Erstellt am 26.09.2013 um 21:34 Uhr von Kölner
Erstellt am 26.09.2013 um 21:39 Uhr von Hartmut
Hallo Hellboy, eventuell verstehe ich deine Frage nicht richtig. Eine Lohnerhöhung, die nicht geleistet werden muss (z.B. aufgrund vertraglicher oder tariflicher Gründe), ist doch immer freiwillig, oder?
(Und aus einer einzigen Lohnerhöhung entsteht auch noch keine betriebliche Übung, falls der AG das meint...)
Erstellt am 26.09.2013 um 22:42 Uhr von Watschenbaum
es kommt - wie immer- auf den genauen Sachverhalt an
BAG Urteil vom 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 §§ 307, 308 Nr. 4, 611 BGB
Im Hinblick auf regelmäßig gezahlte monatliche Leistungszulagen sei, so das Gericht, eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach die monatliche Leistungszulage unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stehe, rechtswidrig. Die Bestimmung verstoße gegen §§ 306, 307 BGB, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen beachteilige.
Arbeitnehmer müssen auf die Beständigkeit der zugesagten monatlichen Vergütung vertrauen können.
Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs beim laufenden Arbeitsentgelt greift in die synallagmatische Verknüpfung der Leistungen des Arbeitsnehmers und des Arbeitgebers ein und stellt, zumal wenn der Arbeitgeber die Leistung grundlos und ohne jede Erklärung einstellen kann, eine schwere Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers dar.
Arbeitgeber müssen zwar grundsätzlich die Möglichkeit haben, mit flexiblen Lohnbestandteilen auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens reagieren zu können. Dieses Ziel kann aber nicht nur durch Freiwilligkeitsvorbehalte, sondern auch durch Widerrufs- und Anrechnungsvorbehalte erreicht werden. Freiwilligkeitsvorbehalte beim Entgelt sind nur bei Sondervergütungen wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld gerechtfertigt, nicht aber beim laufenden Arbeitsentgelt.
http://www.brennecke.pro/109294/Freiwillige-Leistungszulage-ist-unwirksam
also : analog dazu, müsste man sich den genauen Text des Freiwilligkeitsvorbehalts anschauen
"wenn der Arbeitgeber die Leistung grundlos und ohne jede Erklärung einstellen kann" ist der Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam
Erstellt am 27.09.2013 um 09:47 Uhr von gironimo
aber auch hier:
zu beachten wäre die Mitbestimmung des BR (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) für den Fall, dass der AG die freiwillige Leistung nicht linear gleichmäßig für alle gewährt, sondern dem einen mehr oder dem anderen weniger zahlen will oder gar einige ganz aus der Zahlung herausnimmt.