Liebes Forum,

wir erhielten eine Beschwerde nach §84 BetrVG. Ein Kollege beschwert sic, dass sein Urlaubsantrag negativ beschieden wurde. Er beantragte 19 age und nach einem Tag Pause noch mal 5 Tage. Der Arbeitgeber beschied mit der Begrüdung, das es aus betrieblichcn Gründen nicht möglich wäre. Der AN hätte ein solches Spezialwissen, dass eine Abwesenheit von länger als 3 Wochen ein zu hohes Risiko darstellen würde. Der AN ist ein Systemadministrator aus einem Team von 10, in der es eine 12 Jahre alte funktionierende Vertretungsregel gibt. Die Vertretung ist unter den Kollegen abgesprochen. Es steht dem Urlaub auch kein konkurierender Urlaub seiner Vertretung entgegen. Dann wird auch noch mit dem geheimen Rat des Arbitgebers beschlossen, dass in der Gruppe IT ab sofort folgende Regelung zum Urlaub bestehen würde:

Maximale Urlaubslänge 3 Wochen un dann eine Sperrfrist von 3 Wochen bis zum "nächsten längeren Urlaub" (O-Ton).

Das Ganze natürlich vorbei am BR und in Eigenregie erlassen.

Es ist nun nicht so, dass das irgend wie so üblich wäre, denn selbst Urlaube von bis zu 8 Wochen werden gewährt. Weiter kann der AG trotz Hinweis auf §7 Abs.1 uns 2 BurlG nichts vortragen und verweigert die Freistellung. Das Gespräch Nach §87 Abs. 1 Nr. 5 hat stattgefunden mit dem Entschluss, dass die Verhandlung über die Einigung von seitens des AG und des BR als gescheitert erklärt werden. Wir sehen darin natürlich Willkür, da es sich bei dem Kollegen um ein sehr engaschiertes BR_Mitglied handelt. Wie Können wir dem Mitglied weiterhelfen. Wir haben gelesen , dass im §87 Abs. 2 BetrVG steht, dass wenn man sich in Punten zu Abs.1 nicht einigen kann die Einigungsstelle entscheidet. Wie gründet man eine Einigungsstelle. Gibt es auch die Möglichkeit unserem Kollegen mit einer einstweiligen verfügung zu helfen.