Erstellt am 12.08.2013 um 21:39 Uhr von Snooker
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html
Erstellt am 13.08.2013 um 08:36 Uhr von wischwasch
Der Arbeitgeber kann sich also an den genannten Fachanwalt wenden???
googlen kann jeder - im Forum erwarte ich "klar-Text"
Erstellt am 13.08.2013 um 08:39 Uhr von Charlys
Wischwasch .... im Forum kann man erwarten, dass alle des lesens kundig sind und daher selbst die Antwort auf der angegebenen Webseite lesen.
Erstellt am 13.08.2013 um 08:41 Uhr von Snooker
@wischwasch
Du willst klar text, hier hast Du ihn
http://www.klartext-verlag.de/
Erstellt am 13.08.2013 um 08:50 Uhr von gironimo
Nebentätigkeiten müssen vom AG nicht genehmigt werden. Er hat einen Anspruch darauf, dass man ihm eine Nebentätigkeit anzeigt.
In bestimmten Fällen kann der AG verlangen, dass die Nebentätigkeit nicht erfolgt;
z.B. dann, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit unter der Nebentätigkeit leidet, beide Tätigkeiten zusammen die zulässige Höchstarbeitszeit überschreiten oder es sich um eine Konkurrenztätigkeit handelt.
Erstellt am 13.08.2013 um 08:53 Uhr von Charlys
@rastibo, zu beachten ist, das Arbeitszeitgesetz und hier alle Zeitgrenzen usw. gelten für beide Jobs. Das ArbZG betrachtet diese beiden Jobs gemeinsam. Das ist besonders wichtig bei den Themen max tägl. Höchstarbeitszeit, der 11 Std Ruhezeit zwische Jobende und Beginn des Job. Wenn man zB morgens um 8:00 mit dem Hauptjob beginnt und dieser um 16:00 endet der Nebenjob dann um 18:00 beginnt und 21:30 endet, hat man die max Arbeitszeit pro Tag erreicht unn es beginnt um 21:30 die Ruhezeit von 11 Std. Bedeutet man darf erst wieder am nächsten Tag um 8:30 mit dem Hauptjob beginnen. Das dürfte der AG des Hauptjob nicht hinnehmen. Daher kann der den AN auffordern den Nebenjob entsprechend zu ändern. Denn beiden AG drohen bei Verstoß gegen das ArbZG deutliche Bußgelder. Gleiches bei einem Hauptjob an 6 Tagen, wenn man dann Sonntags noch einen Nebenjob machen möchte. Dieses kann der Haupt AG untersagen, weil kein Ruhetag/Ersatzruhetag möglich ist. Gibt der AN dann den Nebenjob nicht auf droht ihm die Kündigung. Dazu gibt es schon entschiedene rechtsgültige Urteile. Abmahnungen und in der Folge die Kündigung droht immer, wenn man mit dem Nebenjob gegen das ArbZG verstößt, der Haupt AG dann einen Auffordert den Nebenjob einzustellen und man dieser Aufforderung nicht folgt. Dieses gilt für ALLE Verstöße gegen das ArbZG durch den Nebenjob. Der Hauptjob hat auch Vorrang.