Erstellt am 06.02.2007 um 13:03 Uhr von falki
Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, die neben dem hauptberuflichen Dienst eines Arbeitnehmers oder Beamten ausgeübt wird. Sie ist grundsätzlich zulässig, wenn durch sie dienstliche Interessen nicht nachteilig beeinflusst werden (z.B. Widerstreit mit dienstlichen Pflichten, dem Ansehen der Dienststelle schädlich). Eine Nebentätigkeit kann anzeige- bzw. je nach Art der Tätigkeit zusätzlich genehmigungspflichtig sein.
In folgenden Gesetzen und Vereinbarungen finden sich Regelungen zur Nebentätigkeit:
Gesetz über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Arbeitszeitgesetz
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Individualabreden
Sozialversicherungs- und Steuerrecht.
Zudem gibt es spezielle beamtenrechtliche Regelungen in
Bundesbeamtengesetz (§§ 64 ff.)
Beamtenrechtsrahmengesetz
Bundesnebentätigkeitsverordnung
Beamtengesetze sowie Nebentätigkeitsverordnungen der Länder.
Bei Beamten, Richtern und Soldaten sind Nebentätigkeiten grundsätzlich vom Dienstherrn zu genehmigen. Nur für wenige Nebentätigkeiten gibt es nur Anzeigepflichten (wissenschaftliche Vorträge usw.). Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst war bislang aufgrund von § 11 BAT das Beamtenrecht sinngemäß anzuwenden. Mit dem TVöD ist das seit dem 1. Oktober 2005 anders geworden. Nun mehr sind nach § 3 TVöD Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern müssen nur noch angezeigt werden.
Auf dem Gebiet des Arbeitsstudiums werden Nebentätigkeiten als Tätigkeiten, die nur mittelbar der Erfüllung einer Arbeitsaufgabe dienen, beschrieben.
Erstellt am 06.02.2007 um 13:43 Uhr von Kölner
@falki
Du auf den Spuren von Heini?
Originalzitiert aus dem lieben wikipedia...
Erstellt am 06.02.2007 um 16:27 Uhr von filou
Der Arbeitgeber muss eine Nebentätigkeit genehmigen,
verwehren darf er sie, wenn ich z.B. bei einem
Konkurrenzunternehmen die Nebentätigkeit aufnehmen
möchte. So ist mir das bekannt.
Erstellt am 06.02.2007 um 17:42 Uhr von matze83
Außerdem kann auchim Arbeitsvertrag was dazu stehen...
Erstellt am 06.02.2007 um 18:33 Uhr von Bergmann
Hallo !!! Ein AG kann auf eine Anzeige der Nebentätigkeit bestehen und danach abwägen , ob er sie genehmigt oder nicht !!Generell verbieten kann er Nebentätigkeiten nicht !!!!!!
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht_X/arbeitsrecht_x.html
Auf Nebentätigkeitsverbot klicken !!