Ausschluß aus Regelung Krank ohne Krankenschein - ohne Zustimmung BR?
Hallo zusammen, unsere GL teilt uns mit, dass es einen hohen Stand an Krankmeldungen ohne Krankenschein gibt. Teilweise wird behauptet, dass einige MA bis zu 4 Tage pro Monat fehlen. Es werden uns nun die entsprechenden Daten übermittelt. Unsere GL ist nun der Auffassung, dass diese MA aus der Regelung Krank ohne Krankmeldung genommen werden. ohne eine entsprechende Vereinbarung oder Zustimmung des BR. Das kann doch nicht sein, oder? Vielen Dank Gruß Katie
Community-Antworten (4)
29.03.2007 um 15:05 Uhr
@katie, doch, kann er!
29.03.2007 um 15:48 Uhr
@katie,
wenn die GL Gründe hat, kann sie dies für bestimmte Mitarbeiter so festlegen. Nur dann, wenn diese Regelung grundsätzlich für ALLE gelten sollte, wäre der BR zu beteiligen. Im Sinne von Regelungen zur Ordnung im Betrieb.
30.03.2007 um 01:16 Uhr
@ Peters, irrtum der AG ist grundsätzlich berechtigt, eine AU zu verlangen dies unterliegt nicht der Mitbestimungspflicht! ! Der Arbeitgeber ist berechtigt, die AU-Bescheinigung bereits zu einem früheren als in § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG vorgesehen Zeitpunkt zu verlangen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG).
30.03.2007 um 11:51 Uhr
@deliah,
kein Irrtum! Zitat:
"Die nach § 5 Abs 1 Satz 3 EntgFG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell (!) durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG.
Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs 1 Satz 3 EntgFG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen."
Wie gesagt, nur wenn diese Regelung generell für alle gelten soll.
BAG, Beschluss vom 25. 1. 2000 - 1 ABR 3/ 99 (Lexetius.com/2000,4337 [2002/5/4079])
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