Krank ohne Krankenschein
Wenn ein Kollege krank ist u. nicht sofort den Arzt aufsucht um eine längere Zeit arbeitsunfähig geschrieben wird, den Arbeitgeber darüber informiert und am darauffolgenden Tag wieder in der Fa. erscheint wenn es ihm wieder besser geht kann er doch einen Antrag auf "Krank ohne Krankenschein" stellen oder kann der AG sofort eine AU-Bescheinigung zwingend verlangen auch wenn er damit eine längere Zeit in Kauf nimmt wo der AN nicht anwesend ist`? Wir sind in der Bay. Metall- u. Elektroindustrie. Vielen Dank
Community-Antworten (15)
26.10.2013 um 21:35 Uhr
Frage mich jstzt bitte nicht nach paragraphen, aber fur einen tyg brauvht man nur einen gelben schein, wenn der ag trifftige grunde dafur hat, es zuverlangen. Also es muss schon eine vorgeschichte geben.
26.10.2013 um 21:55 Uhr
der arbeitgeber muss schon vorher ansagen: ab dem ersten tag und nach neuester rechtsprechung braucht er nicht mal mehr einen grund
26.10.2013 um 22:13 Uhr
Wie gesagt. Einem Kollegen ging es an einem einzigen Tag nicht so gut und ging eben nicht zum Arzt da der Arzt normalerweise länger arbeitsunfähig schreibt als nur einen Tag. Am nächsten Tag ging es dem Kollegen wieder besser und schrieb an die GL ein Antrag "Krank ohne Krankenschein". Muss für diesen einzigen Tag zwingend ein Arzt aufgesucht werden oder wie ist der §11 im Tarifvertrag f. die Arbeitnehmer der bay. Metall- u. Elektroindustrie zu bewerten? Da steht: ....Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, so hat der AN eine ärtzl. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Gelten die 3 Tage für 1 Jahr oder mehreremal in einem Jahr???
26.10.2013 um 23:10 Uhr
Die Antwort wurde doch gegeben. Weiter, ein Arzt kann auch nur 1 Tag AU schreiben. Weiter kann man auch obwohl lt Arzt noch AU arbeiten gehen.
26.10.2013 um 23:27 Uhr
....Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, so hat der AN eine ärtzl. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
was ist an diesem eindeutigen satz nicht zu verstehen? die au muss spätestens am 4 tag beim arbeitgeber sein. du kannst also auch am 4 Tag morgens zum arzt und bringst die au danach zum arbeitgeber. des weiteren steht immer auf der au : voraussichtlich arbeitsunfähig bis..... du kannst also auch mit einer au von 6 tagen nach 2 tagen wieder arbeiten gehen
26.10.2013 um 23:29 Uhr
Also im Klartext? Der AN muss NICHT zwingend eine AU beim AG vorlegen, wenn der diese nicht ausdrücklich verlangt? Und das könnte ein AN theoretisch auch mehrmals pro Kalenderjahr so praktizieren?
27.10.2013 um 01:20 Uhr
Wenn ihr Bayer Metallindustrie seid, lies den Manteltarfvertrg. Dort steht unter § 11: 3. (I) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich Mitteilung zu machen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. (II) Gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen noch nicht 2 Jahre besteht, kann der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher verlangen. Ab dem 3. Jahr der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit kann eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur im Einzelfall aus begründetem Anlass und nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat verlangt werden. Im Nichteinigungsfall kann gem. § 23 Abschn. D verfahren werden. (III) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen
27.10.2013 um 10:27 Uhr
Entscheidend: Der AG muss VORHER verlangt haben: Ab dem 1. Tag gelber Schein. Hinterher geht es nicht mehr - nur für weitere Fälle.
Will der AG das immer so im Betrieb, ist die Mitbestimmung des BR zu beachten.
Du schreibst: "kann er doch einen Antrag auf "Krank ohne Krankenschein" stellen"
Einen Antrag braucht man da nicht stellen. Es sei denn, Ihr habt so etwas im Betrieb geregelt (Betriebsvereinbarung).
Länger als drei Tage heißt: pro Erkrankung ohne Bezug auf einen Zeitraum.
27.10.2013 um 10:33 Uhr
ja tele, das kann man auch öfter so machen
27.10.2013 um 11:33 Uhr
Zunächst vielen Dank! @kratzbürste: Es gibt bei uns ein Formblatt "Krank ohne Krankenschein", das vom AN mit den "techn. Daten" zur Person u. Zeitpunkt d. Erkrankung auszufüllen ist und vom Vorgesetzten abzuzeichnen ist bevor es zur Persl-.abteilung geht.
Gruß
27.10.2013 um 13:23 Uhr
vom BR mitbestimmt?
