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Tarifvertrag

T
Torbie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage zum Tarifvertrag.

Unser Tarifvertrag aus dem Wachgewerbe (Niedersachsen) wurde 2010 gekündigt und es gibt noch kein neuen. Meine Frage: Alle die danach neu in unsere Firma anfangen, haben kein Recht sich auf den Tarifvertrag zu berufen obwohl der noch solange gültig ist bis der neue in Kraft tritt. Wie z.B. Urlaubsansprüche oder Zuschläge. Ist das Rechtens??

Auch werden bei den "Neuen" Zeitverträge abgeschlossen die über drei Jahre (3 mal für ein Jahr)gehen. Das ist doch nicht möglich oder?

MfG Torbie

2.06302

Community-Antworten (2)

A
AlterHase

20.10.2013 um 22:16 Uhr

Wieso soll es keinen Tarif mehr geben? Ich glaube, hier vertut sich jemand……

Es ist korrekt, dass die Tarife im Wachgewerbe 2010 ausgelaufen sind.

Im Jahr 2010 hatte sich der Verband mit Verdi nach langen Auseinandersetzungen auf einen branchenbezogenen Mindestlohn geeinigt, welcher dann auch von Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) für allgemeinverbindlich erklärt worden war.

Dieser wurde vom Verband zum 31.12.2013 gekündigt. Ist also immer noch relevant und bleibt es bis zum Abschluss eines Neuen auch.

Die Regelung sieht regional differenzierte Lohnuntergrenzen in einer Bandbreite von derzeit 7,50 Euro je Stunde in den östlichen und nördlichen Bundesländern bis 9,20 Euro je Stunde in Baden-Württemberg vor.

Da er allgemeinverbindlich ist, kann man sich hier die Diskussion darüber, wer hierunter fällt oder nicht, generell sparen. Es fallen natürlich alle in diesem Bereich beschäftigten hierunter.

Für nicht tarifgebundene Betriebe reicht es allerdings aus, wenn sie den gesetzlich geforderten Lohn - in den meisten Ländern derzeit 8,50 Euro - garantieren. Ein tarifgebundener Betrieb muss dagegen auch die Zuschläge zahlen. Gleiches gilt für den Urlaub.

Das mit den Zeitverträgen ist ein zweischneidiges Schwert. Zum einen sagt das AGG, das es keine Benachteiligung aufgrund des Alters geben darf, um dann doch diverse Ausnahmen zuzulassen.

Neben anderen ist dies leider auch eine Befristungsmöglichkeit über 2 Jahre hinaus. Neben der sachgrundlosen Befristung nach dem § 14 Abs. 2 TzBfG bis zu 24 Monate, besteht für über 52 jährige nach § 14 Abs. 3 TzBfG leider auch eine sachgrundlose Befristungsmöglichkeit von bis zu 5 Jahren.

Sollte das bei euch so zutreffen, wäre es gesetzlich korrekt.

P
Pfortenzombie

20.10.2013 um 22:46 Uhr

Also :

erstmal gibt es einen bundesweiten Mantelrahmentarifvertrag (noch) nicht allgemeinverbindlich, gilt deshalb nur, wenn arbeitsvertraglich vereinbart oder beide Vertragspartner Mitglieder der Tarifparteien (BDSW einerseits, Verdi andererseits)

hierin findet sich auch die Regelung, daß sachgrundlos für 30 Mo befristetet werden könnte, höchstens zweimal verlängert und die erste Befristung mindestens 12 Mo

andere Befristungen sind natürlich auch möglich, zum einen wenn es einen Sachgrund gibt (z.b. für die Dauer von Auftrag xy) zum anderen, falls sachgrundlos länger als das Gesetz oder Tarifvertrag erlaubt, eben dann unwirksam und unbefristet, falls man das per Entfristungsklage feststellen will

zum zweiten gibt es die länderspezifischen Lohn- und Manteltarifverträge für Niedersachsen die wurden bereits gekündigt, das ist richtig können aber trotzdem arbeitsvertraglich als wirksam vereinbart sein, müssen aber nicht

darauf berufen kann sich derjenige, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder bei beidseitiger MItgliedschaft bei den Tarifparteien

ansonsten gelten halt die gesetzlichen MIndeststandarts bzw. die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen was der AG nicht machen kann, ist z.b. Verschlechterungen der gesetzlichen Bestimmungen, die laut Öffnungsklausel per Tarifvertrag möglich wären, anzuwenden, die Besserstellungen, die im Tarif bestehen, aber nicht zu übernehmen, also "Rosinenpickerei"

und drittens gibt es den Mindestlohntarifvertrag, der verbindlich eine bundeslandabhängige Lohnuntergrenze festlegt, und ebenfalls bereits gekündigt wurde bzw. gerade neuverhandelt wird, was aber hier nicht das Problem sein dürfte

für die Befristung nach 14,3 müssen aber noch andere Gründe zutreffen, als ü52 zu sein, nachzulesen im Paragrafen...........

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