Kündigung kurz vor Ablauf der Probezeit
Hallo allerseits, ihr seit ja so ein tolles Team, da muss ich auch eine Frage stellen. Und zwar steht eine Stationsschwester bei uns kurz vor dem Ablauf ihrer Probezeit (31.8.). Am 20.8. soll sie erfahren, ob sie die Probezeit besteht oder nicht. Sie macht gute Arbeit bei uns, der Oberarzt ist zufrieden aber der Chefarzt sagt nix. Sie hat Angst. Kann unser BR (kenn ich nicht) ihr vielleicht helfen. Ich will mich erst bei euch schlau machen bevor ich sie zum BR schicke. Wenn die die Problezeit nicht besetanden hat, kann der BR die Erlaubnis zur Entlassung vielleicht verweigern oder wenigstens bis nach dem 1.9. hinauszögern? Wir wären alle traurig wenn sie gehen müsste und Arbeit gibts mehr als genug.
Community-Antworten (19)
07.08.2013 um 09:42 Uhr
Hallo, nur, weil der Chefarzt nix sagt, muss das ja noch nicht heißen, dass sie die Probezeit nicht beseht und wenn die PDL das Bestehen der Probezeit ausschließlich von dem Votum des Chefarztes abhängig macht, ist es vielleicht sowieso besser, sie sucht sich einen anderen Job. Kündigen kann der AG auch noch am letzten Tag der Probezeit. Mit der bei Euch gültigen Frist bedeutet das dann, dass sie zwar über die Probezeit hinaus beschäftigt bleibt, ändert aber nix an der Kündigung innerhalb der Probezeit. Ob innerhalb oder außerhalb der Probezeit, der BR kann eine Kündigung nicht verhindern. Ihr solltet vielleicht eher zur PDL gehen und sagen, wie gut Euch das Arbeiten mit Eurer Stationsleitung gefällt, der BR kann hier wenig bis gar nichts ausrichten oder verhindern
07.08.2013 um 10:25 Uhr
@SabineP, Wir ein Team? äh??? Was ist den das für eine Motivationsfloskel? aber zu deiner Frage Probezeit und Kündigungsschutz sind zwei verschiedene “Schuhe”. Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Wartezeit von 6 Monaten vorgeschrieben (weitere Voraussetzung: mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit!); auch wenn die Probezeit eher endet (z.B. bei 3 Monaten Probezeit); gilt dann noch kein allgemeiner Kündigungsschutz, es gilt dann nur eine längere Kündigungsfrist.
Wichtig: Es gibt also eine eigenständige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (6 Monate) und die Probezeit.
Es ist möglich die Probezeit vor Ablauf zu Beenden, allerdings hat das keine auswirkungen auf den Kündigungsschutz.
Was ihr machen könnt ist dem Personalchef, schreiben was das für eine "Tolle" Kollegin ist, du in deiner Rolle könntest dich für sie Einsetzen und Stark machen.Das zumindest würde ich von meiner Abteilungsleitung erwarten, dann würde ich als PDL auch durchsetzen das die Kollegin bleibt, der Arzt müsste dann schon erbliche Bedenken vortragen (Fachliche mängel) ansonsten wüsste ich auch nicht was der Arzt bei einer "meiner" Teamkolleginen mit reden möchte. Pflegekräfte unterstehen der Pflegedienstleitung, Ärzte und deren Assis unterstehen dem Chefarzt. sollange KEINE Fachlichenmängel oder ihr Verhalten Stöend sind. Hat die PDL die entscheidung nicht der Stationsarzt . So kenne ich das.Mag sein das bei euch ggf noch der Göttergleiche Glaube besteht. Aber dann hast du ja die Wahl, grade für Pflegekräfte Besteht heute ein Arbeitnehmermarkt ! Forderungen nach Festvertrag, Stufennpassung am Anfang und Verzicht auf Probezeit, sind Aktuell für Pflegefachkräfte so leicht wie nie durchzusetzen.
07.08.2013 um 11:11 Uhr
Ich weiß nicht - ich würde in diesem Moment nichts machen. Entweder die Würfel sind im Hintergrund schon gefallen oder aber man weckt schlafende Hunde mit Aktionismus.
Auch der Betriebsrat kann in dieser Situation nicht wirklich helfendes tun; es ist zu hören und hat 5 Tage Zeit zu widersprechen - was aber den AG nicht daran hindern wird, die Probezeitkündigung auszusprechen.
