Erstellt am 20.09.2018 um 20:15 Uhr von nicoline
MarieHo
nein, deine Kollegin hat nicht recht. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeit ein, ist der Tag wie komplett gearbeitet zu werten.
Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen.
(BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
Erstellt am 20.09.2018 um 22:17 Uhr von BRHamburg
Ich gebe dir zwar Recht mit deiner Antwort. Aber gibt es nicht eine mindest Anzahl an Stunden ( ich meine es sind 3 Stunden) die gearbeitet worden sein müssen?
Erstellt am 20.09.2018 um 22:24 Uhr von Pjöööng
Du verwechselst das mit Freilichttheater!
Erstellt am 21.09.2018 um 09:17 Uhr von nicoline
BRHamburg
*Ich gebe dir zwar Recht mit deiner Antwort.*
Wie nett.
*Aber gibt es nicht eine mindest Anzahl an Stunden ( ich meine es sind 3 Stunden) die gearbeitet worden sein müssen?*
Liest du in den oben angegebenen Urteilen etwas von einer zeitlichen Mindestdauer der Arbeitszeit??? Wie kommst du darauf?
Hast du mal gehört? Hast du mal gelesen? Wenn ja, wo?
Erstellt am 21.09.2018 um 10:17 Uhr von Matze
nicoline: Wie ist es, wenn der Arbeitgeber die plötzliche Arbeitsunfähigkeit anzweifelt? Ein Beleg liegt nicht vor. Recht haben und Recht bekommen sind auch in der Ausbildung Zweierlei.
MarieHo: Bevor du auf Dein Recht pochst, solltest Du, wenn existent, die Auszubildendenvertretung oder den BR des Betriebs mit ins Boot holen.
Erstellt am 21.09.2018 um 10:44 Uhr von wdliss
@Matze auf welcher Grundlage soll denn der AG die AU anzweifeln? Wenn man MTA beim Allgemeinmediziner ist gaaaanz vielleicht aber sonst?
Erstellt am 21.09.2018 um 11:46 Uhr von Matze
Vielleicht gab es einen unbeliebten Arbeitsauftrag? Straßenfest?
Hier handelt es sich um eine Auszubildende, die Beratung sucht. Wir wissen nicht, was in ihrem Betrieb läuft, wissen aber, dass Auszubildende unter "besonderer Beobachtung" stehen. Deshalb sollten auch wir bei unseren Antworten umsichtiger sein.
Sehr wohl kann eine Arbeitsunfähigkeit beliebig angezweifelt werden. Unterstellungen von Arbeitgebern sind hier im Forum häufig beschrieben worden. Fehlzeiten in der Ausbildung sind bei Arbeitsrechtsstreits auch bei uns im Betrieb immer wieder Thema.
Erstellt am 21.09.2018 um 11:54 Uhr von celestro
"Sehr wohl kann eine Arbeitsunfähigkeit beliebig angezweifelt werden."
Richtig ... aber das sollte dann passieren, wenn es passiert. Sprich wenn jemand sagt: "ich fühle mich nicht gut, darf ich nach Hause gehen ?" dann sollte man es genau in diesem Moment anzweifeln. Und nicht im Nachhinein.
Erstellt am 21.09.2018 um 12:02 Uhr von wdliss
Natürlich kann man eine Arbeitsunfahäigkeit beliebig anzweifeln. Und natürlich liest man hier im Forum immer wieder darüber. Es ist aber einfach nicht statthaft und das sollte man auch so sagen. Und nicht "Recht haben und Recht bekommen sind (...) Zweierlei".
Erstellt am 21.09.2018 um 12:09 Uhr von takkus
@Matze:"...wissen aber, dass Auszubildende unter "besonderer Beobachtung" stehen." Echt? Wissen wir das? Wir haben eine ganze Menge an Auszubildenden und die stehen nicht unter besonderer Beobachtung.
Erstellt am 21.09.2018 um 12:19 Uhr von moreno
Matze in einem Forum kann man doch nur die Rechtslage erläutern aber nicht ohhh vorsichtig vielleicht hat Euer AG einen schlechten Tag. Verlangt lieber nicht nach dem was Euch zu steht! :-)
Erstellt am 21.09.2018 um 14:29 Uhr von nicoline
Matze
es geht hier zunächst mal um die Rechtslage und die ist, nach meiner Auffassung, eindeutig. Aber was ist wenn........ und hätte, hätte Fahrradkette.......... war nicht die Frage und gehört nach dem hier vorhandenen Informationsstand zum Glaskugel Phänomen.
Unabhängig davon ist das:
*wenn existent, die Auszubildendenvertretung oder den BR des Betriebs mit ins Boot holen.*
immer eine gute Empfehlung, wenn denn erforderlich. Hier hat sich aber nur eine Kollegin geäußert und die ist im Unrecht.