Erstellt am 30.10.2012 um 13:32 Uhr von leserin
Eine Änderungskündigung hat IMMER zwei Teile.
1. Kündigung des jetzigen/alten ArbV/Beschäftigungsverhältnis
2. Anbietung eines neuen ArbV/Beschäftigungsverhältnis
Also 1 Mitbestimmungsvorgang. Sollte ein BR wissen um AN zu beraten. Denn genau aus diesem Grund sollte man eine Änderungskündigung stets unter Vorbehalt annehmen und dann ggf Kündigungsschutzklage erheben. Denn leht man diese an, ist man gekündigt/ draussen.
Erstellt am 30.10.2012 um 13:33 Uhr von meckerziege
Der BR ist zu beteiligen.
Und auf die Fristen achten.
Erstellt am 30.10.2012 um 16:21 Uhr von gironimo
Zweimal braucht der BR nicht gehört werden. Die erste Anhörung beinhaltete ja (normaler Weise) bereits die Option der Beendigungskündigung.
Ob die Anhörung korrekt war, ist eine andere Frage. Aber das wird ja ggf. das Gericht klären, sofern der gekündigte AN dieses anruft.
Erstellt am 31.10.2012 um 21:11 Uhr von Hoppel
@ leserin
Wenn eine Änderungskündigung ausgesprochen wird, kann und sollte der AN die Änderung des AV unter Vorbehalt annehmen.
Der Vorbehalt bewirkt, dass das AV unter geänderten Bedingungen fortgesetzt wird. Eine Kündigungsschutzklage ist demnach unsinnig. Der AN kann aber eine Änderungsschutzklage einreichen.
Erstellt am 31.10.2012 um 21:37 Uhr von Watschenbaum
........was auch nötig wäre, sonst erlischt der erklärte Vorbehalt nach Ablauf der drei-Wochen-Frist