@ teletele
Da deine Frage einwenig verwirrend ist, wird er wahrscheinlich von den meisten hier falsch eingeordnet und deshalb immer auf eine AU abgestellt. Was so ja auch direkt gefragt wurde.
Ich verstehe die Frage aber so, dass Du eigentlich wissen wolltest, ob eine AU auch während einer kurzfristigen und schnell vorübergehenden Unpässlichkeit vorliegt und hierfür eine entsprechende Bescheinigung benötigt wird.
Antwort: Ist so pauschal nicht zu beantworten, da es hier immer auf den Einzelfall ankommt.
Neben einer AU (Arbeitsunfähigkeit) gibt es auch noch die AV (Arbeitsverhinderung) und den FA (Freistellungsanspruch).
Letzteres bezieht sich in der Regel auf tariflich und gesetzlich festgelegte Regelungen.
Aber, wo Freistellungsansprüche nicht ausdrücklich geregelt sind, können sie sich auch aus der Fürsorgepflicht des AG ergeben.
Beispiel: „AN ist schlecht geworden und übergibt sich wiederholt“. Warum, sparen wir uns hier – manchmal reicht ja auch der Anblick eines MA hier schon aus.
Da er aufgrund einer körperlichen Schwächung seinen Job nicht mehr vernünftig ausführen kann, und unter umständen dann auch andere gefährdet wären, muss ihn der AG unter Fortzahlung des Lohnes gemäß § 616 S. 1 BGB von der Arbeitspflicht entbinden.
In der Regel dürften dieses allerdings nur kurzzeitige Freistellungen sein.
Theoretisch wäre es aber auch möglich, dass Gründe bestehen, die über diesen kurzen Zeitraum hinausgehen. Dann kann es sich um eine Verhinderung handeln. Hier greift dann ebenfalls der § 616 S. 1 BGB.
Es gibt also durchaus Fälle die nicht unter dem EFZG einzuordnen sind. Gerade das PflegeZG und MuSchG sehen hier eine Vielzahl an Möglichkeiten von Verhinderungen.
Ob jetzt eine Vergütungspflicht besteht oder nicht, richtet sich nach der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Wo weder etwas positiv noch negativ geregelt ist, kommt ein Anspruch aus § 616 S. 1 BGB in Betracht, der besagt, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete seinen Anspruch auf Vergütung nicht dadurch verliert, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seinen Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB besteht allerdings nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Einen festen Zeitraum hierfür gibt es nicht. Kriterien für die Festlegung des maximal zu beanspruchenden Zeitraums sind in erster Linie die für den Verhinderungsgrund notwendige Zeit. Auch bei schwerwiegenden Umständen dürfte der Zeitraum hier nur wenige Tage umfassen.
Die Verhinderung für einen nicht erheblichen Zeitraum ist Tatbestandsvoraussetzung von § 616 BGB. Dauert die Verhinderung also über diesen Zeitraum an, so entfällt der Anspruch insgesamt und nicht nur für den darüber hinaus gehenden Zeitraum.
Da es bei euch ja bereits ein Formblatt: "Krank ohne Krankenschein" gibt, dürfte doch auch eine Regelung hierzu bestehen. Wenn nicht, sind die Voraussetzungen hierfür, um eine solche zu entwickeln, eigentlich gar nicht so schlecht.
Sollte es diese nicht geben, muss man halt schauen in welche Kategorie es sich von Fall zu Fall einordnen lässt.
@einige
Einige geben hier an, dass auch während einer AU wieder zur Arbeit gegangen werden darf. Dieses ist so nicht korrekt.
Allein aus versicherungs- und haftungsrechtlicher Sicht, sollte dieses unterbleiben. Ein AG wäre sogar verpflichtet, dieses zu untersagen.
Hier werden wahrscheinlich die Begrifflichkeiten einwenig durcheinander geworfen.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet: „unfähig seiner Arbeit nachzugehen“. Also keine Arbeitsaufnahme während einer AU.
Krank kann bedeuten: „zwar krank aber nicht arbeitsunfähig“. Und nur dann ist eine Arbeitsaufnahme vor der Genesung möglich, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen.