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Weihnachtsgeld als freiwillige Zahlung - was bedeutet das?

A
axel
Jan 2018 bearbeitet

moin meine frage : bei unserer lohnabrechnubg mit dem weihnachtsgeld steht erstmalig drinn die sei eine freiwillige zahlungwie kann mann dagegen angehen und was bedeutet dies Axel

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Community-Antworten (4)

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rioja

14.10.2005 um 21:32 Uhr

Moin, moin, wenn der AG etwas als "freiwillig" erklärt, kann er es im nächsten Jahr ohne Angabe von Gründen wieder wegfallen lassen. Wenn er über einen längeren Zeitraum ( ich glaube, mind. 3 Jahre ) das Weihnachtsgeld ohne die Angabe "freiwillig" gezahlt hat, ist es eine sog. "betriebliche Übung". Dann könnte der AN im 4. Jahr einen Anspruch geltend machen. Dagegen machen kann man nichts, da es im Ermessen des AG liegt, wie er es handhaben will. Rioja

F
ferdi

14.10.2005 um 23:30 Uhr

Weihnachtsgeld

was steht den in Arbeitsvertrag? Steht da das es eine freiwillige Leistung ist? Per Lohnabrechnung kann der AG das Weihnachtsgeld nicht streichen. Es gilt was im Arbeitsvertrag steht. Oder wie Rioja sagt drei mal gezahlt = betriebliche Übung.

ferdi

W
Werner

17.10.2005 um 10:21 Uhr

Hallo Axel, hier mal zum Verständnis:

  1. ausdrücklich erklärte Änderung der bisherigen betrieblichen Übung durch d. AG

  2. widerspruchslose Hinnahme der Neuregelung durch die AN

3.hierdurch Fiktion des Einverständnisses der AN mit der neuen betrieblichen Übung

Beispiel
Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern über mehrere Jahre Weihnachtsgeld ohne individual- oder tarifvertragliche Verpflichtung und ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt. Dann zahlte er für weitere drei aufeinander folgende Jahre seinen Arbeitnehmern kein Weihnachtsgeld mehr, was diese auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage auch hinnahmen. Hier wurde die ursprüngliche betriebliche Übung, die den betreffenden Arbeitnehmern einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes gewährte, durch die neue betriebliche Übung (nämlich kein Zahlungsanspruch mehr) durch die dreijährige Hinnahme durch die Belegschaft ersetzt.

Praxistipp: Hätte die Belegschaft das Entstehen der ihr ungünstigeren neuen betrieblichen Übung verhindern wollen, so wäre eine Zahlungsklage zumindest eines Arbeitnehmers in dem oben genannten 3-Jahreszeitraum oder zumindest ein deutlicher und belegbarer Widerspruch in dieser Zeit erforderlich gewesen.

Ich hoffe das Dir das hilft.

V
viktor

17.10.2005 um 12:41 Uhr

Also ich denke man merkt schon - ein schwieriges Feld. Der Arbeitgeber will sich offenbar im kommenden Jahr elegant vom Weihnachtsgeld verabschieden oder sich zumindest die Option hierzu sichern..

Ich würde rechtzeitig im kommenden Jahr einen Fachanwalt aufsuchen, um die Sachlage zu klären.

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