Alles mal Kurz zusammen gefasst für den Fragesteller.
Wer ist berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen?
Abmahnungsberechtigt ist jeder Mitarbeiter, der auf Grund seiner Aufgabenstellung dazu befugt ist, Ihnen verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen. Es muss sich also bei der Person, die Sie abmahnt, nicht um jemanden handeln, der auch zu einer Kündigung berechtigt wäre.
Der Kreis derjenigen Personen, der zur Abmahnung berechtigt ist, ist damit zwar weiter als der Kreis der Kündigungsberechtigten. Dieser Umstand birgt aber für den Arbeitgeber die Gefahr, dass ein Sachverhalt, der an sich eine Kündigung rechtfertigen würde, von einem weisungsberechtigten Mitarbeiter nur zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht wird. Wie Sie bereits an anderer Stelle erfahren haben, ist das Recht zur Kündigung verwirkt, wenn der Arbeitnehmer wegen desselben Sachverhalts bereits abgemahnt wurde. In einer solchen Konstellation kann sich der Umstand, dass jeder weisungsberechtigte Mitarbeiter zu einer Abmahnung berechtigt ist, unter Umständen auch zugunsten des Arbeitnehmers auswirken.
Muss die Abmahnung schriftlich erfolgen?
Abmahnungen können schriftlich, aber auch mündlich erteilt werden. Ein besonderes Formerfordernis existiert nicht. Erteilt der Arbeitgeber die Abmahnung nur mündlich, so wird er später aber in der Regel erhebliche Beweisschwierigkeiten haben. Er muss nämlich nicht nur den der mündlichen Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt beweisen. Er muss auch beweisen, dass die Abmahnung den Erfordernissen der Rügefunktion und der Warnfunktion entsprochen hat.
Wie oft muss der Arbeitgeber abgemahnt haben, bevor er eine Kündigung aussprechen kann?
Ein weit verbreiteter "Aberglaube" besagt, dass ein Arbeitnehmer wenigstens dreimal abgemahnt werden müsse, bevor ihm gekündigt werden könne. Dieses Gerücht trifft nicht zu. Ob überhaupt und gegebenenfalls wie oft abgemahnt werden muss, hängt von der Schwere des Pflichtverstoßes und den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab. In manchen Fällen kann eine Kündigung ohne eine einzige vorhergehende Abmahnung zulässig sein, in anderen Fällen dagegen können auch drei oder vier Abmahnungen vor dem Ausspruch einer Kündigung noch nicht ausreichen. Bei Bagatellen können zahlreiche Abmahnungen erforderlich sein, bevor der Arbeitgeber an eine Kündigung denken darf.