27.10.2013 um 15:27 Uhr
Das ist aber dann kein Antrag, sondern nur eine Info für die PersAbteilung. Doch solches geht nur wenn der BR dem zustimmt, wozu ich aber keinen Grund wüsste. Denn das Gesetz und ggf TV sind ganz eindeutig. AN meldet AG die Arbeitsunfähigkeit usw. Also kein Antrag, denn man beantragt keine Arbeitsunfähigkeit/ Krankheit, sie trifft einen leider einfach.
27.10.2013 um 17:19 Uhr
So i. O. Nur noch eine Mitteilung an die PersAbteilung.
Nochmals vielen Dank!
27.10.2013 um 18:39 Uhr
@ teletele Da deine Frage einwenig verwirrend ist, wird er wahrscheinlich von den meisten hier falsch eingeordnet und deshalb immer auf eine AU abgestellt. Was so ja auch direkt gefragt wurde.
Ich verstehe die Frage aber so, dass Du eigentlich wissen wolltest, ob eine AU auch während einer kurzfristigen und schnell vorübergehenden Unpässlichkeit vorliegt und hierfür eine entsprechende Bescheinigung benötigt wird.
Antwort: Ist so pauschal nicht zu beantworten, da es hier immer auf den Einzelfall ankommt.
Neben einer AU (Arbeitsunfähigkeit) gibt es auch noch die AV (Arbeitsverhinderung) und den FA (Freistellungsanspruch).
Letzteres bezieht sich in der Regel auf tariflich und gesetzlich festgelegte Regelungen. Aber, wo Freistellungsansprüche nicht ausdrücklich geregelt sind, können sie sich auch aus der Fürsorgepflicht des AG ergeben.
Beispiel: „AN ist schlecht geworden und übergibt sich wiederholt“. Warum, sparen wir uns hier – manchmal reicht ja auch der Anblick eines MA hier schon aus.
Da er aufgrund einer körperlichen Schwächung seinen Job nicht mehr vernünftig ausführen kann, und unter umständen dann auch andere gefährdet wären, muss ihn der AG unter Fortzahlung des Lohnes gemäß § 616 S. 1 BGB von der Arbeitspflicht entbinden. In der Regel dürften dieses allerdings nur kurzzeitige Freistellungen sein. Theoretisch wäre es aber auch möglich, dass Gründe bestehen, die über diesen kurzen Zeitraum hinausgehen. Dann kann es sich um eine Verhinderung handeln. Hier greift dann ebenfalls der § 616 S. 1 BGB.
Es gibt also durchaus Fälle die nicht unter dem EFZG einzuordnen sind. Gerade das PflegeZG und MuSchG sehen hier eine Vielzahl an Möglichkeiten von Verhinderungen.
Ob jetzt eine Vergütungspflicht besteht oder nicht, richtet sich nach der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Wo weder etwas positiv noch negativ geregelt ist, kommt ein Anspruch aus § 616 S. 1 BGB in Betracht, der besagt, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete seinen Anspruch auf Vergütung nicht dadurch verliert, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seinen Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB besteht allerdings nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Einen festen Zeitraum hierfür gibt es nicht. Kriterien für die Festlegung des maximal zu beanspruchenden Zeitraums sind in erster Linie die für den Verhinderungsgrund notwendige Zeit. Auch bei schwerwiegenden Umständen dürfte der Zeitraum hier nur wenige Tage umfassen.
Die Verhinderung für einen nicht erheblichen Zeitraum ist Tatbestandsvoraussetzung von § 616 BGB. Dauert die Verhinderung also über diesen Zeitraum an, so entfällt der Anspruch insgesamt und nicht nur für den darüber hinaus gehenden Zeitraum.
Da es bei euch ja bereits ein Formblatt: "Krank ohne Krankenschein" gibt, dürfte doch auch eine Regelung hierzu bestehen. Wenn nicht, sind die Voraussetzungen hierfür, um eine solche zu entwickeln, eigentlich gar nicht so schlecht. Sollte es diese nicht geben, muss man halt schauen in welche Kategorie es sich von Fall zu Fall einordnen lässt.
@einige Einige geben hier an, dass auch während einer AU wieder zur Arbeit gegangen werden darf. Dieses ist so nicht korrekt. Allein aus versicherungs- und haftungsrechtlicher Sicht, sollte dieses unterbleiben. Ein AG wäre sogar verpflichtet, dieses zu untersagen.
Hier werden wahrscheinlich die Begrifflichkeiten einwenig durcheinander geworfen.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet: „unfähig seiner Arbeit nachzugehen“. Also keine Arbeitsaufnahme während einer AU. Krank kann bedeuten: „zwar krank aber nicht arbeitsunfähig“. Und nur dann ist eine Arbeitsaufnahme vor der Genesung möglich, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen.
28.10.2013 um 11:58 Uhr
häschen, bitte bring nicht immer alles und jeden mit deinen meist falschen ergüssen durcheinander und auf falsche wege.
man kann nur hoffen, dass du ein schon so alter hase bist, das die rentenregelung schon gegriffen hat. ansonsten würden sich grundlagenschulungen empfehlen!
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