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Nachträgliche Genehmigung personelle Einzelmaßnahme

B
Bear1985
Jul 2022 bearbeitet

Guten Tag,

kann ein unwirksamer Beschluss zur Einstellung nachträglich geheilt werden? Zum Zeitpunkt der "Beschlussfassung" war nur ein Betriebsratsmitglied (3er Gremium) anwesend - das heißt, der Betriebsrat war nicht beschlussfähig.

Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wäre der Beschluss wirksam? Zum ursprünglichen Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt der nachträglichen Beschlussfassung?

Ich werde aus §1777 BGB sowie §184 BGB nicht ganz schlau.

Danke!

32404

Community-Antworten (4)

R
rtjum

08.07.2022 um 11:52 Uhr

lese mal den §99 (3) des BetrVG, da steht das drin.

L
lolium

08.07.2022 um 12:44 Uhr

siehe auch: § 33 BetrVG

wenn du diesen fehlerhaften Beschluss schon dem AG mitgeteilt hast, ist er auch gültigt und kann nicht "geheilt" werden. Einen fehlerhaften Beschluss könntest Du also innerhalb der Wochenfrist (s. rtjum) und unter der Vorraussetzung, dass er dem AG noch nicht mitgeteilut wurde noch "heilen". Ansonsten gilt er.

B
BR_dieschi

08.07.2022 um 15:27 Uhr

Das BGB ist bei dem Thema nicht anwendbar und wenn es da was geben sollte nicht unter den von dir genannten Paragraphen ;)

R
Relfe

08.07.2022 um 16:57 Uhr

warum muss der geheilt werden, entweder ist der MA bereits eingestellt oder nicht (je nachdem was der Beschluss aussagte)

wenn der AG sich an den Beschluss gehalten hat und dieser umgesetzt wurde, dann ist doch die Wirkung erledigt? Genau genommen, könntet ihr den Beschluss (ob gültig oder nicht) auch jetzt vernichten samt Protokoll, ist doch quasi "Altpapier" und nach DSGVO sind solche persönlichen Daten umgehend zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Wozu werden die Daten noch gebraucht?

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