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Änderungskündigung

A
Albino
Jan 2018 bearbeitet

Muss der AG nach Änderungskündigung (MA war nicht einverstanden.) wenn er dann Kündigung ausspricht den BR nochmals informieren?

1.37005

Community-Antworten (5)

L
leserin

30.10.2012 um 14:32 Uhr

Eine Änderungskündigung hat IMMER zwei Teile.

  1. Kündigung des jetzigen/alten ArbV/Beschäftigungsverhältnis
  2. Anbietung eines neuen ArbV/Beschäftigungsverhältnis

Also 1 Mitbestimmungsvorgang. Sollte ein BR wissen um AN zu beraten. Denn genau aus diesem Grund sollte man eine Änderungskündigung stets unter Vorbehalt annehmen und dann ggf Kündigungsschutzklage erheben. Denn leht man diese an, ist man gekündigt/ draussen.

M
meckerziege

30.10.2012 um 14:33 Uhr

Der BR ist zu beteiligen. Und auf die Fristen achten.

G
gironimo

30.10.2012 um 17:21 Uhr

Zweimal braucht der BR nicht gehört werden. Die erste Anhörung beinhaltete ja (normaler Weise) bereits die Option der Beendigungskündigung.

Ob die Anhörung korrekt war, ist eine andere Frage. Aber das wird ja ggf. das Gericht klären, sofern der gekündigte AN dieses anruft.

H
Hoppel

31.10.2012 um 22:11 Uhr

@ leserin

Wenn eine Änderungskündigung ausgesprochen wird, kann und sollte der AN die Änderung des AV unter Vorbehalt annehmen. Der Vorbehalt bewirkt, dass das AV unter geänderten Bedingungen fortgesetzt wird. Eine Kündigungsschutzklage ist demnach unsinnig. Der AN kann aber eine Änderungsschutzklage einreichen.

W
Watschenbaum

31.10.2012 um 22:37 Uhr

........was auch nötig wäre, sonst erlischt der erklärte Vorbehalt nach Ablauf der drei-Wochen-Frist

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