Erstellt am 07.09.2013 um 19:53 Uhr von Watschenbaum
"Ich weiß, dass wir in einer Amtszeit 3 Wochen pro Mitgleid ausschöpfen können, dies ist auch noch nicht erschöpft."
völlig falsch! da meinst du etwas anderes...........
BR-Schulungen sind zeitlich nicht begrenzt, sie müssen nur erforderlich sein
wie ihr damit umgeht, daß der AG keine Schulungen mehr genehmigt, bleibt euch überlassen
anhand deiner Fragestellung halte ich aber weitere Schulungen für dringend erfroderlich,
ihr seid ja noch nicht mal in den Grundlagen einigermassen "wissensfest"
Erstellt am 07.09.2013 um 21:26 Uhr von Charlys
Das BAG hat ganz klar entschieden, dass auch vor anstehenden Neuwahlen das Recht auf Schulung besteht. Erklärt dem AG, dass sollte er hier Probleme machen, ihr nach Beschluss einen Anwalt beauftragen würdetbdue Rechte des BR umzusetzen, dann kostet es noch mehr. ........ http://www.waf-seminar.de/schulungsanspruch-vor-br-wahl
Erstellt am 07.09.2013 um 22:19 Uhr von Watschenbaum
die wichtige Frage für die Praxis ist doch, wie stark will man auf Konfrontation gehen
und ich lese hier keine starke Konfrontationsbereitschaft ,
Ist vom Betriebsrat ein wirksamer Beschluss gefasst , Mitglieder auf ein Seminar zu entsenden, stellt sich nicht die Frage, ob ein AG "genehmigt" oder nicht, denn es braucht keine Genehmigung
Ich könnte mir vorstellen, daß es hier schon an einem wirksamen Beschluß mangelt,
so daß es mit der Durchsetzbarkeit so seine Probleme gäbe
dann müsste man zusätzlich schauen, um welche Seminare es ginge,
evtl. die Erforderlichkeit überprüfen,
ein Grundlagenseminar wäre anders zu bewerten als z.b. ein Spezialseminar über "hilfreiche Ausdrucksformen des modernen Tanzes bei Beratungen über Beschlußfassungen"
falls aber der BR entscheiden will, weitere Seminare seien nicht "soo" wichtig, um jetzt darüber mit dem AG in Konflikt zu geraten,
kann das durchaus Sinn machen,
man muß ja nicht immer mit dem Kopf durch die Wand
ging ja jetzt auch die letztem Jahre "ohne"
und was könnte man jetzt noch im letzten halben Jahr retten, was nicht schon vorher "versiebt" wurde?
dann lieber frischer Start mit neuem BR und strukturierter Schulung bereits von Beginn an und solange erforderlich ,
ohne sich auf die zusätzlichen drei Wochen des Absatz 7 vom § 37 BetrVG zu beschränken, die mit dem normalen Schulungsanspruch nichts zu tun haben