Ich würde also eher sagen: "Ruhe bewahren"
07.08.2013 um 11:16 Uhr
Ganz guter Beitrag zum Thema. ....... http://www.ra-croset.de/presse/kuendigungsschutzklage-probezeit.php ....... http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2009/08/31/kundigung-wahrend-der-probezeit-was-ist-zu-beachten/
07.08.2013 um 20:00 Uhr
Hallo SabineP, willkommen im Forum! Auch wenn wir hier kein "Team" sind, so ist der Gruß doch gut gemeint gewesen, danke! :) Es ist schon viel gesagt worden, alles auch zutreffend. Ich überlege nur mal laut: Da geht was, aber es wird knapp. Die Sitzung ist am 20.8., das ist ein Dienstag. Eventuell kann die Kollegin einen Tag plötzlich krank sein? Dann wäre die Sitzung am 21.8., Mittwoch. Falls sie genommen wird, alles gut. Falls nicht, soll sie versuchen auf Zeit zu spielen und/oder zu hoffen. Falls nämlich der Wunsch zur Zustimmung zur Kündigung beim BR erst am Freitag, 23.8. eintrifft, hat sie vielleicht doch gewonnen. Der BR hat nämlich eine ganze Woche Zeit zum Überlegen. Der Tag des Empfangs (23.8.) zählt nicht mit, das Wochenende (24./25.8.) auch nicht. Die Wochenfrist endet am Freitag, 30.8. um Mitternacht. Am Montag darauf, das ist der 2. September, teilt man dem AG mit, dass man nicht einverstanden ist, weil..... Die Kündigung kann erst jetzt, nach Anhörung des BR, ausgesprochen werden ... und die Probezeit ist bereits abgelaufen. Frage in die Runde: Kann man das so sehen, oder bin ich komplett auf dem Holzweg?
07.08.2013 um 20:49 Uhr
Kompletter Holzweg! Sind dir die §§ 187 ff BGB nicht geläufig? Da steht nix davon, dass das BGB sich auf Werktage bezieht. Es kann doch nicht sein, dass du so einen Quatsch rätst.
Die Frist deines Beispiels endet Freitag! Geholfen hätte das nix, da der AG nach Anhörung des BR noch bis zum 31.08.13 kündigen kann und immer noch in der Probezeit kündigt.
07.08.2013 um 21:10 Uhr
Wieso, Kölner? Nochmal: Der Freitag 23.8. zählt selbst nicht mit. Der BR hat eine Woche Zeit. Eine Kalenderwoche! Die Frist endet mit dem letzten Tag der Frist, also am 30.8. um 24 Uhr.
Wir erreichen also den Samstag 31.8. Wenn die AN jetzt schon mal eine Urlaubsreise bucht, um das arme arme kranke Mütterlein zu besuchen (schluchz) und dies dann auch nachweislich tut, so wird sie am 31.8. vom Postboten nicht schuldhaft nicht angetroffen. Den Brief erhält sie am Sonntag, das ist der 1. September. Bingo!
Und versuch mal bitte, dich ordentlich auszudrücken, wenn's auch schwerfällt.
07.08.2013 um 21:23 Uhr
Märchenstunde mit Hartmut Du hast sicher noch nie etwas mit Fristen, Zustellung und Gültigkeit gehört, geschweigedenn damit zu schaffen gehabt.
07.08.2013 um 21:57 Uhr
Tja, SabineP. Da sich sonst niemand äußert, hat Kölner wohl recht. Es tut mir sehr leid.
07.08.2013 um 22:14 Uhr
@ Hartmut
Seit wann muss dem AN die Kündigung in die Hand gedrückt werden???
BAG 22.3.2012, 2 AZR 224/11: "Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht.
(1) Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.
Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie zB ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den "gewöhnlichen Verhältnissen" und den "Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen.
So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren. Bei Hausbriefkästen ist mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, die allerdings stark variieren können.
(2)Wenn danach für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war.
In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in seiner Person liegende - Gründe nicht ausgeschlosse.
Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann diesem deshalb selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß."
Wenn die Kündigung wie in Deinem Beispiel nur kurz vor knapp zugestellt werden könnte, wäre es als AG die leichteste Übung, das Kündigungsschreiben am Vormittag des 31.8. per Boten (am besten durch einen Gerichtsvollzieher) zustellen zu lassen.
