Erstellt am 29.03.2007 um 13:05 Uhr von Mona-Lisa
Erstellt am 29.03.2007 um 13:48 Uhr von peters
@katie,
wenn die GL Gründe hat, kann sie dies für bestimmte Mitarbeiter so festlegen.
Nur dann, wenn diese Regelung grundsätzlich für ALLE gelten sollte, wäre der BR zu beteiligen. Im Sinne von Regelungen zur Ordnung im Betrieb.
Erstellt am 29.03.2007 um 23:16 Uhr von Deliah
@ Peters, irrtum der AG ist grundsätzlich berechtigt, eine AU zu verlangen dies unterliegt nicht der Mitbestimungspflicht!
!
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die AU-Bescheinigung bereits zu einem früheren als in § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG vorgesehen Zeitpunkt zu verlangen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG).
Erstellt am 30.03.2007 um 09:51 Uhr von peters
@deliah,
kein Irrtum! Zitat:
"Die nach § 5 Abs 1 Satz 3 EntgFG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell (!) durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG.
Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs 1 Satz 3 EntgFG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen."
Wie gesagt, nur wenn diese Regelung generell für alle gelten soll.
BAG, Beschluss vom 25. 1. 2000 - 1 ABR 3/ 99 (Lexetius.com/2000,4337 [2002/5/4079])