Urlaub oder nicht
Liebes Forum,
wir erhielten eine Beschwerde nach §84 BetrVG. Ein Kollege beschwert sic, dass sein Urlaubsantrag negativ beschieden wurde. Er beantragte 19 age und nach einem Tag Pause noch mal 5 Tage. Der Arbeitgeber beschied mit der Begrüdung, das es aus betrieblichcn Gründen nicht möglich wäre. Der AN hätte ein solches Spezialwissen, dass eine Abwesenheit von länger als 3 Wochen ein zu hohes Risiko darstellen würde. Der AN ist ein Systemadministrator aus einem Team von 10, in der es eine 12 Jahre alte funktionierende Vertretungsregel gibt. Die Vertretung ist unter den Kollegen abgesprochen. Es steht dem Urlaub auch kein konkurierender Urlaub seiner Vertretung entgegen. Dann wird auch noch mit dem geheimen Rat des Arbitgebers beschlossen, dass in der Gruppe IT ab sofort folgende Regelung zum Urlaub bestehen würde:
Maximale Urlaubslänge 3 Wochen un dann eine Sperrfrist von 3 Wochen bis zum "nächsten längeren Urlaub" (O-Ton).
Das Ganze natürlich vorbei am BR und in Eigenregie erlassen.
Es ist nun nicht so, dass das irgend wie so üblich wäre, denn selbst Urlaube von bis zu 8 Wochen werden gewährt. Weiter kann der AG trotz Hinweis auf §7 Abs.1 uns 2 BurlG nichts vortragen und verweigert die Freistellung. Das Gespräch Nach §87 Abs. 1 Nr. 5 hat stattgefunden mit dem Entschluss, dass die Verhandlung über die Einigung von seitens des AG und des BR als gescheitert erklärt werden. Wir sehen darin natürlich Willkür, da es sich bei dem Kollegen um ein sehr engaschiertes BR_Mitglied handelt. Wie Können wir dem Mitglied weiterhelfen. Wir haben gelesen , dass im §87 Abs. 2 BetrVG steht, dass wenn man sich in Punten zu Abs.1 nicht einigen kann die Einigungsstelle entscheidet. Wie gründet man eine Einigungsstelle. Gibt es auch die Möglichkeit unserem Kollegen mit einer einstweiligen verfügung zu helfen.
Community-Antworten (6)
01.08.2014 um 20:27 Uhr
@ Thunderelf
"Wir haben gelesen , dass im §87 Abs. 2 BetrVG steht, dass wenn man sich in Punten zu Abs.1 nicht einigen kann die Einigungsstelle entscheidet. Wie gründet man eine Einigungsstelle."
Ist auf dieser Seite gut beschrieben: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Einigungsstelle.html
Ihr solltet Euch aber tatsächlich anwaltlich beraten lassen.
"Gibt es auch die Möglichkeit unserem Kollegen mit einer einstweiligen verfügung zu helfen."
Nur der Kollege selbst kann beim zuständigen Arbeitsgericht einen entsprechenden Antrag stellen.
Siehe auch: http://www.reuter-arbeitsrecht.de/urlaub-unserere-faqs-von-arbeitsunfahigkeit-bis-zwangsweise-durchsetzung
@ Stoni
"Ganz nebenbei, als Mensch und Kollege hätte ich gefragt ob der Beschwerdeführer nen Knall hat."
Fragt sich, wer hier den Knall nicht gehört hat ...
Falls Du überhaupt mal in das BUrlG geguckt hast, hättest Du feststellen können, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist (gesetz. Urlaub) = vier Wochen!!! Die Stückelung stellt i.S.d. Gesetzes die Ausnahme dar.
Alle mir bekannten Tarifverträge haben übrigens den gleichen Tenor ...
31.07.2014 um 21:06 Uhr
MBR wahrnehmen verlangt Schulung, ab zum Grundlagenseminar. Da lernt man was ist und wie funktioniert eine Einigungsstelle. Das sprengt m.E. den Rahmen hier. Wenn Ihr Kollegen habt die 8 Wochen Urlaub haben, am Stück, das sind 40 Arbeitstage ......
31.07.2014 um 22:30 Uhr
Ganz nebenbei, als Mensch und Kollege hätte ich gefragt ob der Beschwerdeführer nen Knall hat.
01.08.2014 um 17:40 Uhr
Stoni? Warum sollte er einen Knall haben? Thunderelf: Wenn Ihr noch nicht wisst, wie Ihr in diesem Fall das MBR wahrnehmen könnt, dann nehmt Stonis Rat an und geht schnell zur Schulung. Bis dahin braucht Ihr externen rechtlichen Sachverstand. Schaut Euch um, wen Ihr da nehmen könnt: Ihr braucht einen Rechtsanwalt, der sich nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Betriebsverfassungsrecht gut auskennt. Der wird Euch auch sagen können, was im Beschluss stehen muss.
02.08.2014 um 22:18 Uhr
@hoppel, der knall war ... Wochen Urlaub ... 1 Tag arbeiten und dann wieder ... Wochen Urlaub. Ich werde doch wohl ne Meinung haben dürfen.
02.08.2014 um 23:10 Uhr
@ Stoni
Ach so ... Du meinst also, dieser Kollege hätte direkt 25 zusammenhängende Urlaubstage beantragen "müssen" ...
Ich würde ja meinen, dass es KollegInnen vollkommen egal zu sein hat, wenn jemand seinen Urlaub für einen Arbeitstag unterbricht ...
So war auch zu lesen: "Die Vertretung ist unter den Kollegen abgesprochen. Es steht dem Urlaub auch kein konkurierender Urlaub seiner Vertretung entgegen."
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