Änderungskündigung
Muss der AG nach Änderungskündigung (MA war nicht einverstanden.) wenn er dann Kündigung ausspricht den BR nochmals informieren?
Community-Antworten (5)
30.10.2012 um 14:32 Uhr
Eine Änderungskündigung hat IMMER zwei Teile.
- Kündigung des jetzigen/alten ArbV/Beschäftigungsverhältnis
- Anbietung eines neuen ArbV/Beschäftigungsverhältnis
Also 1 Mitbestimmungsvorgang. Sollte ein BR wissen um AN zu beraten. Denn genau aus diesem Grund sollte man eine Änderungskündigung stets unter Vorbehalt annehmen und dann ggf Kündigungsschutzklage erheben. Denn leht man diese an, ist man gekündigt/ draussen.
30.10.2012 um 14:33 Uhr
Der BR ist zu beteiligen. Und auf die Fristen achten.
30.10.2012 um 17:21 Uhr
Zweimal braucht der BR nicht gehört werden. Die erste Anhörung beinhaltete ja (normaler Weise) bereits die Option der Beendigungskündigung.
Ob die Anhörung korrekt war, ist eine andere Frage. Aber das wird ja ggf. das Gericht klären, sofern der gekündigte AN dieses anruft.
31.10.2012 um 22:11 Uhr
@ leserin
Wenn eine Änderungskündigung ausgesprochen wird, kann und sollte der AN die Änderung des AV unter Vorbehalt annehmen. Der Vorbehalt bewirkt, dass das AV unter geänderten Bedingungen fortgesetzt wird. Eine Kündigungsschutzklage ist demnach unsinnig. Der AN kann aber eine Änderungsschutzklage einreichen.
31.10.2012 um 22:37 Uhr
........was auch nötig wäre, sonst erlischt der erklärte Vorbehalt nach Ablauf der drei-Wochen-Frist
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