Erstellt am 19.07.2008 um 11:32 Uhr von peanuts
"zählt da eigentlich der poststempel?"
Nein! Der AN ist für den fristgerechten ZUGANG verantwortlich.
"wie ist mit dem dazwichenliegendem wochenende ? "
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer UNVERZÜGLICH mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Erstellt am 19.07.2008 um 11:43 Uhr von pirat
@orci,
was die Nuss vergass...
zu prüfen wäre, ob der AG nicht sogar berechtigt ist, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen, es soll solche TV oder BV geben...
Erstellt am 19.07.2008 um 11:45 Uhr von Alexa
Hallo orci,
natürlich hat peanuts formal recht. Der AN hat gegenüber dem AG diese Pflicht zu erfüllen. Jedoch zeigt der konkrete Einzelfall wie einseitig der AG diese Pflichterfüllung bewertet. Der AN kann gegen den Vorwurf (Abmahnung?) ja gut begründet Stellung beziehen und auch die individuellen Gründe anführen. Da die AU-Bescheinigung ja nicht komplett verloren gegangen ist, ist ja die Vorlage als solche erfolgt. Und durch die Ursache Arbeitsunfall sollte der AG ja ohnehin durch Unfallmeldung/Verbandbuch usw. vom Ausfall des AN informiert sein. Somit fällt auch das Argument des "unentschuldigten Fehlens und der daraus entstehenden betrieblichen Probleme" zu Lasten des AN weg.
Erstellt am 19.07.2008 um 12:03 Uhr von orci
danke,
ich vergaß zuschreiben,daß der AG noch im hause war und beim abtransport des AN mit den krankenwagen dabei war.auf grund des unfalls hatte derAN nur die möglichkeit mit der post den k-schein zuverschicken. sind diese gründe nicht ausschlaggebend ?
mfg
Erstellt am 19.07.2008 um 12:09 Uhr von Alexa
Um es mal mit juristischen Worten zu sprechen:
Ein "verständiger" Arbeitgeber dürfte dieses Problem nicht zum Problem machen.... ;-)
Erstellt am 19.07.2008 um 12:17 Uhr von orci
ist der GL jetzt berechtigt den AN daß krankengeld zu verweigern ?
mfg
Erstellt am 19.07.2008 um 13:00 Uhr von peanuts
"ist der GL jetzt berechtigt den AN daß krankengeld zu verweigern"
Irgendwie scheinst Du hier nur die halbe Geschichte zu schildern! Ich denke, die AU liegt dem Arbeitgeber vor?! Oder ist dem etwa nicht so?
Krankengeld wird übrigens durch die Krankenkasse und nicht durch den AG bezahlt, aber erst nach (frühestens) 6 Wochen.
Erstellt am 19.07.2008 um 13:32 Uhr von jotim
... und das "Krankengeld" nach 6 Wochen würde bei einem Arbeitsunfall zudem die BG zahlen...
Erstellt am 19.07.2008 um 14:51 Uhr von Catweazle
@orci,
ist der GL jetzt berechtigt den AN daß krankengeld zu verweigern ?
Du meinst doch sicher die Entgeltfortzahlung. Nein, der AG hat lediglich ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage der AU. Diese hat er aber vorliegen.