beidseitige längere Kündigungsfristen

Vereinbart der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer und für sich selbst gleich lange ? längere ? Kündigungsfristen so ist eine solche Regelung zunächst grundsätzlich möglich. Eine Inhaltskontrolle über § 307 BGB (Klauselkontrolle ? ehemals AGB-Gesetz) wird vom Bundesarbeitsgericht recht großzügig gehandhabt. ....... Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Verlängerung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

So hatte das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Jahr 2008 ( (BAG, Urteil v. 25.9.2008, 8 AZR 717/07 ) mit der Frage zu beschäftigen, ob in einer Arbeitsvertrag eine Klausel zulässig ist, wonach der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur jeweils jährlich das Arbeitsverhältnis kündigen können. Das BAG sah in einer solchen Regelung kein Verstoß gegen § 307 BGB und hier die Klausel für wirksam.Im Arbeitsalltag der Arbeitnehmerin hieß es:  ?Dieser Dienstvertrag ist unbefristet und kann mit einer Schutzfrist von zwei Monaten zum 31. Juli gekündigt werden.? Das Bundesarbeitsgericht diese Regelung für wirksam. ........ http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/11/26/arbeitsvertrag-laengere-kuendigungsfrist/