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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Änderungskündigung

N
Nobman
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum,

in unserer Firma ( 3- Schicht- Betrieb ) steht in der Abteilung QS eine Änderung an. Dort wurde ein Workshop veranstaltet der, nach unserer Meinung, nur darauf abzielte einen Mann aus der Abteilung zu bekommen, bzw. 8 Stunden Arbeit einzusparen. Angeboten wurde den dreien, das sie ihren Arbeitsplatz sowie ihr Geld behalten, Frühschichtwoche jedoch in der Produktion mitarbeiten sollen. Also ein drittel Produktion, zwei drittel QS. Wenn einer von den dreien dagegen ist, muss wohl einer per Änderungskündigung die Abteilung verlassen, in die Produktion wechseln und Geldeinbußen hinnehmen.

Einer ist dagegen! Was nun?

Sozialauswahl ist klar, aber ist das überhaupt so in Ordnung?

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Community-Antworten (1)

G
gironimo

20.11.2013 um 15:03 Uhr

Zunächst einmal, was eine Arbeitsgruppe aus Arbeitnehmern in einem Workshop bearbeiten, und beschließen, ist völlig irrelevant. Erst wenn der AG sich das Ergebnis zu eigen macht und daraus eine personelle Maßnahme beschließt, wird es interessant. Wenn es auf eine Änderungskündigung hinausläuft, muss der AG den BR beteiligen. Der BR ist wiederum in keiner Weise an das Arbeitsgruppenergebnis gebunden sondern kann seine Zustimmung oder Verweigerung an eigenen Schlussfolgerungen messen.

Wenn Ihr noch keine personelle Maßnahme auf dem Tisch habt, sollte der BR von seinem Recht im Sinne des § 92 und 92a BetrVG gebrauch machen. Also den AG auffordern seine Planung vorzulegen; der BR kann seinerseits Vorschläge unterbreiten, wie der Arbeitsplatz des Kollegen gesichert werden kann.

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