bei keinem, die freigestellten sollten sich absprechen, und es dem chef mitteilen, das ist alles
Erstellt am 30.08.2013 um 17:09 Uhr von Hartmut
Hallo Lotse, das BetrVG schweigt sich hierzu leider aus. Ich kann dir deshalb nur sagen, wie es bei uns kraft Regelungsvereinbarung gehandhabt wird: Der BRV beantragt seinen Urlaub beim AG, vertreten durch den Personalchef. Alle anderen zu 100% freigestellten BRM beantragen ihren Urlaub beim BRV. Alle weiteren BRM beantragen ihren Urlaub in ihren Fachabteilungen. Eine sehr pragmatische Regelung, zugegeben, aber sie funktioniert bestens. :)
Erstellt am 30.08.2013 um 17:57 Uhr von Charlys
1) BAG vom 20.08.2002 ? 9 AZR 261/01 ?, in: DB 2003, S. 1963, BB 2004, S. 663, NZA 2003, S. 1046, BAGE 102, S. 251 Amtlicher Leitsatz: 1. Von der beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, sich während der betriebsüblichen Arbeitszeit der Erfüllung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben zu widmen. Für sie gelten die Urlaubsregelungen, die anzuwenden wären, wenn sie nicht freigestellt wären.
Erstellt am 30.08.2013 um 17:59 Uhr von Charlys
....... bedeutet, wenn in einem Betrieb eine Urlaubssperre gilt, ist diese hier auch wegen § 73 zu beachten
Erstellt am 30.08.2013 um 18:19 Uhr von Hoppel
.... was hat denn der § 73 ( BetrVG ???) hier verloren? Rein gar nichts ...
Erstellt am 30.08.2013 um 18:25 Uhr von Lotse
Danke für das Uteil Charly, aber viele unserer BRM sind schon ewig freigestellt. Die Abteilungen und Chefs von vor der Zeit gibt's gar nicth mehr, so was wäre denn anzuwenden?
Erstellt am 30.08.2013 um 18:55 Uhr von blackjack
@Lotse,
#..weil sein Cheffe sagt, bei mirm und der BRV sagt bei mir..#
Was haben die schon ewig Freigestellten in der Zeit gemacht?
Wer kommt denn hier als Vorgesetzter in Frage?
Seit wann ist der BRV weisungsbefugt?
Erstellt am 30.08.2013 um 19:09 Uhr von Hartmut
blackjack, ich weis das doch nicht!
Die ewig freigestellen haben immer BR Arbeit gemacht.
Sie sagen mir, sie hätten keinen Vorgesetzten.
Mir gefällt eigentlich die REgelung wie bei Hartmut.
Weis jetzt nicht wo das hin ist?
Erstellt am 30.08.2013 um 19:22 Uhr von Watschenbaum
man sollte sich mal überlegen, wer den Urlaub laut Arbeitsvertrag "schuldet"
und zwar ist das der AG und sonst niemand
und genau dem AG gegenüber konkretisiert man per Urlaubsantrag die zeitliche Lage des Urlaubs, wie man sie wünscht, und genau der AG genehmigt schließlich oder auch nicht
Erstellt am 30.08.2013 um 19:24 Uhr von Snooker
Ist schon wirklich ne Interessante Frage. Anders herum würde ich fragen, wo hätte der Freigestellte seinen Urlaub beantragt wenn er nicht frei gestellt wäre?
Ist der BRV ein Vorgesetzter der restlichen Betriebsratsmitglieder?
Beantragt der Freigestellte Urlaub von seiner Betriebsratsarbeit oder aber von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen?
Ich denke das Urteil oben sagt es klar und deutlich aus.
Erstellt am 30.08.2013 um 19:49 Uhr von Hartmut
In der Tat eine interessante Fragestellung.
Wenn man mal drüber nachdenkt ... eigentlich hat ein zu 100% freigestellter BR, gerade wenn er sich an das Urteil hält und nichts anderes macht als brav seine BR-Arbeit, KEINEN Vorgesetzten! Denn es ist ja der BRV nicht der Vorgesetzte der anderen BRM.
Erstellt am 30.08.2013 um 20:07 Uhr von Lotse
Danke an alle! ^^
Weis jetzt was zu tun ist.
Erstellt am 30.08.2013 um 20:08 Uhr von Valdi
Bei uns sprechen sich die 3 Freigestellten ab wann sie Urlaub machen und wir regeln die Ersatzfreistellungen / wer kann und will / informieren die Cheffs darueber / wegen Planungssicherheit / Urlaubsgenehmigung braucht keiner der Freigestellten / und mein Vorgesetzter hat genuegent Vorlauf sich auf meine / unsere / Ersatzfreistellung sich einzurichten. Das funktioniert seit 25 Jahren / wo das im Gesetz steht ? Keine Ahnung, doch sehr praktikabel.
Erstellt am 31.08.2013 um 08:15 Uhr von Charlys
Hoppel, was der § 73 hier zu tun hat ist doch klar. Das BAG sagt Urlaubsregelungen gelten auch für Freigestellte. Wenn also es eine Regelung gibt betreffend Urlaubssperre fürvden gesamten Betrieb und ein Freigestellter sich hier ausnimmt, ist es Bevorteilung wegen des Mandates, als § 73