@erwin,
Es ist doch ganz einfach, die Kosten des BR und hierzu zählen alle Kosten, also auch die dem freisgetsllten BRM gezahlten Lohnkosten hat gem. § 40 BetrVG der AG und nicht der Steuerzahler in Form von Kurzarbeitergeld zu zahlen.
Eben! Deshalb macht ja ein BR in Kurzarbeit, wo keine aus betrieblichen Gründen BR Tätigkeit anliegt, auch keine BR Arbeit aus betrieblichen Gründen und schon garnicht auf Kosten des Steuerzahlers ;)
Weiter hat eigentlich ein freigestelltes BRM einen ausgefüllte Tage an BR-Arbeit. Auch muss ja der AG auch uin Zeiten von Kurzarbeit oder gerade in diesen Zeiten einen Ansprechpartner beim BR haben.
Ich schrieb doch, BR Arbeit aus betrieblichen Gründen während der verkürzten Arbeitzeit ist zulässig, inkl. Abgeltung [...]
Stelle Dir auch einfahc mal vor, ein AG legt in der Zeit der Kurzarbeit eine außerordentliche/fristlose Kündigung vor. der BR hat hier ja nur 3 Tage Zeit. Nun sind aber die BR auch wegen Kurzarbeit zu Hause, auch die Freigestellten, wer reagiert dann? Wer veranlaßt eine dann notwenige Sondersitzung? Bereitet diese also vor und holt gggf. notwendieg Infos ein?
Ob ein AG eine derartige Kündigung während der Kurzarbeit dem BR zukommen lässt wage ich zu bezweifeln auch wenn ich dies nicht ausschließen will ;) Für solche Fälle werden ja BV zur Kurzarbeit geschlossen ;) Das dazu aber darum geht es ja nicht ;) Sollte dieser Fall eintreten, dürfte es unstreitig sein, dass es sich dabei wohl um aus betrieblichen Gründen ausgesetzte Kurzarbeit – mit den o.g. Folgen – handelt.
DAnn kommt der Br nach der Kurzarbeit wieder ins Büro und stellt fest, wegen Fristablauf (war ja nur 3 Tage Frist) ist dem Vorgang in Folge Fristablauf zugestimmt worden!!
Siehe Antwort darüber.
Also, der Freigestellte BR ist aus der Kurzarbeit heraus und macht seinen wichtigen BR-Job. Er kann dann ggf. auch mal liegengebliebenes aufarbeiten.
Wobei ich das nicht als aus betrieblichen Gründen anerkennen würde, da hier Kosten zu Lasten des AG, während der vereinbarten Kurzarbeit, verursacht werden und dem Sinn und Gewolltem einer Kurzarbeit, nämlich Kosteneinsparungen in wirtschaftlich schwierigen Situationen, völlig widersprechen würde ;)
Du siehst es ist alles gereglt und auch nachvollziehbar.
Eben!
Ja, die BR-Arbeit welche nichtfreigestellte BRM benötigt, also BR oder Ausschusssitzungen sollen soweit möglich in der Zeit in welcher keine Kurzarbeit erfolgt erledigt/ gelegt werden. Dieses wird sich aber bei längerer vollschichtiger Kurzarbeit nicht machen lassen, denn der BR kann eben nicht einfach mal für Wochen oder gar länger seine Arbeit einstellen.
Die Arbeit schon – je nach Vereinbarung in der BV -, bei Betriebsratstätigkeit könnte es in der Tat Probleme geben wenn für Wochen oder länger kein Ansprechpartner vorhanden ist. Das sind dann aber schon Grenzfälle die jedoch auch in einer BV-Kurzarbeit reingehören bzw. darüber verhandelt werden.
Also ich sehe hier keinen handfesten und schon garkeinen begründeten Grund weshalb BR's oder freigestellte BR's nicht auch in Kurzarbeit [...] gehören oder Sie davon ausgenommen werden müssen! Deshalb würde dieses Herausnehmen aus meiner Sicht auch ein Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG bedeuten, sorry!