Erstellt am 19.01.2006 um 19:46 Uhr von otto
Hallo Thomas,
eine Arbeitnehmerin, die fünf Jahre im Betrieb arbeitet, hat natürlich einen Arbeitsvertrag, wenn vielleicht auf keinen schriftlichen. Bei der Kündigungsfrist gibt es zwei Möglichkeiten:
- Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB): Vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats
- Es kann (!) andere Kündigungsfristen geben, wenn der Betrieb tarifgebunden ist (§ 622 Abs. 4 BGB). Dann müssen Sie im Tarifvertrag nachschauen. Ist dort nichts geregelt, gilt wieder die gesetzliche Kündigungsfrist.
Gruß otto
Erstellt am 19.01.2006 um 23:02 Uhr von Ramses II
Für Tarifbindung müsste aber auch die ANin Gewerkschaftsmitglied sein (oder der TV allgemeinverbindlich).
Erstellt am 19.01.2006 um 23:41 Uhr von otto
Da hat Ramses II natürlich recht. Es könnte aber auch sein, daß der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin in diesen fünf Jahren so behandelt hat - z.B. bei der Arbeitszeit, Gehalt usw. - als wäre sie ein Gewerkschaftsmitglied. Dann würde ich von einer Gleichstellungszusage ausgehen. Das kann man aber nur für jeden Einzelfall klären.
Erstellt am 19.01.2006 um 23:56 Uhr von Ramses II
Otto,
Gleichstellungszusage bzw. -abrede ist die durch eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag zum Ausdruck gebrachte Absicht, Organisierte und UNOs gleich zu behandeln. Kommt immer dann zum Tragen wenn es um die Dynamik solcher Bezugnahmeklauseln geht.
Eine Gleichstellungszusage auf Grund von einseitiger Anwendung des TV halte ich für ausgeschlossen. Dagegen spricht auch die regelmässige BAG Rechtsprechung.