Erstellt am 08.10.2013 um 08:34 Uhr von rolfo
Verpflegungskosten müssen vom Arbeitgeber erstattet werden
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber diejenigen Verpflegungskosten tragen, die nicht der individuellen persönlichen Lebensführung des Seminarteilnehmers dienen. Demnach gehören Tagungsgetränke, Obst oder Kuchen zu den Kaffeepausen sowie die Hauptmahlzeiten zur Standardverpflegung. Rauchen und Alkoholgenuss sind davon eindeutig ausgenommen und müssen vom Arbeitgeber keinesfalls bezahlt werden. In der Regel wird dieser Aspekt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich behandelt. In Einzelfällen jedoch weigern sich Arbeitgeber die Kosten zu übernehmen und suchen einen Konflikt mit dem Betriebsrat.
In solchen Fällen gilt zunächst folgender Grundsatz:
BAG Beschluss vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81
Entstehen durch Schulungsteilnahme nach § 37 Abs 6 BetrVG Kosten, deren Höhe das Betriebsratsmitglied nicht beeinflussen kann, kann gegen den Anspruch auf Freistellung nicht derart argumentiert werden, dass nach der im Betrieb bestehenden Reisekostenregelung diese Kosten nicht zu ersetzen sind.
Fazit:
Auch wenn die Verpflegungstagessätze des Veranstalters höher sind als die betriebliche Reisekostenregelung und der Teilnehmer diese nicht beeinflussen kann, muss der Arbeitgeber die höheren Tagessätze erstatten.
Jedoch muss der Seminarteilnehmer im Konfliktfall damit rechnen, dass ihm von den Verpflegungskosten eine Art Haushaltsersparnis abgezogen wird (Kosten für die Verpflegung im eigenen Haushalt oder in der Betriebskantine). Die Möglichkeit der Anrechnung wird damit gerechtfertigt, dass Schulungsteilnehmer möglicherweise einen finanziellen Vorteil erlangen könnten, der mit § 78 BetrVG nicht vereinbar wäre. § 78 BetrVG untersagt aber sowohl die Benachteiligung als auch die Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber anderen Arbeitnehmern. Das LAG Hamm ist der Auffassung, dass die Höhe der Haushaltsersparnis zu schätzen sei und stellt dabei auf § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Sachbezugsverordnung ab. Ob das BAG diese Auffassung letztendlich bestätigt, bleibt abzuwarten.
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Erstellt am 08.10.2013 um 08:53 Uhr von Bürokrat
Dass der AG, Reise- und Seminarkosten zu zahlen hat, ist logisch und unstrittig (siehe BetrVG § 40). Über eine Erstattung der Verpflegungskosten wurde schon oft gestritten und wird es immer noch! Letztendlich wurde aber bereits mehrfach zugunsten der Betriebsräte entschieden (BAG 15.06.1976 - 1 ABR 81/74 / BAG 4.6. 2003 - 7 ABR 42/ 02 / BAG 28.03.2007 - 7 ABR 33/06 / Fitting, BetrVG, § 40 RN 53). Erstaunlicherweise, denn zuhause müsste man sich ja auch selbst verpflegen, wenn auch in der Regel günstiger als auswärts. Und für diesen Mehraufwand gibt es ja eigentlich schon den sog. Verpflegungsmehraufwand, den man bei der Einkommensteuererklärung geltend machen kann.
Aber egal, die Antwort auf deine Frage lautet:
Nein, es ist nicht so üblich und auch nicht so vorgesehen.
Erstellt am 08.10.2013 um 08:57 Uhr von Bürokrat
Oh, rolfo war schneller. Und genauer.
Erstellt am 08.10.2013 um 09:28 Uhr von Charlys
Lese hier: http://www.waf-seminar.de/haeufig-gestellte-fragen
Erstellt am 08.10.2013 um 11:43 Uhr von seesee
Meines Wissens MUSS der Arbeitgeber sogar per Gesetz die sog. Sachbezugswerte in Abzug bringen (geldwerter Vorteil). Dies sind in 2013 1,60 € für Frühstück, 2,93 € für Mittagessen und 2,93 für das Abendessen, insgesamt kalendertäglich also 7,47 € bei der Reiskostenabrechnung abzuziehen.
Erstellt am 08.10.2013 um 12:41 Uhr von Bürokrat
@seesee: Ja, das ist fast richtig, der geldwerte Vorteil müsste in der Lohnabrechnung separat ausgewiesen, versteuert und verbeitragt werden. Allerdings muss man sich als AG wegen ein paar Seminaren nicht päpstlicher als der Papst verhalten. Ich bin in unserem Unternehmen für die Lohnbuchhaltung zuständig und habe das bei unseren bisherigen Seminarteilnehmern schlichtweg "vergessen".
Den Lohnsteuerprüfer und die Betriebsprüferin der Rentenversicherung hat es nicht gekümmert, obwohl das Sachkonto "Schulungen / Seminare" bebucht war und die sich das sicher im Detail angeschaut haben. Ist wohl erst bei regelmäßigem Sachbezug wirklich interessant für die.
Und hat mit der Ausgangsfrage nichts zu tun!