Erstellt am 17.09.2010 um 11:55 Uhr von Forentroll
Es kommt darauf an!
Es werden ja zwei Fehlverhalten gerügt. Oder?
Einmal die Meldepflicht. Zum Beispiel, dass man sich bis 8:00 Uhr beim Vorgesetzten melden muss!
Zweitens, dass Fehlen ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Das hätte man genausogut in einer Abmahnung packen können.
Sollte es zu einem Fehler bei der Abmahnung kommen kann die Abmahnung ganz ungültig werden. So hätte man wenn die andere Fehlerfrei wäre immer noch eine Abmahnung!
Erstellt am 17.09.2010 um 12:04 Uhr von geploeg
und man könnte ihm jetzt sogar jeden Tag eine Abmahnungwegen unentschuldigten Fehlens erteilen.
Also fehlen am Monatg, fehlen am Dienstag... und schon kommt die fristlose Kündigung wegen mehrfacher Abmahnung......
Erstellt am 17.09.2010 um 13:01 Uhr von Ulrik
@geploeg
Das ist aber nicht ganz so einfach. Eine Abmahnung stellt für den AN eine förmliche Rüge dar, die ihm ein Fehlverhalten aufzeigen und ihn zur Besserung bewegen soll.
Die Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen muß ihm ja per Post zugestellt werden (er ist ja nicht da). Macht man Montags, kommt Dienstag bei ihm an. Angenommen, er schickt eine Krankmeldung, ebenfalls per Post, dann ist die erst Mittwoch, ggfs Donnerstag im Unternehmen. Wenn ich nach deiner Darstellung gehe, hat er aber bis dahin schon zwei weitere Abmahnungen und womöglich die Kündigung, obwohl noch nicht die Möglichkeit zur Besserung gegeben war.
Erstellt am 17.09.2010 um 13:19 Uhr von geploeg
@Ulrike
Machs nicht zu kompliziert. Wollte nur damit aussagen, dass der Mitarbeiter mit 2 Abmahnungen noch gut bedient ist, wenn er sich seit dem 30.08 nicht mehr gemeldet hat.
Auch muss dei Abmahnung nicht mit der Post zugestellt werden sondern könnte täglich druch einen Mitarbeiter zugestellt werden.
Aber egal.
Belassen wir es dabei.
Aber eins noch: Der Arbeitgeber ist clever es in zwei Abmahnungen zu packen. Lernt man in jedem Arbeitsrechtseminar ;=)
Erstellt am 17.09.2010 um 13:30 Uhr von Ulrik
@geploeg Clever wars vom AG, auf jeden Fall. Hab ich auch im Arbeitsrechtseminar gelernt :-)
Tu mir nur einen Gefallen, mach mich nicht zur Ulrike. Ist ein männlicher Nick :-)
Erstellt am 17.09.2010 um 14:34 Uhr von geploeg
Erstellt am 18.09.2010 um 00:08 Uhr von Laffo
@stetswachsam
wurde der AN vor Erteilung der Abmahnungen zu den einzelnen "Vergehen" angehört?
Zitat:http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/abmahnung.htm
"Eine Abmahnung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich rechtswidrig und der Arbeitnehmer kann nach §§ 611, 242 BGB die Entfernung aus der Personalakte entfernen. Das wird man mit dem BAG als vertraglich vereinbarte Nebenpflicht ansehen (Vgl. die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.1988 - Aktz.:6 AZR 144/85). Ein Anspruch kann wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts und wegen Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Abmahnung und auf Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 242 BGB bestehen, wie das Bundesarbeitsgericht 1988 ausführt.
Vgl. für Angestellte im öffentlichen Dienst das Recht nach § 13 Abs.2 BAT (Bundesangestelltentarifvertrag), für andere Arbeitnehmer vgl. § 82 Abs.1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) und vgl. im Übrigen auch die Regelungen in diversen Tarifverträgen.
So verpflichtet die Fürsorgepflicht bzw. 242 BGB (Treu und Glauben) zur Anhörung (Näheres bei Arbeitsgericht Frankfurt/O. - Aktz. 6 Ca 61/99)."
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