Ergänzend dazu ... BAG, 8. 4. 2003 - 2 AZR 515/02
Hat der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG keine Stellung genommen, so führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitgeber bereits am letzten Tag der Äußerungsfrist bei Dienstschluß das Kündigungsschreiben einem Kurierdienst übergeben und gleichzeitig dafür gesorgt hat, daß eine Zustellung erst so spät erfolgt, daß er sie noch verhindern kann, wenn der Betriebsrat wider Erwarten doch zu der Kündigungsabsicht Stellung nimmt.
Will sagen, dass Deine tolle Zeitrechnung diverse Macken aufweist ...
07.08.2013 um 23:09 Uhr
Ok Hoppel, verstanden. (Und bitte, die "tolle Zeitrechnung" ist vielleicht hanebüchen, aber es geht mir darum, eine mögliche Kündigung zu verhindern. Ich versuche da immer alles. :)
Die Zustellung noch am Samstag 31.8. wäre also möglich. Verstanden. Schade.
Wenn es der Kollegin von SabineP aber nun gelänge, die Aussprache (oder wie sich das nennt) vom Dienstag auf den Freitag zu verlegen, irgendwie .... so dass der BR wahrscheinlich erst am Montag 26. oder Dienstag 27. informiert wird ... was dann?
07.08.2013 um 23:16 Uhr
Antwort 5 Erstellt am 07.08.2013 um 18:00 Uhr von Hartmut Antwort 7 Erstellt am 07.08.2013 um 19:10 Uhr von Hartmut Antwort 11 Erstellt am 07.08.2013 um 21:09 Uhr von Hartmut wow, ist das peinlich!
07.08.2013 um 23:24 Uhr
Ich bin Hartmut ganz dankbar, dass er versucht hat, uns zu helfen. Das hat sonst keiner. Aber danke euch allen!
08.08.2013 um 07:38 Uhr
Hartmut! Weiter so!!! Plamp auf die Trolle!!!!! ;)
08.08.2013 um 13:50 Uhr
@SabineP, äh? "dass er versucht hat, uns zu helfen. " Versuchen ist in der Betriebsratarbeit sehr Bedenklich, end weder oder ist das was der Mitarbeiter vom BR will.
Tut mir ja wirklich leid für dich als Führungskraft, das du dein Personalbedarf nicht durchsetzen kannst.Das ist rein auf der Sachebne .
p.s das Forum ist für Betriebsräte, warum du deinen eigenen BR nicht fragst wird uns wohl für immer unklar sein ...
08.08.2013 um 21:57 Uhr
@ Hartmut
Klar ... ein AG hört den BR natürlich erst dann zu einer Kündigung an, nachdem er den AN gesprochen hat ...
In welchem Wolkenkuckucksheim lebst Du?
@ SabineP
Ob die Kollegin die Probezeit übersteht oder nicht, hängt sicherlich nicht von der Meinung eines Chefarztes ab ... Außerdem pflegen Chefärzte ihr etwaiges Missfallen ziemlich unmissverständlich und direkt zu äußern. Zumindest die PDL hätte bereits etwas gehört und die Kollegin mit Sicherheit schon im Vorfeld zum Gespräch gebeten!
Also sollte man jetzt nicht anfangen, Panik zu schieben. Und schon gar nicht sollte man die Kollegin zum BR schicken. Wie der Rheinländer zu sagen pflegt: „Et kütt wie et kütt."
08.08.2013 um 22:42 Uhr
@Hoppel Und: Et hätt noch immer jootjejange! Aber mit Deinem Kölschen Grundgesetzzitat, hast Du einigen TE dieses Forums einen Bärendienst erwiesen.
08.08.2013 um 23:18 Uhr
...oder aber es ist einigen TE dieses Forums so was von egal.
10.08.2013 um 01:16 Uhr
@SabineP: Danke für das nette Lob. Es ist schwerer, eine Idee zu finden, als einfach auf diejenigen zu schießen, die diese Ideen haben. :)
Hier nochmal kurz die Quintessenz: Eventuell gelingt es deiner Kollegin auf Zeit zu spielen. Falls sie gekündigt werden soll und falls die Anhörung erst am Montag, 26. beim BR eintrifft, UND falls der BR auf Zack ist und seine Woche Bedenkzeit ausnutzt ... hat sie gewonnen.
Tschüß und alles Gute! :)
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