Information des BR nach Ablauf der Probezeit?
Hallo zusammen. Bei uns werden neue MA mit 1/2 jährlicher Probezeit eingestellt. Wenn die Probezeit vorbei ist geht der MA in das "normale" Arbeitsverhältnis über ohne daß der BR davon informiert wird. Da ich hierzu keinerlei Informationen finde (Gesetze, Kommentare) habe ich die Frage, ob jemand weiss, wie sich der AG zu verhalten hat? Muß der AG den BR informieren? Danke eine Antwort
Community-Antworten (3)
16.07.2007 um 12:34 Uhr
AS, das normale ist ja, dass der AV weiterläuft nach bestandener Probezeit. Nur wenn es nicht normal läuft, also gekündigt wird, ist der BR zu informieren.
16.07.2007 um 12:40 Uhr
Hallo, wie jetzt? Der BR bekommt eine Anhörung nach 99 BetrVG. Da steht dann drinne das der AG einen Menschen (ist ja meistens einer) einstellen will oder was auch immer (versetzen umgruppieren etc). Warum sollte der AG noch mal zum BR kommen und sagen das der AN seine Probezeit überstanden hat?? Bzw. gar eine zweite Anhörung machen????? Was soll da drin stehen? AN hat Probezeit überstanden...und weiter? Leute, Leute. Wenn ihr eine Anhörung (siehe oben) bekommt habt, dann ist doch alles ok. Und nun noch eine Frage von mir, seit wann beginnt ein normales Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit? Ich dachte immer Arbeitsverhältnis ist Arbeitsverhältnis. Raff ich nicht..... Viele Grüße
16.07.2007 um 12:50 Uhr
imho: wenn der AN einen Probearbeitsvertrag zeitlich befristet für 6 Monate erhält und dieser dann im Anschluß in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen soll, ist der BR wieder anzuhören. Endet der Probearbeitsvertrag (wie jeder andere zeitl. befristete Vertrag) und der AG will den AN nicht in ein unbefristetes AV übernehmen so muß der BR nicht informiert werden. Wozu auch? Klar war von Beginn an: 6 Monate und keinen Tag länger wenn nichts weiteres vereinbart wird.
Handelt es sich um einen normalen Arbeitsvertrag mit einer Probezeit (bis zu 6 Mon. max.) dann wird der BR natürlich nicht mehr informiert. Wozu auch? Hat ja bereits seinen Segen dazu gegeben.
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