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Nebenjop ohne Genehmigung

R
rastibo
Jan 2018 bearbeitet

Nebenjobs ohne Genehmigung der Geschäftsleitung. Welche rechtlichen. Schritte kann diese einleiten

1.05206

Community-Antworten (6)

W
wischwasch

13.08.2013 um 10:36 Uhr

Der Arbeitgeber kann sich also an den genannten Fachanwalt wenden??? googlen kann jeder - im Forum erwarte ich "klar-Text"

C
Charlys

13.08.2013 um 10:39 Uhr

Wischwasch .... im Forum kann man erwarten, dass alle des lesens kundig sind und daher selbst die Antwort auf der angegebenen Webseite lesen.

S
Snooker

13.08.2013 um 10:41 Uhr

@wischwasch Du willst klar text, hier hast Du ihn

http://www.klartext-verlag.de/

G
gironimo

13.08.2013 um 10:50 Uhr

Nebentätigkeiten müssen vom AG nicht genehmigt werden. Er hat einen Anspruch darauf, dass man ihm eine Nebentätigkeit anzeigt. In bestimmten Fällen kann der AG verlangen, dass die Nebentätigkeit nicht erfolgt;

z.B. dann, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit unter der Nebentätigkeit leidet, beide Tätigkeiten zusammen die zulässige Höchstarbeitszeit überschreiten oder es sich um eine Konkurrenztätigkeit handelt.

C
Charlys

13.08.2013 um 10:53 Uhr

@rastibo, zu beachten ist, das Arbeitszeitgesetz und hier alle Zeitgrenzen usw. gelten für beide Jobs. Das ArbZG betrachtet diese beiden Jobs gemeinsam. Das ist besonders wichtig bei den Themen max tägl. Höchstarbeitszeit, der 11 Std Ruhezeit zwische Jobende und Beginn des Job. Wenn man zB morgens um 8:00 mit dem Hauptjob beginnt und dieser um 16:00 endet der Nebenjob dann um 18:00 beginnt und 21:30 endet, hat man die max Arbeitszeit pro Tag erreicht unn es beginnt um 21:30 die Ruhezeit von 11 Std. Bedeutet man darf erst wieder am nächsten Tag um 8:30 mit dem Hauptjob beginnen. Das dürfte der AG des Hauptjob nicht hinnehmen. Daher kann der den AN auffordern den Nebenjob entsprechend zu ändern. Denn beiden AG drohen bei Verstoß gegen das ArbZG deutliche Bußgelder. Gleiches bei einem Hauptjob an 6 Tagen, wenn man dann Sonntags noch einen Nebenjob machen möchte. Dieses kann der Haupt AG untersagen, weil kein Ruhetag/Ersatzruhetag möglich ist. Gibt der AN dann den Nebenjob nicht auf droht ihm die Kündigung. Dazu gibt es schon entschiedene rechtsgültige Urteile. Abmahnungen und in der Folge die Kündigung droht immer, wenn man mit dem Nebenjob gegen das ArbZG verstößt, der Haupt AG dann einen Auffordert den Nebenjob einzustellen und man dieser Aufforderung nicht folgt. Dieses gilt für ALLE Verstöße gegen das ArbZG durch den Nebenjob. Der Hauptjob hat auch Vorrang.

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