Also :
erstmal gibt es einen bundesweiten Mantelrahmentarifvertrag
(noch) nicht allgemeinverbindlich, gilt deshalb nur, wenn arbeitsvertraglich vereinbart oder beide Vertragspartner Mitglieder der Tarifparteien (BDSW einerseits, Verdi andererseits)
hierin findet sich auch die Regelung, daß sachgrundlos für 30 Mo befristetet werden könnte, höchstens zweimal verlängert und die erste Befristung mindestens 12 Mo
andere Befristungen sind natürlich auch möglich, zum einen wenn es einen Sachgrund gibt (z.b. für die Dauer von Auftrag xy)
zum anderen, falls sachgrundlos länger als das Gesetz oder Tarifvertrag erlaubt, eben dann unwirksam und unbefristet, falls man das per Entfristungsklage feststellen will
zum zweiten gibt es die länderspezifischen Lohn- und Manteltarifverträge für Niedersachsen
die wurden bereits gekündigt, das ist richtig
können aber trotzdem arbeitsvertraglich als wirksam vereinbart sein,
müssen aber nicht
darauf berufen kann sich derjenige, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder bei beidseitiger MItgliedschaft bei den Tarifparteien
ansonsten gelten halt die gesetzlichen MIndeststandarts bzw. die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
was der AG nicht machen kann, ist z.b. Verschlechterungen der gesetzlichen Bestimmungen, die laut Öffnungsklausel per Tarifvertrag möglich wären, anzuwenden, die Besserstellungen, die im Tarif bestehen, aber nicht zu übernehmen, also "Rosinenpickerei"
und drittens gibt es den Mindestlohntarifvertrag, der verbindlich eine bundeslandabhängige Lohnuntergrenze festlegt,
und ebenfalls bereits gekündigt wurde bzw. gerade neuverhandelt wird,
was aber hier nicht das Problem sein dürfte
für die Befristung nach 14,3 müssen aber noch andere Gründe zutreffen, als ü52 zu sein,
nachzulesen im Paragrafen...........