibt es nicht bei uns und ins Ausland sollen die Mitarbeiter auch nicht gehen.