Erstellt am 08.10.2013 um 13:32 Uhr von Watschenbaum
meine Meinung ist, der BR ist faktisch so zu stellen, als wenn er normal arbeiten würde
der Umstand, daß eine Wechselschichtzulage bezahlt wird - auch als Ausgleich -
führt doch zwangsläufig dazu, daß auch ein Zusatzurlaub, der aufgrund Wechselschicht zustehen soll - gewährt werden müsste
aber muß dazusagen, die genauen Bestimmungen des TVÖD kenn ich nicht,
und bin jetzt auch zu faul, nachzuschauen ;-))
Erstellt am 08.10.2013 um 13:53 Uhr von Kölner
In einer mir bekannten Klinik in D'dorf (selber Träger!) ist es dazu zu einem Gerichtstermin gekommen.
Urteil/Fazit: Zusatzurlaubstage müssen vom AG NICHT gewährt werden, da tatsächlich nicht entsprechende Wechselschichttage zustande kamen.
Erstellt am 08.10.2013 um 14:00 Uhr von Watschenbaum
hätte das nicht auch zur Folge, daß Ausgleichszahlungen bzgl. der Wechselschichtzulage nicht geleistet werden müssten ?
Erstellt am 08.10.2013 um 14:38 Uhr von nicoline
*hätte das nicht auch zur Folge, daß Ausgleichszahlungen bzgl. der Wechselschichtzulage nicht geleistet werden müssten ?*
Das ist ja genau das Problem. In der Kommentierung zu § 37 Abs. 4 ist immer nur die Rede von finanziellem Ausgleich für was weiß ich alles, ob dadurch aber auch der Anspruch auf die Zusatzurlaubstage entsteht ist für mich mindestens zweifelhaft, mit der gleichen Begründung wie Kölner sie hier angegeben hat.
@Kölner
weißt Du, bis zu welcher Instanz die Kollegen gegangen sind und in welcher der beiden Kliniken das war?
Erstellt am 08.10.2013 um 17:56 Uhr von nicoline
Vielen Dank für Eure Antworten, hab jetzt selbst etwas gefunden, haben unter dem falschen § im Kommentar recherchiert.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Buschmann, § 78 BetrVG, 2. Benachteiligung
Eine unzulässige Benachteiligung iSd. Satzes 2 liegt z. B. vor bei: [Rechtsprechung]
Versagung eines Zusatzurlaubs für freigestelltes BR-Mitglied, weil berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt wir bzw. weil es wegen seiner Freistellung nicht in Wechselschicht eingesetzt wird
Verfahrensgang:
ArbG Berlin, 18.01.2006 - 86 Ca 19722/05
LAG Berlin, 20.06.2006 - 12 Sa 494/06
BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 820/06
Ein freigestelltes Personalratsmitglied hat einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 48a BAT, wenn er ohne die Freistellung auf Grund seiner Arbeitsleistung einen Zusatzurlaubsanspruch erworben hätte.
http://lexetius.com/2007,4234
basierend auf: BAG 29.09.1999 - 7 AZR 378/98
Schlagworte: Entgeltschutz bei Mitgliedern des Betriebsrats; Benachteiligungsverbot; Altersfreizeit ; Zusatzurlaub;
Na, da sollten wir den KollegInnen in Düsseldorf vielleicht mal einen Tip geben ;-)))
Trotzdem noch mal Dank für Eure Antworten.
Erstellt am 08.10.2013 um 21:48 Uhr von Nubbel
nicoline, arbeitet ihr immer noch nach bat? der tvöd ist da eindeutiger! die Kollegen in ddorf sind fit aber vll benötigt der richter deinen tipp?
Erstellt am 09.10.2013 um 10:14 Uhr von Nubbel
lach, und du hättest das Urteil besser gelesen, bevor du in euphorie ausbrichst:)
Erstellt am 09.10.2013 um 17:00 Uhr von nicoline
*nicoline, arbeitet ihr immer noch nach bat?*
Nein!
*der tvöd ist da eindeutiger! *
Wenn Du meinst!
*die Kollegen in ddorf sind fit *
Ach, das weißt DU? Ist ja interessant! Hab ich etwas anderes behauptet?
*lach,*
lass mich und alle anderen, die gerne dazulernen, doch an dem Grund Deines schadenfrohen Lachens teilhaben.